Norm
BVergG 2002 §9 Abs5Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 5, Mag. Bernhard Ditz, im Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe der Abwicklung der Verwaltung der Pensionskasse der Sozialversicherungspensionskasse AG, Kundmanngasse 21, 1031 Wien, vertreten durch X***, über die Anträge der A***, vertreten durch Y***, entschieden:
Spruch
I.römisch eins.
Der Antrag der A***, vertreten durch Y***, vom 16. Juli 2004,
"das Bundesvergabeamt möge die Entscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag zur Verwaltung der Pensionskasse im Weg der Direktvergabe zu vergeben, und die Entscheidung, der Wiener Gebietskrankenkasse diesen Auftrag zu erteilen, für nichtig erklären",
wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 162 Abs. 2 Z 2 BGBl. I Nr. 99/2002 (BVergG)Rechtsgrundlagen: Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, (BVergG)
II.römisch zwei.
Der Antrag der A***, vertreten durch Y***, vom 16. Juli 2004,
"das BVA möge es der Auftraggeberin untersagen, den Zuschlag
im gegenständlichen Vergabeverfahren für die Dauer von einem Monat, jedenfalls aber bis zur Entscheidung über den in Punkt I gestellten Nachprüfungsantrag zu erteilen", im gegenständlichen Vergabeverfahren für die Dauer von einem Monat, jedenfalls aber bis zur Entscheidung über den in Punkt römisch eins gestellten Nachprüfungsantrag zu erteilen",
wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 171 BVergGRechtsgrundlagen: Paragraph 171, BVergG
III.römisch drei.
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt am 22. Juli 2004 gestellte Antrag der A***, vertreten durch Y***,
"der Antragsgegnerin möchte die Vorlage des Sitzungsberichtes
der Geschäftsführung des Hauptverbandes vom 10.5.2004 so aufgetragen werden, dass daraus die dort angesprochenen abgeschätzten Kosten für die nächsten zehn Jahre abzusehen sind",
wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 43 Abs. 2 AVG 1991Rechtsgrundlagen: Paragraph 43, Absatz 2, AVG 1991
Begründung
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2004, eingelangt im Bundesvergabeamt innerhalb der Amtsstunden am 19. Juli 2004, wurden von der A*** (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch Y***, die in den Spruchpunkten I. und II. dieses Bescheides enthaltenen Anträge gestellt. In der Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass es sich um ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich handle, der Zuschlag bislang nicht erteilt worden sei, jedoch von der Sozialversicherungspensionskasse AG (wird von der Antragstellerin als Auftraggeberin bezeichnet) beabsichtigt sei, die Verwaltung der Pensionskasse im Weg einer Direktvergabe vergeben zu wollen. Eine Direktvergabe sei angesichts eines von der Antragstellerin geschätzten Auftragswertes in Höhe von Euro 150.000.-- nicht zulässig und somit nicht vergaberechtskonform. Die Auftraggeberin, die erst kürzlich gegründet worden sei, habe bislang noch nichts beschafft und verfüge daher auch nicht über das nunmehr verfahrensgegenständliche Produkt (spezielle Computersoftware samt zugehöriger notwendiger Verwaltungstätigkeiten). Eine Inhousevergabe an die Wiener Gebietskrankenkasse komme mangels Beherrschungstatbestandes ebenfalls nicht in Frage. In einer am 22. Juli 2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde ergänzend der im Spruchpunkt III. dieses Bescheides angeführte Antrag gestellt und vorgebracht, dass der geschätzte Auftragswert Euro 150.000.-- pro Jahr betrage, einer noch nicht im Firmenbuch eingetragenen Aktiengesellschaft Parteifähigkeit im Rahmen der Vorgesellschaft einzuräumen sei sowie die durch die Wiener Gebietskrankenkasse zu erbringende Leistung nicht unentgeltlich erbracht werde, sondern wechselseitige Leistungen wechselseitig verrechnet werden würden.Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2004, eingelangt im Bundesvergabeamt innerhalb der Amtsstunden am 19. Juli 2004, wurden von der A*** (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch Y***, die in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides enthaltenen Anträge gestellt. In der Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass es sich um ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich handle, der Zuschlag bislang nicht erteilt worden sei, jedoch von der Sozialversicherungspensionskasse AG (wird von der Antragstellerin als Auftraggeberin bezeichnet) beabsichtigt sei, die Verwaltung der Pensionskasse im Weg einer Direktvergabe vergeben zu wollen. Eine Direktvergabe sei angesichts eines von der Antragstellerin geschätzten Auftragswertes in Höhe von Euro 150.000.-- nicht zulässig und somit nicht vergaberechtskonform. Die Auftraggeberin, die erst kürzlich gegründet worden sei, habe bislang noch nichts beschafft und verfüge daher auch nicht über das nunmehr verfahrensgegenständliche Produkt (spezielle Computersoftware samt zugehöriger notwendiger Verwaltungstätigkeiten). Eine Inhousevergabe an die Wiener Gebietskrankenkasse komme mangels Beherrschungstatbestandes ebenfalls nicht in Frage. In einer am 22. Juli 2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde ergänzend der im Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides angeführte Antrag gestellt und vorgebracht, dass der geschätzte Auftragswert Euro 150.000.-- pro Jahr betrage, einer noch nicht im Firmenbuch eingetragenen Aktiengesellschaft Parteifähigkeit im Rahmen der Vorgesellschaft einzuräumen sei sowie die durch die Wiener Gebietskrankenkasse zu erbringende Leistung nicht unentgeltlich erbracht werde, sondern wechselseitige Leistungen wechselseitig verrechnet werden würden.
Von der Auftraggeberin wurde mit Schriftsatz vom 21. Juli 2004 zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Auftragswert Euro 150.000.-- betrage und somit die Bestimmungen bezüglich des Unterschwellenbereiches zur Anwendung gelangen würden. Es sei kein entsprechendes Vergabeverfahren geführt worden, somit habe es auch keine Zuschlagsentscheidung im Sinne von § 100 BVergG gegeben. Bei der von der Antragstellerin festgestellten "Direktvergabe" handle es sich viel mehr um eine Inanspruchnahme der Richtlinienkompetenz gemäß § 31 Abs. 2 Z 3 iVm Abs. 5 Z 4 ASVG durch den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (im Weiteren: Hauptverband). Die Wiener Gebietskrankenkasse sei vom Hauptverband beauftragt worden, im Rahmen des Standardproduktes "Personalwirtschaft" auch das Verwaltungssystem für die Sozialversicherungspensionskasse AG einzurichten und zu betreiben. Dies sei auch der nunmehrigen Antragstellerin mitgeteilt worden.Von der Auftraggeberin wurde mit Schriftsatz vom 21. Juli 2004 zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Auftragswert Euro 150.000.-- betrage und somit die Bestimmungen bezüglich des Unterschwellenbereiches zur Anwendung gelangen würden. Es sei kein entsprechendes Vergabeverfahren geführt worden, somit habe es auch keine Zuschlagsentscheidung im Sinne von Paragraph 100, BVergG gegeben. Bei der von der Antragstellerin festgestellten "Direktvergabe" handle es sich viel mehr um eine Inanspruchnahme der Richtlinienkompetenz gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 4, ASVG durch den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (im Weiteren: Hauptverband). Die Wiener Gebietskrankenkasse sei vom Hauptverband beauftragt worden, im Rahmen des Standardproduktes "Personalwirtschaft" auch das Verwaltungssystem für die Sozialversicherungspensionskasse AG einzurichten und zu betreiben. Dies sei auch der nunmehrigen Antragstellerin mitgeteilt worden.
