Norm
BVergG 2002 §171 Abs5Rechtssatz
Wenn zwei Nachprüfungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden und in einem der beiden Verfahren eine aufrechte einstweilige Verfügung besteht, ist ein Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung zulässig. Dies da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren seinen Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zurückzieht und diese dann aufzuheben wäre. In der Folge würde dem Antragsteller im zweiten Nachprüfungsverfahren der provisorische Rechtsschutz verloren gehen. Es widerspricht aber dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes, wollte man das rechtliche Schicksal eines Antrages vom Verhalten eines Mitbieters abhängig machen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20040826_15N_69_04_16_02