Norm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Bei einem verfehlten Begehren, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt, handelt es sich nicht um einen der Verbesserung zugänglichen Form- oder Inhaltsmangel (vgl. VwGH 27.9.2000, 2000/04/0051).Bei einem verfehlten Begehren, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt, handelt es sich nicht um einen der Verbesserung zugänglichen Form- oder Inhaltsmangel vergleiche VwGH 27.9.2000, 2000/04/0051).
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20041112_F_5_02_5_01