Norm
BVergG 2002 §7 Abs1Rechtssatz
Dem Land Salzburg kommt als Gebietskörperschaft die Stellung eines öffentlichen Auftraggebers zu, der in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens nicht dem Vollziehungsbereich des Bundes unterliegt. Im Fall einer gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder obliegt jedoch die Vollziehung dem Bund, wenn der Anteil des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie die Summe der Anteile der Länder. Bei einem Gesamtauftragswert von Euro 3.080.000,- und einem Landesanteil von lediglich Euro 28.000,- wird diesem Tatbestand entsprochen, zumal eine gemeinsame Vergabe vorgesehen ist. Es ist daher eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gegeben.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20040825_16N_64_04_39_01