Norm
AVG §76 Abs1Rechtssatz
Dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht zu entnehmen, dass es bei der Kostentragung von Sachverständigengebühren auf ein Obsiegen ankommen würde. Nach §76 Abs1 AVG ist jene Partei kostenpflichtig, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Diese Regel wird nur in §76 Abs2 AVG durchbrochen, wenn die Amtshandlung aufgrund eines Verschuldens einer Partei verursacht wurde.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20040903_15N_46_04_70_03