Norm
BVergG §120 Abs2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 154 Abs. 1 Z 1 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG) BGBl I Nr. 99/2002 durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, im Nachprüfungsverfahren gemäß § 162 Abs. 2 BVergG 2002 betreffend das Vergabeverfahren "Bauabschnitt 07 Grundwassererkundung in Feldkirch-Matschels - Angebot für die Planungsleistungen" der Auftraggeber 1. Trinkwasserverband Rheintal Dornbirn, 6850 Dornbirn, Neues Rathaus sowie 2. Stadtwerke Feldkirch, Wasserwerk, 6800 Feldkirch, Leusbündtweg 49, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 162, Absatz 2, BVergG 2002 betreffend das Vergabeverfahren "Bauabschnitt 07 Grundwassererkundung in Feldkirch-Matschels - Angebot für die Planungsleistungen" der Auftraggeber 1. Trinkwasserverband Rheintal Dornbirn, 6850 Dornbirn, Neues Rathaus sowie 2. Stadtwerke Feldkirch, Wasserwerk, 6800 Feldkirch, Leusbündtweg 49, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, wie folgt entschieden:
Spruch
Begründung
Mit Schreiben vom 30.7.2004 wurden die Antragsteller durch die Auftraggeber aufgefordert, im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens für das Vergabeverfahren Bauabschnitt 07 Grundwassererkundung in Feldkirch-Matschels - Angebot für die Planungsleistungen" bis spätestens 7. September 2004 ein verbindliches Angebot abzugeben. In der Ausschreibung wird ausgeführt, dass unter Verwendung der angeschlossenen Leistungsbeschreibung die Ingenieurarbeit (Planung und örtliche Bauaufsicht) für die Grundwassererkundung in Feldkirch-Matschels anzubieten sei. Im Rahmen der Untersuchung sei abzuklären, welche Menge an Grundwasser in welchem Bereich, unter Berücksichtigung der Grundwasserneubildung, entnommen werden könne, ohne dass dadurch Beeinträchtigungen der Natur, insbesondere der vorhandenen Auwaldbereiche, zu erwarten seien. Bei der Ausschreibungsart handle es sich um ein Verhandlungsverfahren für geistig schöpferische Leistungen ohne Bekanntmachung. Maßgebend für den Zuschlag sei der Gesamtpreis der Ingenieurleistungen (Teilauftrag 1 und 2) wobei das Billigstbieterprinzip bei der Auswahl für die Vergabe zur Anwendung komme.
Die Antragsteller legten ein Anbot und teilten im Begleitschreiben mit, dass die Bearbeitung gemeinsam mit B*** angeboten werde. Der Geschäftsführer der B*** habe gemeinsam mit den Antragstellern das Grundwassermodell Alpenrhein bzw. das instationäre Modell für den Bereich Illspitz bearbeitet.
Wie der durch die Antragsteller vorgelegten Information zur
In der 60. Sitzung der Mitgliederversammlung des Trinkwasserverbandes Rheintal wurde am 6. Oktober 2004 ein der Empfehlung entsprechender Beschluss gefasst. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 setzten die Auftraggeber die Antragsteller davon in Kenntnis, dass der Zuschlag an C***, Feldkirch erfolgen werde. In diesem Schreiben wird weiters ausgeführt, dass auch das durch die Antragsteller vorgelegte Alternativanbot, das zwar zu einer Kostenreduzierung von Euro
20.600 führe und damit eine Vorreihung des Anbotes auf Rang 3 im Gesamtvergleich mit den vorliegenden Angeboten bewirke, nichts an der Reihung des Billigstbieters und somit präsumtiven Zuschlagsempfängers, ändere.