Die Sozialversicherungspensionskasse AG befinde sich derzeit in Gründung und sei mangels Eintragung im Firmenbuch rechtlich noch nicht existent. Sie könne operativ auch noch nicht in Erscheinung treten und somit auch nicht Auftraggeberin in einem Vergabeverfahren sein. Sie sei jedenfalls somit zu Unrecht als Auftraggeberin bezeichnet worden. Es liege somit ein Mangel vor, der zur Zurückweisung des Antrages führen müsse. Zudem sei der Nachprüfungsantrag auch präkludiert und insofern überschießend, als nicht nur die gesondert anfechtbare Entscheidung der Wahl des Vergabeverfahrens, sondern auch die Entscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse diesen Auftrag zu erteilen, angefochten wurde. Auch der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung sei überschießend.
In der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2004 wurde ergänzend von der Auftraggeberin vorgebracht, dass eine Ausdehnung des Auftragswertes im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen der Antragstellerin stünde und nicht nachvollzogen werden könnte. Der in Gründung befindlichen Aktiengesellschaft komme nach der ständigen Rechtsprechung in Österreich auch keine Rechts- oder Parteifähigkeit zu. Zudem wurde noch einmal wiederholt, dass die Ausstattung der 100%igen Tochter durch den Hauptverband keine Vergabe im Sinne des BVergG darstelle.
Die im Nachprüfungsverfahren eingelangten Schriftsätze der Parteien samt Beilagen wurden gemäß § 45 Abs. 3 AVG dem Parteiengehör unterzogen.Die im Nachprüfungsverfahren eingelangten Schriftsätze der Parteien samt Beilagen wurden gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG dem Parteiengehör unterzogen.
Auf der Grundlage der Stellungnahmen der Antragstellerin vom 16. Juli 2004 (OZ 1= OZ 2) sowie der Auftraggeberin vom 21. Juli 2004 (OZ 10), den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt am 22. Juli 2004 (OZ 13), der zeugenschaftlichen Aussagen von B*** und C*** sowie der von der Auftraggeberin vorgelegten Richtlinien für die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger untereinander und mit dem Hauptverband auf dem Gebiet der automationsunterstützten Datenverarbeitung gemäß § 31 Abs. 5 Z 4 ASVG, der von der Auftraggeberin vorgelegten Auszüge aus dem Bericht zu Punkt 24 lit. a der Sitzung der Geschäftsführung des Hauptverbandes am 10. Mai 2004 wurde nachfolgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:Auf der Grundlage der Stellungnahmen der Antragstellerin vom 16. Juli 2004 (OZ 1= OZ 2) sowie der Auftraggeberin vom 21. Juli 2004 (OZ 10), den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt am 22. Juli 2004 (OZ 13), der zeugenschaftlichen Aussagen von B*** und C*** sowie der von der Auftraggeberin vorgelegten Richtlinien für die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger untereinander und mit dem Hauptverband auf dem Gebiet der automationsunterstützten Datenverarbeitung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 4, ASVG, der von der Auftraggeberin vorgelegten Auszüge aus dem Bericht zu Punkt 24 Litera a, der Sitzung der Geschäftsführung des Hauptverbandes am 10. Mai 2004 wurde nachfolgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Die Auftraggeberin ist eine in Gründung befindliche Aktiengesellschaft, die weder zum Zeitpunkt der Antragstellung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren noch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Firmenbuch eingetragen war bzw. ist. Die Gründungsversammlung fand am 23. Juni 2004 statt. Ein entsprechendes Firmenbuchgesuch wurde am 6. Juli 2004 eingereicht. Bereits am 10. Mai 2004 wurde in der Sitzung der Geschäftsführung des Hauptverbandes der Vorschlag, die Wiener Gebietskrankenkasse zu beauftragen, im Rahmen des Standardproduktes "Personalwirtschaft (PERS)" auch das Verwaltungssystem für die Sozialversicherungspensionskasse AG einzurichten und zu betreiben, angenommen. Diese Beauftragung findet Deckung in der auf § 31 Abs. 2 Z 3 iVm Abs. 5 Z 4 ASVG basierenden Richtlinienkompetenz des Hauptverbandes, die von diesem in Form der Richtlinien für die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger untereinander und mit dem Hauptverband auf dem Gebiet der automationsunterstützten Datenverarbeitung auch wahrgenommen wurde.Die Auftraggeberin ist eine in Gründung befindliche Aktiengesellschaft, die weder zum Zeitpunkt der Antragstellung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren noch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Firmenbuch eingetragen war bzw. ist. Die Gründungsversammlung fand am 23. Juni 2004 statt. Ein entsprechendes Firmenbuchgesuch wurde am 6. Juli 2004 eingereicht. Bereits am 10. Mai 2004 wurde in der Sitzung der Geschäftsführung des Hauptverbandes der Vorschlag, die Wiener Gebietskrankenkasse zu beauftragen, im Rahmen des Standardproduktes "Personalwirtschaft (PERS)" auch das Verwaltungssystem für die Sozialversicherungspensionskasse AG einzurichten und zu betreiben, angenommen. Diese Beauftragung findet Deckung in der auf Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 4, ASVG basierenden Richtlinienkompetenz des Hauptverbandes, die von diesem in Form der Richtlinien für die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger untereinander und mit dem Hauptverband auf dem Gebiet der automationsunterstützten Datenverarbeitung auch wahrgenommen wurde.
