Rechtssatz
Durch gesetzliche Anordnung richtet sich die Anfechtungsfrist der Ausschreibung nach der vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist. Dadurch ist die Angebotsfrist doppelt bedingt. Neben einer angemessenen Zeitspanne zur Erstellung der Angebote muss sie damit eine dem effektiven Rechtsschutz entsprechend ausreichende Anfechtungsfrist gewährleisten. Dabei ist davon auszugehen, dass zumindest eine Anfechtungsfrist von einer Woche zur Verfügung stehen muss.
Legt der Auftraggeber eine Angebotsfrist fest, die den Bietern und Bewerbern lediglich eine Anfechtungsfrist von nicht einmal drei Tagen zur Verfügung stellt, ist davon auszugehen, dass er durch dieses Verhalten die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung dem Antragsteller eingeräumten Rechte unmöglich macht oder übermäßig erschwert. In diesem Fall hat das Bundesvergabeamt die Bestimmung des § 169 Abs 1 Z 1 lit a BVergG außer Acht zu lassen, womit keine Anfechtungsfrist für die Ausschreibung besteht und der Regelung des § 166 Abs 1 Z 8 und Abs 2 Z 2 BVergG keine gesonderte Bedeutung mehr zukommt.Legt der Auftraggeber eine Angebotsfrist fest, die den Bietern und Bewerbern lediglich eine Anfechtungsfrist von nicht einmal drei Tagen zur Verfügung stellt, ist davon auszugehen, dass er durch dieses Verhalten die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung dem Antragsteller eingeräumten Rechte unmöglich macht oder übermäßig erschwert. In diesem Fall hat das Bundesvergabeamt die Bestimmung des Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BVergG außer Acht zu lassen, womit keine Anfechtungsfrist für die Ausschreibung besteht und der Regelung des Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 2, Ziffer 2, BVergG keine gesonderte Bedeutung mehr zukommt.
Darüber hinaus führt die Festlegung einer Angebotsfrist, die im Hinblick auf die doppelte Bedingtheit nicht angemessen ist, zur Rechtswidrigkeit der Ausschreibung in diesem Punkt.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20040126_10N_125_03_14_03