Norm
BVergG 2002 §22 Abs1Rechtssatz
Legt der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen einerseits fest, dass die Kommunikation mit den Bietern ausschließlich brieflich erfolgen soll, verlangt er darin andererseits eine Telefaxnummer zur rechtsverbindlichen Zustellung an den Bieter und enthält die Ausschreibung eine Zweifelsregel, wonach die Festlegung hinsichtlich der Bekanntgabe der Telefaxnummer der brieflichen Kommunikation vorgeht, ist ein Auskunftsersuchen per Telefax rechtsverbindlich zugestellt.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20041006_17N_81_04_34_04