TE Verg Bescheid 2004/11/12 F-5/02-5

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Veröffentlicht am 12.11.2004
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Norm

BVergG 1997 §113
AVG §13 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, über den Antrag der A*** vertreten durch X***, vom 24.4.2002, betreffend das Vergabeverfahren "Portalschlosserarbeiten" des Auftraggebers Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek wie folgt entschieden:

Spruch

Der Antrag "das Bundesvergabeamt möge feststellen, dass entgegen den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997 betreffend der vom Technischen Museum Wien ausgeschriebenen Portalschlosserarbeiten, TMW-IK/A/B/023-0, der Zuschlag nicht dem Bieter A*** als Bestbieter erteilt wurde" wird zurückgewiesen.

Begründung:

Am 24. Jänner 2002 veröffentlichte der Auftraggeber im Amtsblatt der Wiener Zeitung die Ausschreibung betreffend "Portalschlosserarbeiten" TMW -IK/A/B/023-0 gemäß ÖNORM A 2050. Die bietenden Unternehmen wurden aufgefordert, die Angebote bis 19.2.2002, 10.00 Uhr, beim Auftraggeber abzugeben bzw. zu übersenden. Im Rahmen dieser Ausschreibung legte die Antragstellerin ihr Angebot.

Mit Schreiben vom 14.3.2002 teilte der Auftraggeber der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nach den Ausscheidenskriterien der ÖNORM A 2050, Punkt 7.3.4.5. wegen Unvollständigkeit ausgeschieden werden müsse.

Mit Schriftsatz vom 24.4.2002 stellte die Antragstellerin ihr Begehren wie aus dem Spruch ersichtlich. Begründend brachte sie vor, sie habe ihr Angebot fristgemäß überreicht und sei bei Angebotsöffnung am 19.2.2002 als Best- und Billigstbieterin gemäß dem Bundesvergabegesetz 1997 hervorgegangen.

Mit Schreiben vom 14.3.2002 sei ihr Angebot jedoch wegen Unvollständigkeit ausgeschieden worden.

Dadurch, dass die Antragstellerin nicht den Zuschlag erhalten habe, sei ihr ein erheblicher Schaden in Form des entgangenen Gewinnes entstanden.

Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:

Das Technische Museum wurde mit dem Bundesmuseen - Gesetz, BGBl. I Nr.115/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Das Technische Museum unterliegt einerseits der Kontrolle des Rechnungshofes, andererseits der Aufsicht durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung dient das vom Bundesminister bestellte Kuratorium, das auch vor der Bestellung eines Geschäftsführers durch den Bundesminister, zu hören ist. Die allgemeine Zweckbestimmung des Museums liegt entsprechend dem Bundesmuseen - Gesetz darin, seine Sammlungen zu bewahren, auszubauen, zu erschließen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es handelt sich daher beim Technischen Museum gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 lit. b BVergG 1997 um einen öffentlichen Auftraggeber iSd Bundesvergabegesetzes.Das Technische Museum wurde mit dem Bundesmuseen - Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.115 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Das Technische Museum unterliegt einerseits der Kontrolle des Rechnungshofes, andererseits der Aufsicht durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung dient das vom Bundesminister bestellte Kuratorium, das auch vor der Bestellung eines Geschäftsführers durch den Bundesminister, zu hören ist. Die allgemeine Zweckbestimmung des Museums liegt entsprechend dem Bundesmuseen - Gesetz darin, seine Sammlungen zu bewahren, auszubauen, zu erschließen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es handelt sich daher beim Technischen Museum gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BVergG 1997 um einen öffentlichen Auftraggeber iSd Bundesvergabegesetzes.

Nach der dem Bundesvergabeamt vorliegenden Grobkostenschätzung des Auftraggebers vom 9.1.2002 beträgt der geschätzte Auftragwert für Schlosser, Glaser und Trockenbau gesamt Euro 146.000,-. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich somit um ein offenes Verfahren gemäß ÖNORM A 2050.

