TE Verg Bescheid 2004/1/9 VKS-10351/03

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Veröffentlicht am 09.01.2004
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Norm

AVG §13 Abs3
WVRG §17 Abs1
WVRG §23 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat *** über den Antrag des *** vom 18. Dezember 2003 in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

Der am 18.12.2003 eingelangte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 13 Abs. 3 AVG, 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG.Paragraph 13, Absatz 3, AVG, 17 Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG.

Begründung:

Der Antragsteller hat folgenden, am 18.12.2003 eingelangten Schriftsatz an den Vergabekontrollsenat des Landes Wien gerichtet:

"Betrifft: MA 28 – B-O-61/01

4., Wientalstraße

von Albert Schweizer Gasse

bis Josef Palme Platz

Lärmschutzwand

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Sinne des Bundesvergabegesetzes ersuche ich um die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die MA 28, wonach die Vergabe der gegenständlichen Leistungen nicht an die Fa. *** erfolgen darf".

Da der genannte Schriftsatz nicht den Voraussetzungen eines Antrages auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens i.S.d. § 17 Abs. 1 WVRG entspricht, wurde der Antragsteller am 22.12.2003 gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, die vorhandenen Mängel bis 30.12.2003 zu beheben, widrigenfalls sein Antrag zurückzuweisen wäre.Da der genannte Schriftsatz nicht den Voraussetzungen eines Antrages auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens i.S.d. Paragraph 17, Absatz eins, WVRG entspricht, wurde der Antragsteller am 22.12.2003 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, die vorhandenen Mängel bis 30.12.2003 zu beheben, widrigenfalls sein Antrag zurückzuweisen wäre.

Innerhalb der gesetzten Frist hat der Antragsteller eine Verbesserung seines Antrages dahingehend, dass er den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 WVRG entsprochen hätte, nicht vorgenommen. Darüber hinaus wünscht der Antragsteller lediglich die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die jedoch gemäß § 23 Abs. 1 WVRG die Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens voraussetzt. Ein derartiges Verfahren ist beim Vergabekontrollsenat derzeit nicht anhängig.Innerhalb der gesetzten Frist hat der Antragsteller eine Verbesserung seines Antrages dahingehend, dass er den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG entsprochen hätte, nicht vorgenommen. Darüber hinaus wünscht der Antragsteller lediglich die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die jedoch gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG die Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens voraussetzt. Ein derartiges Verfahren ist beim Vergabekontrollsenat derzeit nicht anhängig.

Da es der Antragsteller unterlassen hat innerhalb der ihm gesetzten, als angemessen zu wertenden Frist, seinen Antrag im Sinne der Bestimmungen des WVRG zu verbessern, musste dieser zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Keine einstweilige Verfügung ohne Nachprüfungsverfahren.

Dokumentnummer

VERGT_20040109_10351_03_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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