Mit Schriftsatz vom 9. November 2004, verbessert eingebracht am 11. November 2004, beantragten die Antragsteller wie aus dem Spruch ersichtlich. Begründend brachten die Antragsteller sinngemäß vor, die Auftraggeber hätten unter Pkt. B "Leistungsverzeichnis" die Aufgabenbereiche nicht entsprechend definiert und es sei gerade hier die geistig schöpferische Leistung ein wesentlicher Bestandteil der Erfüllung des von den Auftraggebern gewünschten Konzepts. So sei zum Beispiel im Teilauftrag 2, insbesondere unter Pkt. 11, die Überwachung von Pumpversuchen durch den Anbieter gefordert. In welcher Form und wie häufig diese Pumpversuche erfolgen sollen, sei nicht detailliert.
Unter Teilauftrag 2, Pkt. 12 solle das Modell "D***" Grundlage für die dort definierten Dienstleistungen bilden. Da dem Amt der Vorarlberger Landesregierung jedoch nicht sämtliche Daten dieses Modells zur Verfügung stünden, sei es nicht möglich, allein mit den vorliegenden Daten die beschriebenen Leistungen ausschreibungsgemäß zu erfüllen.
Weiters sollten für die Situierung der Brunnenanlage in Abhängigkeit der Randbedingungen mindestens fünf Varianten untersucht werden bzw. die jeweiligen Schutzzonen und Einzugsbereiche ausgewiesen werden. Welche fünf Varianten errechnet werden sollten und von welchen Abhängigkeiten der Randbedingungen diese berechnet werden sollten, bliebe jedoch offen. Der Ausschreibung hafte daher der Mangel einer ungenauen und undefinierbaren Leistungsbeschreibung an. Es fehlten die erforderlichen Parameter für eine faire und transparente Vergleichbarkeit der geforderten Leistungen.
Auf Grund des gewählten Verhandlungsverfahrens sei es geboten, dass die Auftraggeber mit den Bietern so lange Verhandlungen zu führen hätten, bis vergleichbare Leistungen vorlägen, die zu einer Gleichbehandlung und zu einem fairen Prüfungsverfahren führen könnten. Die Auftraggeber hätten jedoch lediglich die Honoraransätze der Bieter geprüft und die Qualität der Leistung der Bieter völlig außer Acht gelassen. Wie die Auftraggeber die Qualität der Anbote in Bezug auf die Preisstellung bewertet hätten, sei nicht nachvollziehbar. Gemäß § 67 Abs. 3 BVergG dürfte ein Auftraggeber das Anbot mit dem niedrigsten Preis aber nur wählen, sofern es ihm durch die Leistungsbeschreibung gelinge, alle relevanten Qualitätsaspekte zu erfassen und diese in einem einheitlichen Standard festzusetzen. Das Billigstbieterprinzip könne nur dann angewendet werden, wenn der Qualitätsstandard der Leistung klar beschreibbar bzw. auf Grund der Festlegungen in der Ausschreibung ein solcher Standard gewährleistet sei. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.Auf Grund des gewählten Verhandlungsverfahrens sei es geboten, dass die Auftraggeber mit den Bietern so lange Verhandlungen zu führen hätten, bis vergleichbare Leistungen vorlägen, die zu einer Gleichbehandlung und zu einem fairen Prüfungsverfahren führen könnten. Die Auftraggeber hätten jedoch lediglich die Honoraransätze der Bieter geprüft und die Qualität der Leistung der Bieter völlig außer Acht gelassen. Wie die Auftraggeber die Qualität der Anbote in Bezug auf die Preisstellung bewertet hätten, sei nicht nachvollziehbar. Gemäß Paragraph 67, Absatz 3, BVergG dürfte ein Auftraggeber das Anbot mit dem niedrigsten Preis aber nur wählen, sofern es ihm durch die Leistungsbeschreibung gelinge, alle relevanten Qualitätsaspekte zu erfassen und diese in einem einheitlichen Standard festzusetzen. Das Billigstbieterprinzip könne nur dann angewendet werden, wenn der Qualitätsstandard der Leistung klar beschreibbar bzw. auf Grund der Festlegungen in der Ausschreibung ein solcher Standard gewährleistet sei. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Auftraggeber hätten sich bereits vor der am 24. September 2004 stattgefundenen Verhandlung auf den Zuschlag an C*** festgelegt. Dies gehe aus einer Angebotsauswertung und einem Vergabevorschlag des Trinkwasserverbandes für die 60. Mitgliederversammlung hervor, welcher bereits am 24.9.2004 den Antragstellern zugefaxt worden sei. Dadurch seien die Grundsätze einer objektiven und transparenten Bewertung der verschiedenen Angebote nicht eingehalten worden, da die Auftraggeber zum damaligen Zeitpunkt nicht hätten überprüfen können, ob die Angebote sämtliche Zuschlagskriterien erfüllen, insbesondere hinsichtlich der Qualität. Selbst unter Annahme eines Billigstbieterprinzips müssten Qualitätserfordernisse eine Rolle spielen.
