TE Verg Bescheid 2004/11/5 VKS-6092/04

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Veröffentlicht am 05.11.2004
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Norm

WVRG §2 Abs2 und 4
WVRG §11 Abs2 Z2
WVRG §13 Abs1
WVRG §14 Abs1
WVRG §17 Abs1
WVRG §20 Abs2 Z1 litc
WVRG §23 Abs1
WVRG §24 Abs2 Z2
WVRG §30 Abs5
BVergG 2002 §3 Abs1
BVergG 2002 §7 Abs1 Z1
BVergG 2002 §20 Z13 lita sublitaa
BVergG 2002 §21 Abs5
BVergG 2002 §93
BVergG 2002 §98 Z5
AVG §17
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der *** auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich des Vergabeverfahrens Baumeister-, Fliesenleger- und Elektrikerarbeiten, Objekt Wien 11, Mitterweg 8-18, Stiege 1-9, AKZ 110041111390, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien – Wiener Wohnen für den 3., 4. und 11. Bezirk, Simmeringer Hauptstraße 108A, 1110 Wien in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.)eins,
    Die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin Stadt Wien – Wiener Wohnen für den 3., 4. und 11. Bezirk, Simmeringer Hauptstraße 108A, 1110 Wien, wonach für die Zuschlagserteilung zur Durchführung der Baumeister-, Fliesenleger- und Elektrikerarbeiten am Objekt Wien 11, Mitterweg 8-18, Stiege 1-9, AKZ 110041111390, die *** vorgesehen ist, wird für nichtig erklärt.

  1. 2.Ziffer 2
    Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  1. 3.Ziffer 3
    Der Antrag auf Kostenzuspruch wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 2 Abs. 2 und 4, 11 Abs. 2 Z 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 2 Z 1 lit. c, 23 Abs. 1, 24 Abs. 2 Z 2, 30 Abs. 5 WVRG und §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1, 20 Z 13 lit. a sublit. aa, 21 Abs. 5, 93, 98 Z 5 BVergG 2002 sowie § 17 AVG.Paragraphen 2, Absatz 2 und 4, 11 Absatz 2, Ziffer 2, 13, Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, 23 Absatz eins, 24, Absatz 2, Ziffer 2, 30, Absatz 5, WVRG und Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins, Ziffer eins, 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 21 Absatz 5, 93, 98, Ziffer 5, BVergG 2002 sowie Paragraph 17, AVG.

Begründung

Die Stadt Wien – Wiener Wohnen (im Folgenden kurz Antragsgegnerin genannt), hat die gegenständlichen Bauleistungen in einem offenen Verfahren nach dem BVergG 2002 ordnungsgemäß ausgeschrieben. Die Veröffentlichung erfolgte, da es sich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich handelt, am 15.4.2004 im Amtsblatt der Stadt Wien. Das Ende der Angebotsfrist war der 18.5.2004. Acht Bieter haben fristgerecht Angebote eingereicht. Der Zuschlag sollte auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden. Nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung war die Antragstellerin mit € 1.642.302,-- Bestbieterin.

Mit Schreiben vom 29.9.2004, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der *** allen Bietern bekannt gegeben.

Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 13.10.2004 und damit rechtzeitig (§ 20 Abs. 2 Z 1 lit. c WVRG) eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Damit verbunden ist ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sowie auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Weiters beantragt die Antragstellerin Einsichtnahme in das Angebot der *** sowie den Ersatz der Gebühren durch die Antragsgegnerin.Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 13.10.2004 und damit rechtzeitig (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, WVRG) eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Damit verbunden ist ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sowie auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Weiters beantragt die Antragstellerin Einsichtnahme in das Angebot der *** sowie den Ersatz der Gebühren durch die Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin bringt im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin habe die Zuschlagsentscheidung zugunsten der *** aufgrund rechtswidriger Angebotsbewertung, verbunden mit der Ausscheidung ihres Angebotes, getroffen und damit, in einer dem BVergG widersprechenden Weise, das Recht der Antragstellerin auf Zuschlagserteilung verletzt. Die Antragstellerin habe das preislich weitaus beste Angebot abgegeben und liegt damit € 32.000,-- vor der für den Zuschlag in Aussicht genommenen ***. Sie habe den Aufforderungen der Antragsgegnerin, Nachweise und Kalkulationsunterlagen nachzureichen, umgehend entsprochen. Dies trotz der für sie unverständlichen Forderung eines K4-Blattes für Positionen ohne Materialanteil. Die Antragstellerin sieht, insbesondere in der zuletzt seitens der Antragsgegnerin geäußerten Nachforderung von K4-Blättern über sämtliche Materialien und die in diesem Zusammenhang abgelehnte Fristerstreckung, eine mutwillige und schikanöse Vorgangsweise ohne jegliche sachliche Grundlage.

Die Antragsgegnerin hat dieses Vorbringen in ihren Schriftsätzen vom 21.10.2004 und 2.11.2004 (Einlangen in der Geschäftsstelle des VKS) bestritten und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angebotsprüfung gemäß BVergG ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Sie wäre gemäß § 93 BVergG verpflichtet gewesen, die Zusammensetzung der angebotenen Preise auf Plausibilität und betriebswirtschaftliche Erklärbarkeit zu prüfen. Hiezu ist es Stand der Technik K-Blätter gemäß ÖNORM B 2061 zu fordern. Bereits in den Ausschreibungsunterlagen war dies eindeutig festgelegt und jedenfalls die Beibringung von K3 und K4-Blättern vorgesehen. Da die Antragsgegnerin davon ausgehen kann, dass die Kalkulation vor Angebotsabgabe erfolgt ist, kann die Nachreichung des K4-Blattes keinen übermäßigen Aufwand für ein Unternehmen darstellen, dem nicht innerhalb der gewährten Frist nachgekommen werden kann. Jedenfalls ist es der Antragsgegnerin unerklärlich, warum die Antragstellerin trotz wiederholter Aufforderung die K4-Blätter nachzubringen, dieser nur teilweise und unvollständig nachgekommen ist.Die Antragsgegnerin hat dieses Vorbringen in ihren Schriftsätzen vom 21.10.2004 und 2.11.2004 (Einlangen in der Geschäftsstelle des VKS) bestritten und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angebotsprüfung gemäß BVergG ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Sie wäre gemäß Paragraph 93, BVergG verpflichtet gewesen, die Zusammensetzung der angebotenen Preise auf Plausibilität und betriebswirtschaftliche Erklärbarkeit zu prüfen. Hiezu ist es Stand der Technik K-Blätter gemäß ÖNORM B 2061 zu fordern. Bereits in den Ausschreibungsunterlagen war dies eindeutig festgelegt und jedenfalls die Beibringung von K3 und K4-Blättern vorgesehen. Da die Antragsgegnerin davon ausgehen kann, dass die Kalkulation vor Angebotsabgabe erfolgt ist, kann die Nachreichung des K4-Blattes keinen übermäßigen Aufwand für ein Unternehmen darstellen, dem nicht innerhalb der gewährten Frist nachgekommen werden kann. Jedenfalls ist es der Antragsgegnerin unerklärlich, warum die Antragstellerin trotz wiederholter Aufforderung die K4-Blätter nachzubringen, dieser nur teilweise und unvollständig nachgekommen ist.

Zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen, als unstrittig anzusehenden Sachverhalt trifft der Vergabekontrollsenat aufgrund des Inhaltes der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten und der Schriftsätze der am Verfahren Beteiligten, nachfolgende weitere entscheidungserhebliche Feststellungen:

Die Antragsgegnerin hat die gegenständlichen Leistungen in einem offenen Verfahren gemäß BVergG 2002 ausgeschrieben. Da es sich um einen Auftrag im Unterschwellenbereich gehandelt hat, erfolgte die Bekanntmachung am 15.4.2004 lediglich im Amtsblatt der Stadt Wien.

