Norm
WVRG §11 Abs2Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch *** über den Antrag der *** auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich der Vergabe der Arbeiten zur Aufzugsmodernisierung in Wien 17., Horneckgasse 16 (WW171734304), durch die Stadt Wien, Wiener Wohnen, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Der Antrag vom 17.6.2004 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 Z. 5 und 30 WVRG, 13 Abs. 3 AVGParagraphen 11, Absatz 2, 13, Absatz eins, 17, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 5 und 30 WVRG, 13 Absatz 3, AVG
Entscheidungsgründe:
Mit dem am 17.6.2004 eingelangten Schriftsatz begehrt die Antragstellerin die „Überprüfung der einzelnen Vergabeverfahren", weil sie sich bei den nachstehend angeführten Angebotslegungen ungerecht behandelt sieht und keine Gleichbehandlung seitens der agierenden Dienststellen der Magistratsabteilung 34 und Wiener Wohnen vorliegen dürfte.
Da dieser als Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zu wertende Schriftsatz nicht den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 WVRG entsprochen hat, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.6.2004, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel, zur Verbesserung i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG ersucht. Hiefür wurde der Antragstellerin eine Frist von 8 Tagen gesetzt. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass im Falle der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels das Anbringen zurückzuweisen ist.Da dieser als Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zu wertende Schriftsatz nicht den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG entsprochen hat, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.6.2004, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel, zur Verbesserung i.S.d. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ersucht. Hiefür wurde der Antragstellerin eine Frist von 8 Tagen gesetzt. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass im Falle der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels das Anbringen zurückzuweisen ist.
Der Antragstellerin ist diese Aufforderung zur Verbesserung am 18.6.2004 zugekommen. Sie hat es unterlassen innerhalb der ihr gesetzten Frist den Schriftsatz entsprechend den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG zu verbessern und die nach § 30 WVRG zu verbessern und die nach § 30 WVRG zu entrichtende Gebühr beizubringen.Der Antragstellerin ist diese Aufforderung zur Verbesserung am 18.6.2004 zugekommen. Sie hat es unterlassen innerhalb der ihr gesetzten Frist den Schriftsatz entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG zu verbessern und die nach Paragraph 30, WVRG zu verbessern und die nach Paragraph 30, WVRG zu entrichtende Gebühr beizubringen.
Nach § 13 Abs. 3 AVG sind nicht oder nicht rechzeitig verbesserte Anträge zurückzuweisen. Dazu kommt, dass gemäß § 17 Abs. 2 Z. 5 WVRG Anträge, die trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß nach § 30 WVRG vergebührt wurden, unzulässig sind.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind nicht oder nicht rechzeitig verbesserte Anträge zurückzuweisen. Dazu kommt, dass gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, WVRG Anträge, die trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß nach Paragraph 30, WVRG vergebührt wurden, unzulässig sind.
Aus diesem Grund war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Schlagworte
Zurückweisung mangels Verbesserung und Entrichtung der Gebühr.Dokumentnummer
VERGT_20040709_4506_04_00