Ein objektiver Vergleich von Angeboten sei nur möglich, wenn im Wesentlichen vergleichbare Anbote vorlägen. Dies erfordere jedoch, dass die zu bewertenden Angebote entweder im Wesentlichen gleichartig seien oder Vergleichsparameter zur Bewertung der Unterschiede zwischen den Angeboten zur Verfügung stünden.
Die Auftraggeber hätten es unterlassen, mit den Anbietern Verhandlungen zu führen und vergleichbare Grundlagen zu schaffen. Das gesamte Vergabeverfahren sei
daher nichtig. Durch das Fehlen einer vertieften Angebotsprüfung sei das Gebot der Transparenz im Vergabeverfahren verletzt worden. Es sei objektiv nicht nachvollziehbar, warum gerade der Zuschlag an den Billigstbieter erteilt worden sei, obgleich die Leistungen, die die Mitbewerber angeboten hätten, nicht miteinander vergleichbar seien.
Mit Schreiben vom 11.11.2004 traten die Auftraggeber dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und brachten vor, dass es im Zusammenhang mit geistig schöpferischen Aufgaben unterschiedliche Lösungsansätze gebe. Planungsarbeiten im Siedlungswasserbau seien im gegenseitigen Gespräch zwischen den Auftraggebern und dem Auftragnehmer, sowie im Einvernehmen mit den Behörden, mit den Grundbesitzern und in Einklang mit verschiedenen weiteren Randbedingungen auszuarbeiten und auszuführen. Gegenstand eines Verhandlungsverfahrens könne nicht sein, dass bereits vor der Auftragsvergabe von und mit den einzelnen Büros ausgereifte Projekte erarbeitet und besprochen würden. Zum Vorwurf, dass die Auftragsvergabe bereits vor der am 4.10.2004 stattgefundenen Besprechung mit E*** festgelegt worden sei, werde festgestellt, dass E*** in einem längeren Telefongespräch von der Situation betreffend die Reihung der Angebote am 14.9.2004 informiert worden sei. In diesem Telefongespräch sei ihm auch mitgeteilt worden, dass auf Grund der Preissituation keine realen Aussichten auf eine Auftragserteilung an sein Büro gegeben seien. An der fachlichen Qualifikation und der sachlich richtigen Leistungserbringung durch die Antragsteller sei niemals gezweifelt worden. Am 4.10.2004 sei mit den Antragstellern ein ausführliches Gespräch geführt worden, bei welchem durch die Antragsteller schriftlich verschiedene Alternativvorschläge vorgelegt worden seien. Diese seien gründlich geprüft und das Ergebnis in einem Aktenvermerk vom 5.10.2004 festgehalten worden.
