Norm
AVG §13 Abs8Rechtssatz
Modifiziert der Antragsteller im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens seinen Antrag derart, dass statt der ursprünglich begehrten Zuschlagserteilung nun die die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung begehrt wird, verändert die Modifikation des Antrages die vom Bundesvergabeamt zu behandelnden Sache ihrem Wesen nach, da es sich bei der - reformatorischen - Substitution einer Entscheidung der Auftraggeberin und bei der - kassatorischen - Beseitigung einer Entscheidung der Auftraggeberin um von der Art vollkommen andere Begehren handelt. Die von dem Antragsteller vorgenommene Änderung des Antrages überschreitet daher das nach § 13 Abs. 8 AVG zulässige Maß.Modifiziert der Antragsteller im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens seinen Antrag derart, dass statt der ursprünglich begehrten Zuschlagserteilung nun die die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung begehrt wird, verändert die Modifikation des Antrages die vom Bundesvergabeamt zu behandelnden Sache ihrem Wesen nach, da es sich bei der - reformatorischen - Substitution einer Entscheidung der Auftraggeberin und bei der - kassatorischen - Beseitigung einer Entscheidung der Auftraggeberin um von der Art vollkommen andere Begehren handelt. Die von dem Antragsteller vorgenommene Änderung des Antrages überschreitet daher das nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässige Maß.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20040302_17N_13_04_19_02