Die Organe der Auftraggeberin sind offensichtlich bereits bestellt und bekannt. Daher hat sich die nunmehrige Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Juni 2004 an C***, welche bei der Auftraggeberin die Funktion der Vorsitzenden des Aufsichtsrates einnehmen wird und gleichzeitig als Geschäftsführerin des Hauptverbandes agiert, gewandt und bot ihre Dienste an. Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 (Schreiben weist Briefkopf des Hauptverbandes und Unterzeichnung von C*** für die Geschäftsführung auf) wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Verwaltung der Sozialversicherungspensionskasse AG im Rahmen eines Standardproduktes sozialversicherungsintern erfolgt. Diesem Schreiben ist auch ein Hinweis zu entnehmen, dass nach Rücksprache mit beiden Vorständen der nunmehrigen Auftraggeberin ersucht werde, dieses Schreiben auch in deren Namen entgegenzunehmen. Am 16. Juli 2004 fand ein Telefongespräch zwischen C*** und B*** statt, in dessen Rahmen C*** mitteilte, dass die Verwaltung der Pensionskasse durch die Wiener Gebietskrankenkasse durchgeführt werden würde.
Die einzelnen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die von den Parteien beigebrachten, im Bescheid angeführten und hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen nicht einander widersprechenden Angaben der Parteien in ihren schriftlichen Stellungnahmen bzw. in der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2004 sowie der einander nicht widersprechenden Zeugenaussagen von C*** und B***.
Der vorliegende Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Zum ersten Spruchpunkt des Bescheides:
Hinsichtlich des Auftragswertes eines allenfalls vorliegenden vergaberechtsrelevanten Sachverhaltes bestand ursprünglich zwischen Auftraggeberin und Antragstellerin Übereinstimmung, dass der Auftragswert EUR 150.000.-- betrage, weshalb der Schwellenwert des § 9 Abs. 5 BVergG nicht überschritten werde und die Bestimmungen betreffend Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich zur Anwendung gelangen würden. In der mündlichen Verhandlung änderte die Antragstellerin ihr diesbezügliches Vorbringen, was weder für die Auftraggeberin noch für das Bundesvergabeamt nachvollziehbar war. Von der Antragstellerin wurde der von ihr verwendete Begriff "Abwicklung der Verwaltung der Pensionskasse" nicht näher erläutert. Dieser Begriff kann nur sehr allgemein verstanden werden. Von der Antragstellerin wurde nicht hinreichend dargelegt, warum - abgehend von ihrem ursprünglich im Nachprüfungsantrag enthaltenen Vorbringen - von einem wesentlich höheren Auftragswert auszugehen sei. Es war den Ausführungen der Auftraggeberin, die aufgrund der unmittelbaren Tätigkeit in diesem Bereich und dem Umstand, dass sie über ihre internen Angelegenheiten im Bereich der Sozialversicherungen über weit mehr Informationen als die Antragstellerin verfügen muss, zu folgen und davon auszugehen, dass der Auftragswert im Unterschwellenbereich liegt.Hinsichtlich des Auftragswertes eines allenfalls vorliegenden vergaberechtsrelevanten Sachverhaltes bestand ursprünglich zwischen Auftraggeberin und Antragstellerin Übereinstimmung, dass der Auftragswert EUR 150.000.