Norm
BVergG 2002 §188 Abs3 1.SatzRechtssatz
Verfahren, die nach dem 1. September 2002 vom Bundesvergabeamt fortzuführen sind und die weder förmlich ausgesetzt wurden (§ 38 AVG) noch ein Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt wurde (§ 38 a AVG), sind nach den Bestimmungen des BVergG 1997 fortzuführen.Die Ausnahmen des § 188 Abs 3 3. und 4. Satz BVergG 2002 greifen hier nicht.Verfahren, die nach dem 1. September 2002 vom Bundesvergabeamt fortzuführen sind und die weder förmlich ausgesetzt wurden (Paragraph 38, AVG) noch ein Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt wurde (Paragraph 38, a AVG), sind nach den Bestimmungen des BVergG 1997 fortzuführen.Die Ausnahmen des Paragraph 188, Absatz 3, 3. und 4. Satz BVergG 2002 greifen hier nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Übergangsbestimmungen; anzuwendendes Recht;Dokumentnummer
VERGR_20031216_F_18_00_68_01