Ein objektiver Vergleich ergebe, dass das Angebot der Antragsteller bei den meisten Positionen erhöhte Preise gegenüber den anderen Mitbewerbern enthalte. Trotz teilweise niederer Preisangaben bei einzelnen Positionen habe vor allem die Preissituation bei der Position 12 (Grundwassermodellerstellung) einen wesentlichen Einfluss auf den Gesamtpreis. Ein Vergleich dieser Position 12 zeige, dass dieser Einzelpreis von Euro 7.950 bis Euro 30.000 schwanke. Auf Grund der Preissituation könne nicht festgestellt werden, dass die anderen Mitbewerber nicht die erforderliche Qualität nach dem Leistungsverzeichnis erbringen würden.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:
Beim Trinkwasserverband Rheintal handelt es sich laut der vorgelegten Satzung um einen Wasserverband gemäß § 87 Wasserrechtsgesetz. Die Auftragsvergaben durch den Trinkwasserverband fallen somit zufolge Artikel 14b Abs. 2 Z 1 lit.d B-VG in die Vollziehung des Bundes. Dem gegenständlichen Auftrag liegt eine Vereinbarung zwischen den Stadtwerken Feldkirch und dem Trinkwasserverband Rheintal zugrunde, wonach 75 % der Aufwendungen vom Trinkwasserverband Rheintal und 25 % der Aufwendungen von den Stadtwerken Feldkirch getragen werden. Zufolge Artikel 14b Abs. 2 Z 1 lit. f B-VG ist die gegenständliche Auftragsvergabe somit der Bundesvollziehung zuzuordnen (vgl. Fruhmann, Das Bundesvergabegesetz 2002 - Ein einheitliches Vergaberecht für Österreich, ZVB 2002/82).Beim Trinkwasserverband Rheintal handelt es sich laut der vorgelegten Satzung um einen Wasserverband gemäß Paragraph 87, Wasserrechtsgesetz. Die Auftragsvergaben durch den Trinkwasserverband fallen somit zufolge Artikel 14b Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, B-VG in die Vollziehung des Bundes. Dem gegenständlichen Auftrag liegt eine Vereinbarung zwischen den Stadtwerken Feldkirch und dem Trinkwasserverband Rheintal zugrunde, wonach 75 % der Aufwendungen vom Trinkwasserverband Rheintal und 25 % der Aufwendungen von den Stadtwerken Feldkirch getragen werden. Zufolge Artikel 14b Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, B-VG ist die gegenständliche Auftragsvergabe somit der Bundesvollziehung zuzuordnen vergleiche Fruhmann, Das Bundesvergabegesetz 2002 - Ein einheitliches Vergaberecht für Österreich, ZVB 2002/82).
Beim Trinkwasserverband Rheintal handelt es sich um einen Sektorenauftraggeber gemäß § 120 Abs. 2 Z 1 lit. a BVergG.Beim Trinkwasserverband Rheintal handelt es sich um einen Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, BVergG.
Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung erfolgte im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 124 Abs. 3 Z 3 BVergG, da der Auftrag wegen seiner technischen Besonderheiten nur von bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann.Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung erfolgte im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 3, BVergG, da der Auftrag wegen seiner technischen Besonderheiten nur von bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann.
Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um eine geistig schöpferische Dienstleistung.
Laut der im Vergabeakt einliegenden Kostenschätzung vom 27.7.2004 liegen die voraussichtlichen Kosten der Planung unter Euro 200.000. Der geschätzte Auftragswert ist somit dem Unterschwellenbereich zuzuordnen.
Der Zuschlag wurde von den Auftraggebern noch nicht erteilt. Die Bieter wurden von der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des präsumtiven Zuschlagsempfängers vom Auftraggeber mittels Schreiben vom 28.10.2004 verständigt.
Die Anträge auf Nachprüfung gemäß § 162 Abs. 2 BVergG 2002 genügen den formalen Voraussetzungen gemäß § 166 leg.cit. und wurden rechtzeitig beim Bundesvergabeamt eingebracht. Das Bundesvergabeamt ist daher zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zuständig.Die Anträge auf Nachprüfung gemäß Paragraph 162, Absatz 2, BVergG 2002 genügen den formalen Voraussetzungen gemäß Paragraph 166, leg.cit. und wurden rechtzeitig beim Bundesvergabeamt eingebracht. Das Bundesvergabeamt ist daher zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zuständig.
