RS Verg 2004/11/24 06N-92/04-39

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2004
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Rechtssatz

Die Auslegung von Angeboten und damit auch die Beurteilung, ob ein weiteres Hauptangebot oder ein Alternativangebot vorliegt, erfolgt nach objektiven Methoden, und kann damit unabhängig von der vom Bieter gewählten Bezeichnung sein.

Entscheidungstexte

  • 06N-92/04-39
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 24.11.2004 06N-92/04-39

Schlagworte

Auslegung von Angeboten;

Dokumentnummer

VERGR_20041124_06N_92_04_39_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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