TE Vwgh Beschluss 1992/4/8 92/01/0106

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und Senatspräsident Dr. Hoffmann sowie Hofrat Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des S in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 23. Dezember 1991 erhob der Beschwerdeführer durch seinen sich ausdrücklich auf eine erteilte Vollmacht berufenden Vertreter Dr. E, Rechtsanwalt in L, gemäß Art. 132 B-VG Säumnisbeschwerde gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über seine am 13. Mai 1991 gegen den über sein Asylansuchen ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. April 1991 erhobene Berufung.

Mit der gegenständlichen Eingabe vom 1. Februar 1992, die vom ebenfalls sich auf eine erteilte Vollmacht berufenden im Spruch angeführten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebracht wurde, wird gleichfalls die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend die angeführte Berufung des Beschwerdeführers geltend gemacht.

Da der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht durch Erhebung der Säumnisbeschwerde vom 23. Dezember 1991 bereits verbraucht hat, war die gegenständliche, zu einem späteren Zeitpunkt erhobene, sich auf denselben Sachverhalt beziehende Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Konsumation des Beschwerderechtes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010106.X00

Im RIS seit

08.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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