Die Angebotsfrist endete am 18.5.2004. Die Antragsgegnerin hat die für eine ordnungsgemäße Angebotsprüfung erforderlichen Unterlagen von der Antragstellerin mit Schreiben vom 22.7.2004, unter Setzung einer Frist, gefordert und die Antragstellerin hat auch Unterlagen innerhalb dieser Frist nachgereicht. Während die Antragsgeg-nerin von umfassenden Kalkulationsunterlagen betreffend das gesamte Angebot ausgeht, hat die Antragstellerin die Nachforderung der Antragsgegnerin so verstanden, dass lediglich die Kalkulationsunterlagen betreffend der von der Antragsgegnerin konkret bezeichneten Positionen 011825C und 440802B vorzulegen waren. Bezüglich dieser beiden Positionen sowie weiteren, damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Positionen, hat die Antragstellerin fristgerecht eine Aufklärung über ihre Kalkulation erbracht. Die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30.7.2004 (Fax vom 2.8.2004) geäußerte Klarstellung, dass sie K4-Blätter über alle angebotenen Materialien, die zur Erbringung der gegenständlichen Leistungen erforderlich sind, bis 4.8.2004 vorgelegt haben möchte, wurde von der Antragstellerin als willkürlich und schikanös empfunden. Dem mit Schreiben vom 3.8.2004 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Fristverlängerung bis 20.8.2004 hat die Antragsgegnerin nicht entsprochen.

Diese Feststellungen gründen sich auf den als unbedenklich zu wertenden Inhalt der Vergabeakten, sowie das Vorbringen der Streitteile und der von ihnen vorgelegten Urkunden. Bei dieser Sachlage konnte die Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage davon auszugehen war, dass die bekämpfte Entscheidung des Auftraggebers als nichtig zu erklären sein wird (§ 24 Abs. 2 Z 2 WVRG).Diese Feststellungen gründen sich auf den als unbedenklich zu wertenden Inhalt der Vergabeakten, sowie das Vorbringen der Streitteile und der von ihnen vorgelegten Urkunden. Bei dieser Sachlage konnte die Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage davon auszugehen war, dass die bekämpfte Entscheidung des Auftraggebers als nichtig zu erklären sein wird (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG).

In rechtlicher Hinsicht hat der Vergabekontrollsenat erwogen:

Bei der Antragsgegnerin Stadt Wien – Wiener Wohnen handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BVergG 2002. Die gegenständlichen Leistungen wurden als Bauauftrag gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2002 ordnungsgemäß bekannt gemacht. Der geschätzte Auftragswert liegt eindeutig im Unterschwellenbereich.Bei der Antragsgegnerin Stadt Wien – Wiener Wohnen handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2002. Die gegenständlichen Leistungen wurden als Bauauftrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVergG 2002 ordnungsgemäß bekannt gemacht. Der geschätzte Auftragswert liegt eindeutig im Unterschwellenbereich.

Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß §§ 11 Abs. 2 Z 2 und 13 Abs. 1 WVRG zur Durchführung des Nichtigerklärungsverfahrens zuständig.Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß Paragraphen 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 13 Absatz eins, WVRG zur Durchführung des Nichtigerklärungsverfahrens zuständig.

Gemäß § 13 Abs. 1 WVRG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2002 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragstellerin hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung – und den ihr drohenden Schaden – ausreichend dargelegt. Sie ist auch ihrer Mitteilungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 WVRG rechtzeitig nachgekommen. Insoweit ist die Antragslegitimation der Antragstellerin gegeben. Da die Verständigung der Antragstellerin von der Zuschlagsentscheidung am 29.9.2004 erfolgte, ist der am 13.10.2004 eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung rechtzeitig im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1 lit. c WVRG. Er richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002. Er entspricht auch sonst den Anforderungen des § 17 Abs. 1 WVRG.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WVRG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2002 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragstellerin hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung – und den ihr drohenden Schaden – ausreichend dargelegt. Sie ist auch ihrer Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WVRG rechtzeitig nachgekommen. Insoweit ist die Antragslegitimation der Antragstellerin gegeben. Da die Verständigung der Antragstellerin von der Zuschlagsentscheidung am 29.9.2004 erfolgte, ist der am 13.10.2004 eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung rechtzeitig im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, WVRG. Er richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002. Er entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG.

