Norm
BVergG 2002 §177Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek und Dr. Martin Janda als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), BGBl I Nr. 99/2002, betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung von Dreh- und Fräsmaschinen", GZ 2900 00169 des Auftraggebers Republik Österreich, vertreten durch die BBG Bundesbeschaffung GmbH, Obere Donaustrasse 63, A-1020 Wien aufgrund des mit Schriftsatz vom 9. September 2004, verbessert am 13. September 2004 gestellten Antrages der A***, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek und Dr. Martin Janda als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung von Dreh- und Fräsmaschinen", GZ 2900 00169 des Auftraggebers Republik Österreich, vertreten durch die BBG Bundesbeschaffung GmbH, Obere Donaustrasse 63, A-1020 Wien aufgrund des mit Schriftsatz vom 9. September 2004, verbessert am 13. September 2004 gestellten Antrages der A***, wie folgt entschieden:
Spruch
Irömisch eins
Der Antrag "dass die Ausschreibung in ihrer Formulierung dahingehend geändert wird, dass mehrere Werkzeugmaschinenhersteller, die Maschinen in der geforderten Grösse im Programm haben, sich mit Ihren Geboten an der Ausschreibung beteiligen können" wird zurückgewiesen.
IIrömisch zwei
Die A***, hat für den Nachprüfungsantrag vom 9. September 2004, verbessert eingebracht am 13. September 2004 eine Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 1.600,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution an das Bundesvergabeamt zu entrichten.
Begründung
Mit Schreiben, eingebracht per Telefax am 9. September 2004, begehrte die A*** (im folgenden Antragstellerin genannt) unter Bezugnahme auf die "aktuelle Ausschreibung der BBG/Lieferung von Dreh- und Fräsmaschinen (12 Teillose)" die Ausschreibungsunterlagen für die Lose G-J zu prüfen. Eine Chancengleichheit für alle Bieter ihr technisch und preislich bestes Angebot abgeben zu können, sei praktisch unmöglich, da die Eckdaten der Maschinen nur auf einen Maschinenhersteller abgestimmt seien.
Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 9. September 2004, 02N-86/04-2, wurde der Antragstellerin die Mangelhaftigkeit ihres Anbringens mitgeteilt. Dieses erfüllte die gesetzlichen Antragserfordernisse in mehrfacher Hinsicht nicht. Es fehlten:
Die Antragstellerin wurde unter Hinweis, dass ihr Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde, aufgefordert bis zum 16. September 2004 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 166 Abs. 1 BVergG 2002 diese inhaltlichen Mängel zu beheben, sowie Nachweise über die bei Antragstellung gemäß § 177 Abs. 1 leg.cit. zu entrichtende Pauschalgebühr und über die gemäß § 163 Abs. 2 leg. cit. gesetzmäßig erfolgte Verständigung des Auftraggebers zu erbringen.Die Antragstellerin wurde unter Hinweis, dass ihr Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde, aufgefordert bis zum 16. September 2004 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 166, Absatz eins, BVergG 2002 diese inhaltlichen Mängel zu beheben, sowie Nachweise über die bei Antragstellung gemäß Paragraph 177, Absatz eins, leg.cit. zu entrichtende Pauschalgebühr und über die gemäß Paragraph 163, Absatz 2, leg. cit. gesetzmäßig erfolgte Verständigung des Auftraggebers zu erbringen.
In ihrem Schriftsatz vom 13. September 2004 konkretisierte die Antragstellerin ihr Begehren dahingehend, dass sie nunmehr beantragte "dass die Ausschreibung in ihrer Formulierung dahingehend geändert wird, dass mehrere Werkzeugmaschinenhersteller, die Maschinen in der geforderten Grösse im Programm haben, sich mit Ihren Geboten an der Ausschreibung beteiligen können. Technische Eckdaten dürfen nicht zu Gunsten dieses Herstellers eingeschränkt sein. Sie sollte doch so gestaltet sein, dass die Maschine mit dem besten Preis/Leistungsverhältnis nach der Auswertung der technischen Eckdaten den Zuschlag erhält". Sie bezifferte den durch einen Nichtzuschlag zu erwartenden Schaden mit einer Gesamtinvestitionssumme von ca. Euro 250.000,--. Einen Nachweis über die fristgerechte Entrichtung der Pauschalgebühr hat die Antragstellerin nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 15. September 2004 nahm die Republik Österreich, vertreten durch die BBG Bundesbeschaffung GmbH, Obere Donaustrasse 63, A-1020 Wien (in der Folge Auftraggeber genannt) zum Antragsvorbringen Stellung und legte die Ausschreibungsunterlagen vor. Der Auftraggeber gab den geschätzten Auftragswert des in 12 Teillosen zu vergebenden Gesamtvorhabens mit Euro 1.054.200,-- netto an und machte insbesondere die formelle Unzulässigkeit der Anträge wegen fehlender Auftraggeberverständigung durch die Antragstellerin gemäß § 163 Abs. 2 BVergG 2002 und Verfristung des Antrages gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 leg.cit geltend.Mit Schreiben vom 15. September 2004 nahm die Republik Österreich, vertreten durch die BBG Bundesbeschaffung GmbH, Obere Donaustrasse 63, A-1020 Wien (in der Folge Auftraggeber genannt) zum Antragsvorbringen Stellung und legte die Ausschreibungsunterlagen vor. Der Auftraggeber gab den geschätzten Auftragswert des in 12 Teillosen zu vergebenden Gesamtvorhabens mit Euro 1.054.200,-- netto an und machte insbesondere die formelle Unzulässigkeit der Anträge wegen fehlender Auftraggeberverständigung durch die Antragstellerin gemäß Paragraph 163, Absatz 2, BVergG 2002 und Verfristung des Antrages gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit geltend.
Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:
Aus der Stellungnahme des Auftraggebers und den dem Bundesvergabeamt vorliegenden Ausschreibungsunterlagen geht hervor, dass der gegenständliche Auftrag von der Republik Österreich, vertreten durch die BBG Bundesbeschaffung GmbH im offenen Verfahren ausgeschrieben wurde. Die Republik Österreich ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2002. Der gegenständliche Auftrag wird als Lieferauftrag gemäß § 2 leg. cit. in einem offenen Verfahren vergeben. Das Auftragsvolumen übersteigt mit einem geschätzen Auftragswert von Euro 1.054.200,-- netto den einschlägigen Schwellenwert gemäß § 9 Abs. 1 BVergG 2002. Der Auftrag ist somit dem Oberschwellenbereich zuzuordnen.Aus der Stellungnahme des Auftraggebers und den dem Bundesvergabeamt vorliegenden Ausschreibungsunterlagen geht hervor, dass der gegenständliche Auftrag von der Republik Österreich, vertreten durch die BBG Bundesbeschaffung GmbH im offenen Verfahren ausgeschrieben wurde. Die Republik Österreich ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2002. Der gegenständliche Auftrag wird als Lieferauftrag gemäß Paragraph 2, leg. cit. in einem offenen Verfahren vergeben. Das Auftragsvolumen übersteigt mit einem geschätzen Auftragswert von Euro 1.054.200,-- netto den einschlägigen Schwellenwert gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVergG 2002. Der Auftrag ist somit dem Oberschwellenbereich zuzuordnen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Das verfahrenseinleitende Anbringen der Antragstellerin vom 9. September 2004 war mangelhaft und erfüllte die gesetzlichen Antragserfordernisse in mehrfacher Hinsicht nicht. Die Antragstellerin wurde daher mit Verbesserungsauftrag aufgefordert, diese Mängel bis zum 16. September 2004 zu beheben. Dem Verbesserungsauftrag des Bundesvergabeamtes vom 9. September 2004 ist die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 13. September 2004 jedoch nur teilweise nachgekommen. Die Antragstellerin hat insbesondere bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Pauschalgebühr entrichtet noch fristgerecht einen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr vorgelegt.
Gemäß § 177 Abs. 1 BVergG 2002 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 163 Abs. 1, 164 Abs. 1, 171 Abs. 1 und 175 Abs. 1 eine Pauschalgebühr zu entrichten." Die Pauschalgebühr wird bei Antragstellung fällig (vgl. VwGH 30.6.04 2004/04/0081; 20.7.04 2004/04/0101).Gemäß Paragraph 177, Absatz eins, BVergG 2002 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 163, Absatz eins, 164, Absatz eins, 171, Absatz eins und 175 Absatz eins, eine Pauschalgebühr zu entrichten." Die Pauschalgebühr wird bei Antragstellung fällig vergleiche VwGH 30.6.04 2004/04/0081; 20.7.04 2004/04/0101).
Aus der Stellungnahme des Auftraggebers vom 15. September 2004 und den dem Bundesvergabeamt vorliegenden Ausschreibungsunterlagen geht hervor, dass es sich bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich handelt. Für einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich ist gemäß § 177 BVergG 2002 iVm der Verordnung BGBl II Nr 324/2002 eine Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 1.600,-- zu entrichten.Aus der Stellungnahme des Auftraggebers vom 15. September 2004 und den dem Bundesvergabeamt vorliegenden Ausschreibungsunterlagen geht hervor, dass es sich bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich handelt. Für einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich ist gemäß Paragraph 177, BVergG 2002 in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 324 aus 2002, eine Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 1.600,-- zu entrichten.
Ihr Antrag war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Ihr Antrag war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.
Schlagworte
Pauschalgebühr, Verbesserung;Dokumentnummer
VERGT_20041018_02N_86_04_15_00