Gemäß § 188 Abs. 6 Z 1 BVergG 2002, BGBl I Nr. 99/2002 (Bundesvergabegesetz 2002) tritt das Bundesvergabegesetz 2002 mit 1. September 2002 in Kraft. Gemäß § 188 Abs. 1 BVergG 2002 gilt dieses Bundesgesetz für die im Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 99/2002 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nicht. In Entsprechung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen ist daher das gegenständliche Vergabeverfahren, welches bereits vor dem 1. September 2002 eingeleitet wurde, nach den Regelungen des Bundesvergabegesetzes 1997 zu führen.Gemäß Paragraph 188, Absatz 6, Ziffer eins, BVergG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, (Bundesvergabegesetz 2002) tritt das Bundesvergabegesetz 2002 mit 1. September 2002 in Kraft. Gemäß Paragraph 188, Absatz eins, BVergG 2002 gilt dieses Bundesgesetz für die im Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nicht. In Entsprechung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen ist daher das gegenständliche Vergabeverfahren, welches bereits vor dem 1. September 2002 eingeleitet wurde, nach den Regelungen des Bundesvergabegesetzes 1997 zu führen.

Gemäß § 113 Abs. 2 Z 2 BVergG 1997 ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 1997 ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung nur mehr zuständig festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Nach dieser Regelung ist das Bundesvergabeamt lediglich ermächtigt, die bezeichnete Feststellung zu treffen.Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung nur mehr zuständig festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Nach dieser Regelung ist das Bundesvergabeamt lediglich ermächtigt, die bezeichnete Feststellung zu treffen.

Der verfahrensgegenständliche Antrag enthielt das im Spruch genannte Begehren. Eine Feststellung dieses Inhaltes kann das Bundesvergabeamt jedoch auf Grund des klaren Wortlautes des § 113 Abs. 3 leg.cit. nicht treffen. Der gestellte Antrag ist sohin von vornherein verfehlt.Der verfahrensgegenständliche Antrag enthielt das im Spruch genannte Begehren. Eine Feststellung dieses Inhaltes kann das Bundesvergabeamt jedoch auf Grund des klaren Wortlautes des Paragraph 113, Absatz 3, leg.cit. nicht treffen. Der gestellte Antrag ist sohin von vornherein verfehlt.

In weiterer Folge war zu prüfen, ob das Bundesvergabeamt an den Wortlaut der gestellten Anträge gebunden ist, oder ob möglicherweise eine Interpretation des Antrages dahingehend möglich wäre, dass die Antragstellerin einen Antrag stellen wollte, der dem Wortlaut des § 113 Abs. 3 BVergG 1997 entspricht. Eine rechtliche Grundlage für eine amtswegige Umdeutung eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich jedoch aus keiner Bestimmung des Bundesvergabegesetzes ableiten. Bei einem verfehlten Begehren handelt es sich auch nicht um einen Mangel eines Anbringens, der gemäß § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich wäre, zumal kein Form- oder Inhaltsmangel vorliegt. Es wurde nämlich ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt (vgl. VwGH vom 27. September 2000, GZ 2000/04/0051 betreffend vergleichbare Bestimmungen des Steiermärkischen Vergabegesetzes). Eine Verpflichtung eine anwaltlich vertretene Partei anzuleiten, wie sie ihr Anbringen zu gestalten hat, lässt sich weder aus den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG noch aus § 13a leg.cit. ableiten.In weiterer Folge war zu prüfen, ob das Bundesvergabeamt an den Wortlaut der gestellten Anträge gebunden ist, oder ob möglicherweise eine Interpretation des Antrages dahingehend möglich wäre, dass die Antragstellerin einen Antrag stellen wollte, der dem Wortlaut des Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997 entspricht. Eine rechtliche Grundlage für eine amtswegige Umdeutung eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich jedoch aus keiner Bestimmung des Bundesvergabegesetzes ableiten. Bei einem verfehlten Begehren handelt es sich auch nicht um einen Mangel eines Anbringens, der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich wäre, zumal kein Form- oder Inhaltsmangel vorliegt. Es wurde nämlich ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt vergleiche VwGH vom 27. September 2000, GZ 2000/04/0051 betreffend vergleichbare Bestimmungen des Steiermärkischen Vergabegesetzes). Eine Verpflichtung eine anwaltlich vertretene Partei anzuleiten, wie sie ihr Anbringen zu gestalten hat, lässt sich weder aus den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG noch aus Paragraph 13 a, leg.cit. ableiten.

Da das Bundesvergabeamt an das konkrete Begehren der Antragstellerin gebunden ist, war wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, der gestellte Antrag unzulässig und daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, verfehltes Begehren;

Dokumentnummer

VERGT_20041112_F_5_02_5_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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