RS Verg 2003/12/23 17N-129/03-21

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Veröffentlicht am 23.12.2003
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Rechtssatz

Die Bedeutung der Angebotsunterlagen ist in Zweifelsfällen nach den Regelungen der §§ 914f ABGB zu ermitteln.Die Bedeutung der Angebotsunterlagen ist in Zweifelsfällen nach den Regelungen der Paragraphen 914 f, ABGB zu ermitteln.

Entscheidungstexte

  • 17N-129/03-21
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 23.12.2003 17N-129/03-21

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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