Inhaltliche Beurteilung des Antrages:
Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß § 20 Z 13 lit. a sub.lit. ee BVergG sind im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die Aufforderung zur Angebotsabgabe, sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist sowie die Zuschlagsentscheidung, gesondert anfechtbare Entscheidungen.Gemäß Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, sub.lit. ee BVergG sind im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die Aufforderung zur Angebotsabgabe, sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist sowie die Zuschlagsentscheidung, gesondert anfechtbare Entscheidungen.
Im vorliegenden Fall wurden die Bieter mit Schreiben vom 30.7.2004 durch die Erstauftraggeberin zur Angebotsabgabe für die Planungsleistungen eingeladen, unter einem wurde die Leistungsbeschreibung übermittelt. Wenn nun die Antragsteller vorbringen, dass die Leistungsbeschreibung ungenau definiert sei, und dass die erforderlichen Parameter für eine faire und transparente Vergleichbarkeit der geforderten Leistungen fehlten, so betrifft dieses Vorbringen allein Mängel der mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe übermittelten Leistungsbeschreibung. Weiters bringen die Antragsteller vor, dass die Leistungen nicht ausreichend beschrieben seien, sodass eine entsprechende Vergleichbarkeit nicht möglich sei. Das Verfahren widerspreche daher den Grundsätzen einer objektiven und transparenten Bewertung und sei nicht fair. Die Auftraggeber hätten darüber hinaus
vorgeben müssen, was, in welchem Detaillierungsgrad, mit welchen Genauigkeitsansprüchen untersucht werden solle. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlange, dass die Vergabeentscheidung auf einem objektiven Vergleich der Angebote beruhe, was erfordere, dass Vergleichsparameter zur Bewertung der Unterschiede zwischen den Angeboten zur Verfügung stünden. Auch die wesentliche Abgrenzung zwischen "stationärem" und "instationärem" Modell sei mit keinem Wort in der Ausschreibung erwähnt.
Sämtliche dieser angeführten Punkte richten sich gegen die Vorgaben in der Leistungsbeschreibung. Die Antragsteller sind jedoch, da sich das Vergabeverfahren bereits im Stadium der Zuschlagsentscheidung befindet und die in § 169 Abs. 2 Z 5 lit b) BVergG vorgesehene Frist von 10 Tagen für die Antragstellung hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe bereits verstrichen ist, mit ihrem Vorbringen betreffend die Leistungsbeschreibung präkludiert.Sämtliche dieser angeführten Punkte richten sich gegen die Vorgaben in der Leistungsbeschreibung. Die Antragsteller sind jedoch, da sich das Vergabeverfahren bereits im Stadium der Zuschlagsentscheidung befindet und die in Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b,) BVergG vorgesehene Frist von 10 Tagen für die Antragstellung hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe bereits verstrichen ist, mit ihrem Vorbringen betreffend die Leistungsbeschreibung präkludiert.
Zum Vorbringen, dass die Auftraggeber lediglich die Honoraransätze unter gänzlicher Außerachtlassung der Qualität der Anbote geprüft haben, ist darauf zu verweisen, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Sektorenauftraggeber handelt und daher § 131 BVergG zur Anwendung kommt. Dieser bestimmt, dass unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen der Zuschlag entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien, oder aber dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen ist. Absatz 2 der Bestimmung sieht lediglich für den Fall eines Auftrages an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot vor, dass der Auftraggeber in einem solchen Fall gewichtete Zuschlagskriterien anzugeben hat. Diese Regelungen beziehen sich jedoch nur auf Ausschreibungen, die den Zuschlag für das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot vorsehen, sie beziehen sich jedoch nicht auf Ausschreibungen, die vorsehen, dass dem Angebot mit dem niedrigsten Preis der Zuschlag erteilt werden soll.Zum Vorbringen, dass die Auftraggeber lediglich die Honoraransätze unter gänzlicher Außerachtlassung der Qualität der Anbote geprüft haben, ist darauf zu verweisen, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Sektorenauftraggeber handelt und daher Paragraph 131, BVergG zur Anwendung kommt. Dieser bestimmt, dass unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen der Zuschlag entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien, oder aber dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen ist. Absatz 2 der Bestimmung sieht lediglich für den Fall eines Auftrages an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot vor, dass der Auftraggeber in einem solchen Fall gewichtete Zuschlagskriterien anzugeben hat. Diese Regelungen beziehen sich jedoch nur auf Ausschreibungen, die den Zuschlag für das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot vorsehen, sie beziehen sich jedoch nicht auf Ausschreibungen, die vorsehen, dass dem Angebot mit dem niedrigsten Preis der Zuschlag erteilt werden soll.