Der Antrag erweist sich aber auch im Ergebnis als berechtigt. Die Antragsgegnerin hat nach einer ersten Prüfung der eingereichten Angebote, Nachweise und Kalkulationsunterlagen die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.7.2004 aufgefordert, hinsichtlich zweier konkreter Positionen des Leistungsverzeichnisses (011825C und 440802B) Kalkulationsunterlagen, und zwar K4-Blatt (Einzahl) und K7-Blätter (Mehrzahl) gemäß ÖNORM B 2061 nachzureichen, da sich aufgrund vergleichbarer Erfahrungswerte bei diesen Positionen begründete Zweifel bzw. Unklarheiten ergaben. Die Antragstellerin ist in der Folge ihrer Aufklärungspflicht insofern nachgekommen, als sie durch entsprechende K-Blätter, Preislisten und Angebote von Lieferanten ihre Kalkulationsüberlegungen dargelegt hat. Aus diesen Erläuterungen der Antragstellerin ist jedenfalls bezüglich der beiden konkret angesprochenen, aber auch bezüglich weiterer damit im Zusammenhang stehender Positionen des Leistungsverzeichnisses, die Aufklärung des Angebotspreises nachvollziehbar erfolgt. Es entspricht durchaus dem üblichen Geschäftsgebrauch, dass Unternehmer im Wettbewerb für Leistungen, die ihnen keine Kosten verursachen, keine Preise in der Kalkulation ansetzen, auch wenn hiefür sogar eigenen Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind. Die Antragstellerin hat unmissverständlich in ihrem Schreiben vom 22.6.2004, 27.7.2004 und 28.7.2004 dargelegt, dass es sich bei den beiden gegenständlichen Positionen 011825C und 440802B um solche Kalkulationsüberlegungen handelt. Sie hat insbesondere schlüssig ausgeführt, warum bezüglich des Gerüstschutznetzes keine Vorhaltekosten anfallen und dass für eingefärbte Putze keine Mehrkosten entstehen. Diesbezüglich hat sie der Antragsgegnerin auch entsprechende Nachweise vorgelegt.

Die daraufhin von der Antragsgegnerin am 2.8.2004 per Fax eingeforderte Nachreichung von K4-Blättern – bis 4.8.2004 - über alle angebotenen Materialien, steht offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem Aufklärungserfordernis bezüglich der vorgenannten auffälligen Positionen. Die Antragsgegnerin hat aber auch keine anderen Positionen, die einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen werden sollten, genannt. Die Ursache für die Nachforderung der K4-Blätter über sämtliche erforderliche Materialien begründet sich daher nicht aus dem Erfordernis weitere Positionen hinsichtlich der Angemessenheit ihrer Preise zu prüfen, sondern aus dem Bestreben der Antragsgegnerin über möglichst umfangreiche, unstrittige Grundlagen für die Vertragsabwicklung im Hinblick auf eventuell erforderliche Leistungsänderungen oder Leistungsstörungen zu verfügen. Dies steht zwar grundsätzlich im Einklang mit dem Vergaberecht und wurde auch bereits in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt, es wäre jedoch der Antragstellerin ein eindeutiger Auftrag hiefür zu erteilen bzw. für die Vorlage der umfangreichen Unterlagen ausreichend Zeit einzuräumen gewesen. Trotz der grundsätzlich zutreffenden Feststellung der Antragsgegnerin, dass die Kalkulation bereits vor Abgabe des Angebotes erfolgt sein sollte, wird die Einräumung einer Zweitagesfrist für die Nachreichung der K4-Blätter über alle Materialien als unzureichend erachtet. Dies umso mehr, als die Antragstellerin schriftlich, unter Anführung berücksichtigungswert erscheinender Gründe, um Fristerstreckung ersuchte. Diese Fristerstreckung hätte keinen Einfluss auf den zeitlichen Ablauf des weiteren Vergabeverfahrens gehabt, da die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung erst am 29.9.2004 erfolgte. Die Wertung des am 18.8.2004 abgegebenen K4-Blattes als weiterhin unzureichend, ist nicht erheblich, da für die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt bereits klar war, dass sie vom Vergabeverfahren nach mehrfacher Androhung des Ausscheidens wegen Nichteinhaltung der Frist bis 4.8.2004 tatsächlich ausgeschieden wird.

