RS Verg 2004/8/26 15N-69/04-16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2004
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Norm

BVergG 2002 §171 Abs5
AVG §39 Abs2
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wenn zwei Nachprüfungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden und in einem der beiden Verfahren eine aufrechte einstweilige Verfügung besteht, ist ein Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung zulässig. Dies da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren seinen Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zurückzieht und diese dann aufzuheben wäre. In der Folge würde dem Antragsteller im zweiten Nachprüfungsverfahren der provisorische Rechtsschutz verloren gehen. Es widerspricht aber dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes, wollte man das rechtliche Schicksal eines Antrages vom Verhalten eines Mitbieters abhängig machen.

Entscheidungstexte

  • 10N-143/3-6
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 30.12.2003 10N-143/3-6
  • 15N-69/04-16
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 26.08.2004 15N-69/04-16

Dokumentnummer

VERGR_20040826_15N_69_04_16_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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