Norm
GebAG §34Rechtssatz
Der notwendige Zeitaufwand für die Gutachtenserstellung (geistigschöpferische Leistung) steht in keinem zwingenden Verhältnis zum Umfang des Gutachtens. Einem Rückschluss von der Seitenanzahl des Gutachtens auf die zeitliche Angemessenheit, fehlt jede sachliche Grundlage.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20040903_15N_46_04_70_02