Norm
AVG §13 Abs3Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat *** über den Antrag des *** vom 18. Dezember 2003 in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Der am 18.12.2003 eingelangte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 13 Abs. 3 AVG, 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG.Paragraph 13, Absatz 3, AVG, 17 Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG.
Begründung:
Der Antragsteller hat folgenden, am 18.12.2003 eingelangten Schriftsatz an den Vergabekontrollsenat des Landes Wien gerichtet:
"Betrifft: MA 28 – B-O-61/01
4., Wientalstraße
von Albert Schweizer Gasse
bis Josef Palme Platz
Lärmschutzwand
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Sinne des Bundesvergabegesetzes ersuche ich um die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die MA 28, wonach die Vergabe der gegenständlichen Leistungen nicht an die Fa. *** erfolgen darf".
Da der genannte Schriftsatz nicht den Voraussetzungen eines Antrages auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens i.S.d. § 17 Abs. 1 WVRG entspricht, wurde der Antragsteller am 22.12.2003 gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, die vorhandenen Mängel bis 30.12.2003 zu beheben, widrigenfalls sein Antrag zurückzuweisen wäre.Da der genannte Schriftsatz nicht den Voraussetzungen eines Antrages auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens i.S.d. Paragraph 17, Absatz eins, WVRG entspricht, wurde der Antragsteller am 22.12.2003 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, die vorhandenen Mängel bis 30.12.2003 zu beheben, widrigenfalls sein Antrag zurückzuweisen wäre.
Innerhalb der gesetzten Frist hat der Antragsteller eine Verbesserung seines Antrages dahingehend, dass er den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 WVRG entsprochen hätte, nicht vorgenommen. Darüber hinaus wünscht der Antragsteller lediglich die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die jedoch gemäß § 23 Abs. 1 WVRG die Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens voraussetzt. Ein derartiges Verfahren ist beim Vergabekontrollsenat derzeit nicht anhängig.Innerhalb der gesetzten Frist hat der Antragsteller eine Verbesserung seines Antrages dahingehend, dass er den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG entsprochen hätte, nicht vorgenommen. Darüber hinaus wünscht der Antragsteller lediglich die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die jedoch gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG die Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens voraussetzt. Ein derartiges Verfahren ist beim Vergabekontrollsenat derzeit nicht anhängig.
Da es der Antragsteller unterlassen hat innerhalb der ihm gesetzten, als angemessen zu wertenden Frist, seinen Antrag im Sinne der Bestimmungen des WVRG zu verbessern, musste dieser zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Keine einstweilige Verfügung ohne Nachprüfungsverfahren.Dokumentnummer
VERGT_20040109_10351_03_00