Eine vergaberechtswidrige Unterpreisigkeit des gesamten Angebotes wurde von der Antragsgegnerin weder in ihrem Schreiben an die Antragstellerin behauptet, noch ist eine solche aus der Dokumentation der Angebotsprüfung oder dem Angebotsergebnis selbst ableitbar. Eine Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin kann daher aus diesen Gründen nicht erfolgen. Die nachweislich zur Aufklärung bereite Antragstellerin wegen nicht gegebener Aufklärung gemäß § 98 Z 5 BVergG 2002 auszuscheiden, findet im zitierten Gesetz keine Deckung, da für die Vorlage der erstmals im Schreiben der Antragsgegnerin vom 30.7.2004 (Fax vom 2.8.2004) geforderten K4-Blätter für alle angebotenen Materialien die gewährte Frist von 2 Tagen unangemessen kurz ist und aus dem Verhalten der Antragstellerin keine Verweigerung der eingeforderten Unterlagen abgeleitet werden kann. Damit wäre aber das Angebot der Antragstellerin als jenes mit dem niedrigsten Preis für die Zuschlagsentscheidung zu wählen gewesen. Dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung war daher stattzugeben.Eine vergaberechtswidrige Unterpreisigkeit des gesamten Angebotes wurde von der Antragsgegnerin weder in ihrem Schreiben an die Antragstellerin behauptet, noch ist eine solche aus der Dokumentation der Angebotsprüfung oder dem Angebotsergebnis selbst ableitbar. Eine Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin kann daher aus diesen Gründen nicht erfolgen. Die nachweislich zur Aufklärung bereite Antragstellerin wegen nicht gegebener Aufklärung gemäß Paragraph 98, Ziffer 5, BVergG 2002 auszuscheiden, findet im zitierten Gesetz keine Deckung, da für die Vorlage der erstmals im Schreiben der Antragsgegnerin vom 30.7.2004 (Fax vom 2.8.2004) geforderten K4-Blätter für alle angebotenen Materialien die gewährte Frist von 2 Tagen unangemessen kurz ist und aus dem Verhalten der Antragstellerin keine Verweigerung der eingeforderten Unterlagen abgeleitet werden kann. Damit wäre aber das Angebot der Antragstellerin als jenes mit dem niedrigsten Preis für die Zuschlagsentscheidung zu wählen gewesen. Dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung war daher stattzugeben.

Da mit der vorliegenden Entscheidung das Nachprüfungsverfahren beendet ist, war der Antrag auf einstweilige Verfügung zurückzuweisen (§ 23 Abs. 1 WVRG).Da mit der vorliegenden Entscheidung das Nachprüfungsverfahren beendet ist, war der Antrag auf einstweilige Verfügung zurückzuweisen (Paragraph 23, Absatz eins, WVRG).

