TE Verg Bescheid 2004/9/30 16N-80/04-21

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Norm

AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs4
AVG §53 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat am 30. September 2004 durch den Vorsitzenden des Senats 16, Dr. Christian Fink, sowie Dr. Ernst Reitermaier als Vertreter der Auftraggeberseite und Mag. Alexander Piekniczek als Vertreter der Auftragnehmerseite wie folgt entschieden:

Spruch

Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), BGBl I Nr. 99/2002, über Antrag der A***, vertreten durch X***, betreffend die Auftragsvergabe "Neubaustrecke Wien - St. Pölten, Abschnitt West, Projekt Nr. B 1447, Baulos 4.2, EB-Brücke über L 110 und Straßenwanne L 110" der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken Aktiengesellschaft (HL-AG), Vivenotgasse 10, 1120 Wien, vertreten durch Y***, wirdIm Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, über Antrag der A***, vertreten durch X***, betreffend die Auftragsvergabe "Neubaustrecke Wien - St. Pölten, Abschnitt West, Projekt Nr. B 1447, Baulos 4.2, EB-Brücke über L 110 und Straßenwanne L 110" der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken Aktiengesellschaft (HL-AG), Vivenotgasse 10, 1120 Wien, vertreten durch Y***, wird

V***

zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt.

Rechtsgrundlage: § 52 Abs 2 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 10/2004Rechtsgrundlage: Paragraph 52, Absatz 2 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004,

Begründung

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Abs. 2 leg.cit kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Absatz 2, leg.cit kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

In Pkt 7.2 des Ausschreibungsteils A - Allgemeine Ausschreibungsunterlagen wird festgehalten, dass der Auftragnehmer mit der Abgabe des Angebots bestätigt, dass er die Preisermittlung nach den einschlägigen ÖNormen, insbesondere der ÖNorm B 2061, durchgeführt hat. Pkt. 7.3 des betreffenden Ausschreibungsteils kann zudem entnommen werden, dass die vorgeschriebene Preisaufgliederung (K-Blätter) in Form und Inhalt der ÖNorm B 2061 zu entsprechen hat (siehe Beilage zu OZ 6). In der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2004 brachte die Antragstellerin vor, dass die Gestaltung des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin entgegen diesen Vorgaben erstellt worden sei. Dies könne anhand des Prüfberichts ersehen werden, allenfalls werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Von Seiten des Auftraggebers wurde in der mündlichen Verhandlung entgegnet, dass anhand der so genannten K7-Blätter sehr wohl die Einhaltung der ÖNorm B 2061 nachvollzogen worden sei. Auf Grund dieses widerstreitenden Vorbringens erachtet der Senat die Bestellung eines facheinschlägigen Sachverständigen für erforderlich. Dieser wird abzuklären haben, ob die Gestaltung des Angebotes durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin den ins Treffen geführten Ausschreibungsvorgaben entspricht.

Dem Bundesvergabeamt stehen keine Amtssachverständigen zur Verfügung, weshalb es der Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen bedarf. V*** ist - für das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz - allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und kann insbesondere aufgrund seiner eingetragenen Fachgebiete (72.03: Kalkulation, Vergabe- und Verdingungswesen, Bauabwicklung und Bauabrechnung) im gegenständlichen Fall gemäß § 52 Abs. 4 AVG zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt werden. Mittels Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 23. September 2004 (16N-80/04-17) wurden die Parteien ersucht, eine allfällige Ablehnung ua von V*** iSd § 53 Abs. 1 AVG bis 28. September 2004, 12.00 Uhr, mit entsprechender Begründung mitzuteilen. Da sowohl die Antragstellerin als auch der Auftraggeber gegen die beabsichtigte Bestellung von V*** keinen Einwand erhoben haben und auch sonst keine Ausschließungsgründe im Sinne des § 53 Abs. 1 AVG vorliegen, war spruchgemäß eine Bestellung vorzunehmen.Dem Bundesvergabeamt stehen keine Amtssachverständigen zur Verfügung, weshalb es der Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen bedarf. V*** ist - für das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz - allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und kann insbesondere aufgrund seiner eingetragenen Fachgebiete (72.03: Kalkulation, Vergabe- und Verdingungswesen, Bauabwicklung und Bauabrechnung) im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt werden. Mittels Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 23. September 2004 (16N-80/04-17) wurden die Parteien ersucht, eine allfällige Ablehnung ua von V*** iSd Paragraph 53, Absatz eins, AVG bis 28. September 2004, 12.00 Uhr, mit entsprechender Begründung mitzuteilen. Da sowohl die Antragstellerin als auch der Auftraggeber gegen die beabsichtigte Bestellung von V*** keinen Einwand erhoben haben und auch sonst keine Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, AVG vorliegen, war spruchgemäß eine Bestellung vorzunehmen.

Schlagworte

Sachverständiger, Bestellung;

Dokumentnummer

VERGT_20040930_16N_80_04_21_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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