Norm
AVG §13 Abs3Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch *** über den Antrag der *** auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich des Vergabeverfahrens KAV-TD-OWS-249/03, Otto-Wagner-Spital, Pav. 13, Generalsanierung, Errichtung der Med. Gas-Versorgung, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Der Schriftsatz vom 24.6.2004, erkennbar gerichtet auf die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 13 Abs. 3 AVG, §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 5 und 30 WVRG.Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Paragraphen 11, Absatz 2, 13, Absatz eins, 17, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 5 und 30 WVRG.
Entscheidungsgründe:
Mit dem am 25.6.2004 beim Vergabekontrollsenat eingelangten Schriftsatz begehrt die Antragstellerin erkennbar die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich eines Vergabevorgangs im Zusammenhang mit der Generalsanierung des Otto-Wagner-Spitals in Wien 14. Es dürfte sich die Antragstellerin dabei um die Errichtung der Medgas-Versorgung im Pavillon 13 beworben haben, wobei ihr Angebot ausgeschieden wurde. Die Antragstellerin "beeinsprucht" daher die vorgesehene Zuschlagsentscheidung für das Projekt.
Da der Antrag nicht den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG entsprochen hat, wurde die Antragstellerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung ihres Anbringens mit Schreiben vom 28.6.2004 aufgefordert. Gleichzeitig wurde eine Frist von 8 Tagen gesetzt und sie darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist das Anbringen zurückgewiesen werden müsste. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin auf die Bestimmung des § 30 WVRG über die Entrichtung der Pauschalgebühr aufmerksam gemacht.Da der Antrag nicht den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG entsprochen hat, wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung ihres Anbringens mit Schreiben vom 28.6.2004 aufgefordert. Gleichzeitig wurde eine Frist von 8 Tagen gesetzt und sie darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist das Anbringen zurückgewiesen werden müsste. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin auf die Bestimmung des Paragraph 30, WVRG über die Entrichtung der Pauschalgebühr aufmerksam gemacht.
Die Aufforderung zur Verbesserung ist der Antragstellerin am 28.6.2004 zugekommen.
Da innerhalb der gesetzten Frist weder eine Verbesserung des Antrages erfolgte noch die Gebühr nach § 30 WVRG entrichtet wurde, war das Anbringen als unzulässig zurückzuweisen.Da innerhalb der gesetzten Frist weder eine Verbesserung des Antrages erfolgte noch die Gebühr nach Paragraph 30, WVRG entrichtet wurde, war das Anbringen als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Nicht fristgerechte Verbesserung eines Antrages führt zur Zurückweisung.Dokumentnummer
VERGT_20040709_4667_04_00