Norm
GebAG §34Rechtssatz
Die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Zeitaufwand für die Gutachtenserstellung sind so lange als wahr anzusehen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird. Eine Prüfung der Angemessenheit der vom Sachverständigen aufgewendeten Zeit durch das Gericht hat im Allgemeinen nicht zu erfolgen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20040903_15N_46_04_70_01