Norm
§914 ABGBRechtssatz
Die Bedeutung der Angebotsunterlagen ist in Zweifelsfällen nach den Regelungen der §§ 914f ABGB zu ermitteln.Die Bedeutung der Angebotsunterlagen ist in Zweifelsfällen nach den Regelungen der Paragraphen 914 f, ABGB zu ermitteln.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2008