TE Verg Bescheid 2004/5/14 VKS-1796/04

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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Norm

AVG §8
WVRG §16 Abs2
WVRG §18 Abs1

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch *** über den Antrag der *** auf Zustellung des Bescheides des Wiener Vergabekontrollsenates vom 23.4.2004 in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

Der Antrag auf Zustellung des Bescheides des Vergabekontrollsenates vom 23.4.2004, VKS-1796/04, an die Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 8 AVG, 16 Abs. 2, 18 Abs. 1 WVRG.Paragraphen 8, AVG, 16 Absatz 2, 18, Absatz eins, WVRG.

Begründung:

Mit Bescheid des VKS vom 23.3.2004, VKS-1796/04, wurde die Zuschlagsentscheidung des Magistrats der Stadt Wien, Wiener Wohnen, vom 17.2.2004, wonach für die Zuschlagserteilung das Unternehmen *** vorgesehen ist, für nichtig erklärt.

Nunmehr langt der Antrag des für die Zuschlagserteilung ursprünglich in Aussicht genommenen Unternehmens auf Zustellung dieses Bescheides ein.

Der Antrag war aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin Wiener Wohnen vom 17.2.2004 wurde von einem Mitbewerber mit dem am 24.2.2004 eingelangten Nachprüfungsantrag, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, angefochten. Darin wurde die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung begehrt. Nach dem Inhalt der Vergabeakten wurde von dieser Anfechtung die Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 2 WVRG von der Antragsgegnerin im Faxwege am 4.3.2004 verständigt. Daraufhin langte über die Auftraggeberin ein an "Stadt Wien – Wiener Wohnen, Kundenzentrum, Dobblhofgasse 6, 1082 Wien" gerichteter Antrag der Antragstellerin zu den Akten des Vergabeverfahrens. Dieses mit 5.3.2004 datierte Schreiben stellt keinen Antrag auf Teilnahme im Verfahren gemäß § 16 Abs. 2 WVRG dar. Gemäß § 18 Abs. 1 WVRG hätte dieser Antrag jedenfalls zu enthalten eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss, Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller, die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. warum die in einem Verfahren gemäß §13 behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, ein bestimmtes Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde. Der Antrag wäre überdies gemäß § 30 WVRG entsprechend zu vergebühren gewesen.Die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin Wiener Wohnen vom 17.2.2004 wurde von einem Mitbewerber mit dem am 24.2.2004 eingelangten Nachprüfungsantrag, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, angefochten. Darin wurde die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung begehrt. Nach dem Inhalt der Vergabeakten wurde von dieser Anfechtung die Antragstellerin gemäß Paragraph 4, Absatz 2, WVRG von der Antragsgegnerin im Faxwege am 4.3.2004 verständigt. Daraufhin langte über die Auftraggeberin ein an "Stadt Wien – Wiener Wohnen, Kundenzentrum, Dobblhofgasse 6, 1082 Wien" gerichteter Antrag der Antragstellerin zu den Akten des Vergabeverfahrens. Dieses mit 5.3.2004 datierte Schreiben stellt keinen Antrag auf Teilnahme im Verfahren gemäß Paragraph 16, Absatz 2, WVRG dar. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, WVRG hätte dieser Antrag jedenfalls zu enthalten eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss, Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller, die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. warum die in einem Verfahren gemäß §13 behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, ein bestimmtes Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde. Der Antrag wäre überdies gemäß Paragraph 30, WVRG entsprechend zu vergebühren gewesen.

Das Schreiben der Antragstellerin vom 5.3.2004 kann nicht als Teilnahmeantrag gewertet werden, da dessen Inhalt nicht annähernd den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 WVRG entspricht. Dieses an die Stadt Wien – Wiener Wohnen, Kundenzentrum, gerichtetes Schreiben hat folgenden Wortlaut:Das Schreiben der Antragstellerin vom 5.3.2004 kann nicht als Teilnahmeantrag gewertet werden, da dessen Inhalt nicht annähernd den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, WVRG entspricht. Dieses an die Stadt Wien – Wiener Wohnen, Kundenzentrum, gerichtetes Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Wir haben Ihr Schreiben, in dem Sie uns über die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 2 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes informieren, erhalten und erlauben uns hiezu kurz festzustellen:"Wir haben Ihr Schreiben, in dem Sie uns über die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes informieren, erhalten und erlauben uns hiezu kurz festzustellen:

Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit, dass der für die Zuschlagserteilung vorgesehene Bieter ein nicht ausschreibungskonformes und nicht gleichwertiges Alternativsystem angeboten hätte, entbehrt jeder Grundlage.