Soweit die Antragstellerin Einsicht in den gesamten Vergabeakt "insbesondere in das Anbot der *** sowie in den gesamten Prüfbericht der Auftraggeberin" begehrt, war diesem Antrag nicht stattzugeben. Die Antragstellerin steht sowohl mit jenem Unternehmen, das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommen ist, als auch mit den übrigen Teilnehmern am Vergabeverfahren in einer Konkurrenzsituation. Insbesondere ist durch Gewährung der Einsicht in das Anbot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens, aber auch in die Auswertung der übrigen Angebote, die Gefahr einer Schädigung berechtigter Interessen dieser Mitbewerber gegeben. Es hat deshalb auch die Antragsgegnerin in einem Schriftsatz vom 2.11.2004 ausdrücklich festgehalten, dass diese Leistungsverzeichnisse, Preisspiegel mit Summenübersichten, abgegebenen Kalkulationsformblätter sämtlicher Bieter, Preislisten der Zulieferfirmen sowie die Auszüge aus dem ANKÖ von der Einsicht auszunehmen wären. Damit liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 AVG bzw. § 21 Abs. 5 BVergG 2002 vor, weshalb dem diesbezüglichen Ersuchen der Antragstellerin auf umfassende Akteneinsicht nicht stattgegeben werden konnte.Soweit die Antragstellerin Einsicht in den gesamten Vergabeakt "insbesondere in das Anbot der *** sowie in den gesamten Prüfbericht der Auftraggeberin" begehrt, war diesem Antrag nicht stattzugeben. Die Antragstellerin steht sowohl mit jenem Unternehmen, das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommen ist, als auch mit den übrigen Teilnehmern am Vergabeverfahren in einer Konkurrenzsituation. Insbesondere ist durch Gewährung der Einsicht in das Anbot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens, aber auch in die Auswertung der übrigen Angebote, die Gefahr einer Schädigung berechtigter Interessen dieser Mitbewerber gegeben. Es hat deshalb auch die Antragsgegnerin in einem Schriftsatz vom 2.11.2004 ausdrücklich festgehalten, dass diese Leistungsverzeichnisse, Preisspiegel mit Summenübersichten, abgegebenen Kalkulationsformblätter sämtlicher Bieter, Preislisten der Zulieferfirmen sowie die Auszüge aus dem ANKÖ von der Einsicht auszunehmen wären. Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG bzw. Paragraph 21, Absatz 5, BVergG 2002 vor, weshalb dem diesbezüglichen Ersuchen der Antragstellerin auf umfassende Akteneinsicht nicht stattgegeben werden konnte.

Soweit die Antragstellerin begehrt, der Auftraggeberin den Ersatz der Pauschalgebühren für das Nachprüfungsverfahren, sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aufzuerlegen, fehlt es an einer entsprechenden Kompetenz des Vergabekontrollsenates. § 30 Abs. 5 WVRG bestimmt lediglich, dass der vor dem Vergabekontrollsenat obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 30 Abs. 1 oder 3 entrichtenden Gebühren durch seinen Antragsgegner hat. Die Antragstellerin hat sicher bezüglich des Ersatzes der Pauschalgebühren unmittelbar an den Auftraggeber zu halten; sollte entgegen der Bestimmung des § 30 Abs. 5 WVRG Kostenersatz nicht geleistet werden, wäre dieser vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.Soweit die Antragstellerin begehrt, der Auftraggeberin den Ersatz der Pauschalgebühren für das Nachprüfungsverfahren, sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aufzuerlegen, fehlt es an einer entsprechenden Kompetenz des Vergabekontrollsenates. Paragraph 30, Absatz 5, WVRG bestimmt lediglich, dass der vor dem Vergabekontrollsenat obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder 3 entrichtenden Gebühren durch seinen Antragsgegner hat. Die Antragstellerin hat sicher bezüglich des Ersatzes der Pauschalgebühren unmittelbar an den Auftraggeber zu halten; sollte entgegen der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 5, WVRG Kostenersatz nicht geleistet werden, wäre dieser vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

Schlagworte

Für Nachforderungen und Aufklärungen ist eine angemessene Frist festzusetzen; Frist von 2 Tagen zur Nachreichung von K4-Blättern für alle Positionen zu kurz; Umfang der Akteneinsicht; Ersatz der Verfahrenskosten nur durch Antragsgegner.

Dokumentnummer

VERGT_20041105_6092_04_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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