Norm
ABGB §914Rechtssatz
Die Auslegung von Angeboten und damit auch die Beurteilung, ob ein weiteres Hauptangebot oder ein Alternativangebot vorliegt, erfolgt nach objektiven Methoden, und kann damit unabhängig von der vom Bieter gewählten Bezeichnung sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung von Angeboten;Dokumentnummer
VERGR_20041124_06N_92_04_39_02