-- betrage, weshalb der Schwellenwert des Paragraph 9, Absatz 5, BVergG nicht überschritten werde und die Bestimmungen betreffend Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich zur Anwendung gelangen würden. In der mündlichen Verhandlung änderte die Antragstellerin ihr diesbezügliches Vorbringen, was weder für die Auftraggeberin noch für das Bundesvergabeamt nachvollziehbar war. Von der Antragstellerin wurde der von ihr verwendete Begriff "Abwicklung der Verwaltung der Pensionskasse" nicht näher erläutert. Dieser Begriff kann nur sehr allgemein verstanden werden. Von der Antragstellerin wurde nicht hinreichend dargelegt, warum - abgehend von ihrem ursprünglich im Nachprüfungsantrag enthaltenen Vorbringen - von einem wesentlich höheren Auftragswert auszugehen sei. Es war den Ausführungen der Auftraggeberin, die aufgrund der unmittelbaren Tätigkeit in diesem Bereich und dem Umstand, dass sie über ihre internen Angelegenheiten im Bereich der Sozialversicherungen über weit mehr Informationen als die Antragstellerin verfügen muss, zu folgen und davon auszugehen, dass der Auftragswert im Unterschwellenbereich liegt.
Gemäß § 162 Abs. 2 Z 2 BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.Gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.
Nach § 20 Z 4 BVergG ist ein Auftraggeber jede natürliche oder juristische Person, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.Nach Paragraph 20, Ziffer 4, BVergG ist ein Auftraggeber jede natürliche oder juristische Person, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
Im gegenständlichen von der Antragstellerin initiierten Nachprüfungsverfahren wird die Sozialversicherungspensionskasse AG als Auftraggeberin bezeichnet, wobei im Ermittlungsverfahren vom Bundesvergabeamt in keiner Weise festgestellt werden konnte, dass diese in Gründung befindliche Aktiengesellschaft in Bezug auf die Verwaltung der Pensionskasse bislang tätig geworden ist, sich an einem Vergabeverfahren beteiligt hat, ein solches durchzuführen gehabt hätte oder Entscheidungen mit Außenerklärungswert von sich gegeben hat. Insbesondere hat die Sozialversicherungspensionskasse AG nicht nach außen erkennbar entschieden, dass der Auftrag zur Verwaltung der Pensionskasse im Weg der Direktvergabe vergeben wird bzw. dass dieser Auftrag an die Wiener Gebietskrankenkasse zu erteilen ist. Eine entsprechende Entscheidung zur Beauftragung der Wiener Gebietskrankenkasse erfolgte vielmehr bereits vor der Gründungsversammlung der Sozialversicherungspensionskasse AG durch die Geschäftsführung des Hauptverbandes. Da die von der Antragstellerin angefochtenen Entscheidungen der Sozialversicherungspensionskasse AG nicht erkennbar vorliegen, können sie auch nicht für nichtig erklärt werden, sodass das diesbezügliche Begehren der Antragstellerin letztlich ins Leere geht. Sofern das Schreiben des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger an die Antragstellerin vom 7. Juli 2004 den Hinweis enthält, dass dieses Schreiben auch im Namen der beiden Vorstände der Sozialversicherungspensionskasse AG entgegengenommen werden möge, ist daraus nicht ableitbar, dass die Sozialversicherungspensionskasse AG Entscheidungen im Sinne des von der Antragstellerin gestellten Begehrens getroffen hat. Aus diesem Schreiben kann keinesfalls eine Auftraggebereigenschaft der Sozialversicherungspensionskasse AG entnommen werden. Es kann daraus auch nicht geschlossen werden, dass eine Direktvergabe oder eine Vergabe an die Wiener Gebietskrankenkasse erfolgt.
