RS Verg 2004/10/6 17N-81/04-34

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Veröffentlicht am 06.10.2004
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Norm

BVergG 2002 §22 Abs1
ABGB §914
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Legt der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen einerseits fest, dass die Kommunikation mit den Bietern ausschließlich brieflich erfolgen soll, verlangt er darin andererseits eine Telefaxnummer zur rechtsverbindlichen Zustellung an den Bieter und enthält die Ausschreibung eine Zweifelsregel, wonach die Festlegung hinsichtlich der Bekanntgabe der Telefaxnummer der brieflichen Kommunikation vorgeht, ist ein Auskunftsersuchen per Telefax rechtsverbindlich zugestellt.

Entscheidungstexte

  • 17N-81/04-34
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 06.10.2004 17N-81/04-34

Dokumentnummer

VERGR_20041006_17N_81_04_34_04
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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