RS Verg 2004/8/25 16N-64/04-39

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Veröffentlicht am 25.08.2004
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Norm

BVergG 2002 §7 Abs1
B-VG Art14b Abs1 litf
  1. B-VG Art. 14b heute
  2. B-VG Art. 14b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 14b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 14b gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002

Rechtssatz

Dem Land Salzburg kommt als Gebietskörperschaft die Stellung eines öffentlichen Auftraggebers zu, der in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens nicht dem Vollziehungsbereich des Bundes unterliegt. Im Fall einer gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder obliegt jedoch die Vollziehung dem Bund, wenn der Anteil des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie die Summe der Anteile der Länder. Bei einem Gesamtauftragswert von Euro 3.080.000,- und einem Landesanteil von lediglich Euro 28.000,- wird diesem Tatbestand entsprochen, zumal eine gemeinsame Vergabe vorgesehen ist. Es ist daher eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gegeben.

Entscheidungstexte

  • 16N-64/04-39
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.08.2004 16N-64/04-39

Dokumentnummer

VERGR_20040825_16N_64_04_39_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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