RS Verg 2004/9/7 11N-65/04-12

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Norm

§914 ABGB
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Interpretation der Angebotsunterlagen ebenso wie die der Ausschreibungsunterlagen hat nach den für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Auslegungsgrundsätzen der §§ 914f ABGB zu erfolgen (Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, OZW 1999,1).Danach ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. Der Ausleger darf es jedoch nicht dabei bewenden lassen, sondern hat den Willen der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen.Die Interpretation der Angebotsunterlagen ebenso wie die der Ausschreibungsunterlagen hat nach den für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Auslegungsgrundsätzen der Paragraphen 914 f, ABGB zu erfolgen (Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, OZW 1999,1).Danach ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. Der Ausleger darf es jedoch nicht dabei bewenden lassen, sondern hat den Willen der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen.

Entscheidungstexte

  • 11N-65/04-12
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 07.09.2004 11N-65/04-12

Schlagworte

Interpretation

Dokumentnummer

VERGR_20040907_11N_65_04_12_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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