Zum zweiten Spruchpunkt des Bescheides:
Gemäß § 171 Abs. 1 BVergG hat, sobald das Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren eingeleitet ist, das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Abs. 2 leg. cit. normiert, dass der Antragsteller die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen hat und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen hat.Gemäß Paragraph 171, Absatz eins, BVergG hat, sobald das Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren eingeleitet ist, das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Absatz 2, leg. cit. normiert, dass der Antragsteller die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen hat und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen hat.
Das Bundesvergabeamt judiziert in ständiger Spruchpraxis, dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (nur dann) zulässig ist, wenn (sobald) das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung kommt daher nicht mehr in Betracht, wenn das Bundesvergabeamt mit Bescheid über den Antrag auf Nichtigerklärung und somit über die Hauptsache abgesprochen hat. Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren ist mit dem Abspruch über den Antrag auf Nichtigerklärung - siehe Spruchpunkt I. dieses Bescheides - beendet. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. z.B. BVA 29. Juni 1999, N-25/99-16, N-28/99-4 = Connex 1999/9,63 =BBL 1999, 210; BVA vom 20. Februar 2003,15N-07/03-10 und BVA vom 9. April 2004, 15N-24/04-12 sowie BVA vom 13. April 2004, 15N- 26/04-7).Das Bundesvergabeamt judiziert in ständiger Spruchpraxis, dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (nur dann) zulässig ist, wenn (sobald) das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung kommt daher nicht mehr in Betracht, wenn das Bundesvergabeamt mit Bescheid über den Antrag auf Nichtigerklärung und somit über die Hauptsache abgesprochen hat. Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren ist mit dem Abspruch über den Antrag auf Nichtigerklärung - siehe Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides - beendet. Der Antrag war daher zurückzuweisen vergleiche z.B. BVA 29. Juni 1999, N-25/99-16, N-28/99-4 = Connex 1999/9,63 =BBL 1999, 210; BVA vom 20. Februar 2003,15N-07/03-10 und BVA vom 9. April 2004, 15N-24/04-12 sowie BVA vom 13. April 2004, 15N- 26/04-7).
Zum dritten Spruchpunkt des Bescheides:
Gemäß § 43 Abs. 2 AVG 1991 entscheidet der Verhandlungsleiter über die Beweisanträge und hat offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, AVG 1991 entscheidet der Verhandlungsleiter über die Beweisanträge und hat offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen.
Da von der Auftraggeberin nicht hinreichend dargelegt wurde, warum ihr gegenüber offen gelegt werden soll, mit welchen Kosten die Geschäftsführung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger bezüglich der Einrichtung der Pensionskasse in den nächsten zehn Jahren rechnet und in diesem Zusammenhang für das Bundesvergabeamt nicht erkennbar war, warum diese Informationen bezüglich Spruchpunkt I. dieses Bescheides zu einem anderen und für die Antragstellerin besseren Ergebnis führen könnte, war das diesbezügliche Begehren wegen offensichtlicher Unerheblichkeit zurückzuweisen.Da von der Auftraggeberin nicht hinreichend dargelegt wurde, warum ihr gegenüber offen gelegt werden soll, mit welchen Kosten die Geschäftsführung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger bezüglich der Einrichtung der Pensionskasse in den nächsten zehn Jahren rechnet und in diesem Zusammenhang für das Bundesvergabeamt nicht erkennbar war, warum diese Informationen bezüglich Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides zu einem anderen und für die Antragstellerin besseren Ergebnis führen könnte, war das diesbezügliche Begehren wegen offensichtlicher Unerheblichkeit zurückzuweisen.
Schlagworte
keine nach außen in Erscheinung tretende Auftraggeberentscheidung, AG in Gründung ist nicht Auftraggeber;Dokumentnummer
VERGT_20040723_05N_62_04_15_00