Wir können natürlich jederzeit nachweisen, dass das von uns angebotene System nicht nur ausschreibungskonform sondern mindestens gleichwertig wenn nicht sogar besser ist als das ausgeschriebene Schükosystem.

Der Ordnung halber erklären wir noch, wieso der Prüfbericht für die von uns angebotenen Profile auf die Firma Thyssen-Schulte Gutmann-Bausysteme GmbH ausgestellt wurde. Diese Firma hat die Vertriebsrechte für Österreich an die *** übertragen. Die Vereinbarung zwischen *** und *** legen wir bei.

Wir hoffen, dass die Angelegenheit ,Vergabeverfahren Vorgartenstraße, eine rasche Klärung findet und zeichnen ..."

Dieses Schreiben wurde daher im Nachprüfungsverfahren lediglich als Unterstützung des Standpunktes der Auftraggeberin Wiener Wohnen, nicht aber als Teilnahmeantrag gewertet.

Gemäß § 2 Abs. 3 WVRG sind im Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat das Allgemeine Verwaltungsverfahrengesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 117/2002, anzuwenden. Welcher Beteiligte unter welchen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse worauf hat, normiert § 8 AVG nicht, er verweist vielmehr auf die Vorschriften des materiellen aber auch des formellen Rechts. Diesen ist zu entnehmen, ob jemandem ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zukommt, der bzw. das ihm Parteistellung und damit den verfahrensrechtlichen Anspruch vermittelt, seinen (materiell- oder formalrechtlichen) Anspruch in der bzw. sein rechtliches Interesse an der Sache vor der Behörde durchzusetzen. Daraus ergibt sich seine Parteistellung. Ob dem gemäß einer Partei in einem Verfahren Parteistellung zukommt ist nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften zu beurteilen (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Anmerkung 3 zu § 8).Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WVRG sind im Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat das Allgemeine Verwaltungsverfahrengesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,, anzuwenden. Welcher Beteiligte unter welchen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse worauf hat, normiert Paragraph 8, AVG nicht, er verweist vielmehr auf die Vorschriften des materiellen aber auch des formellen Rechts. Diesen ist zu entnehmen, ob jemandem ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zukommt, der bzw. das ihm Parteistellung und damit den verfahrensrechtlichen Anspruch vermittelt, seinen (materiell- oder formalrechtlichen) Anspruch in der bzw. sein rechtliches Interesse an der Sache vor der Behörde durchzusetzen. Daraus ergibt sich seine Parteistellung. Ob dem gemäß einer Partei in einem Verfahren Parteistellung zukommt ist nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften zu beurteilen vergleiche Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Anmerkung 3 zu Paragraph 8,).

§ 16 Abs. 2 WVRG räumt jenen Bietern des Vergabeverfahrens Parteistellung im Nachprüfungsverfahren ein, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Vergabekontrollsenates unmittelbar berührt werden könnten. Die Bieter verlieren jedoch ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 14 Abs. 2 WVRG einen schriftlichen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren beim Vergabekontrollsenat eingebracht haben. Da die Verständigung der Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 2 WVRG am 4.3.2004 durch die Auftraggeberin erfolgt ist, innerhalb einer Woche ein den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 WVRG entsprechender Teilnahmeantrag von der Antragstellerin nicht gestellt wurde, kommt ihr Parteistellung im Vergabeverfahren nicht zu. Eine Parteistellung wäre aber Voraussetzung dafür, dass ihr der Bescheid des Vergabekontrollsenates vom 23.3.2004 zugestellt werden könnte. Da eine Parteistellung der Antragstellerin nicht gegeben ist, war ihr Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Paragraph 16, Absatz 2, WVRG räumt jenen Bietern des Vergabeverfahrens Parteistellung im Nachprüfungsverfahren ein, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Vergabekontrollsenates unmittelbar berührt werden könnten. Die Bieter verlieren jedoch ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, WVRG einen schriftlichen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren beim Vergabekontrollsenat eingebracht haben. Da die Verständigung der Antragstellerin gemäß Paragraph 14, Absatz 2, WVRG am 4.3.2004 durch die Auftraggeberin erfolgt ist, innerhalb einer Woche ein den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, WVRG entsprechender Teilnahmeantrag von der Antragstellerin nicht gestellt wurde, kommt ihr Parteistellung im Vergabeverfahren nicht zu. Eine Parteistellung wäre aber Voraussetzung dafür, dass ihr der Bescheid des Vergabekontrollsenates vom 23.3.2004 zugestellt werden könnte. Da eine Parteistellung der Antragstellerin nicht gegeben ist, war ihr Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Keine Parteistellung mangels rechtzeitigem Teilnahmeantrages.

Dokumentnummer

VERGT_20040514_1796_04_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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