Die durch die Antragsteller angesprochene Regelung des § 67 Abs. 3 BVergG kann im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden, da diese Bestimmung aufDie durch die Antragsteller angesprochene Regelung des Paragraph 67, Absatz 3, BVergG kann im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden, da diese Bestimmung auf
Sektorenauftraggeber keine Anwendung findet. Aus den Bestimmungen, die für Sektorenauftraggeber Geltung haben, ergibt sich vielmehr, dass im Falle einer Ausschreibung nach dem Billigstbieterprinzip der Auftraggeber nicht dazu verpflichtet ist, gewichtete Zuschlagskriterien, die sich auf die Qualität der Anbote beziehen, anzuführen. Im Fall des Billigstbieterprinzips ist daher für die Zuschlagsentscheidung lediglich das preislich günstigste Anbot, ohne Einbeziehung darüber hinausgehender Bewertungskriterien, ausschlaggebend.
Auch die durch die Antragsteller genannten §§ 92, 95 Abs. 1 und 2 sowie 34 Abs. 3 BVergG sind im gegenständlichen Fall, da es sich um einen Sektorenauftraggeber gemäß § 120 Abs. 2 leg. cit. handelt, nicht anzuwenden.Auch die durch die Antragsteller genannten Paragraphen 92, 95, Absatz eins und 2 sowie 34 Absatz 3, BVergG sind im gegenständlichen Fall, da es sich um einen Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 120, Absatz 2, leg. cit. handelt, nicht anzuwenden.
Das Unterlassen von Verhandlungen mit den Bietern zur Schaffung vergleichbarer qualitativer Grundlagen führt daher aufgrund der speziellen, nur für den Sektorenbereich geltenden Regelungen, zu keiner Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Vergabeverfahrens.
Zu Spruchpunkt 2:
Gemäß § 162 Abs. 2 BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig. Beim Antrag "das vorangegangene Verhandlungsverfahren für nichtig zu erklären" handelt es sich nicht um eine Entscheidung des Auftraggebers, die vom Bundesvergabeamt für nichtig erklärt werden könnte. Der Antrag ist somit von vornherein verfehlt.Gemäß Paragraph 162, Absatz 2, BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig. Beim Antrag "das vorangegangene Verhandlungsverfahren für nichtig zu erklären" handelt es sich nicht um eine Entscheidung des Auftraggebers, die vom Bundesvergabeamt für nichtig erklärt werden könnte. Der Antrag ist somit von vornherein verfehlt.
In weiterer Folge war zu prüfen, ob das Bundesvergabeamt an den Wortlaut der gestellten Anträge gebunden ist, oder ob möglicherweise eine Interpretation des Antrages dahingehend möglich wäre, dass die Antragstellerin einen Antrag stellen wollte, der den Anforderungen des § 162 Abs. 2 BVergG entspricht. Eine rechtliche Grundlage für eine amtswegige Umdeutung eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich jedoch aus keiner Bestimmung des Bundesvergabegesetzes ableiten. Bei einem verfehlten Begehren handelt es sich auch nicht um einenIn weiterer Folge war zu prüfen, ob das Bundesvergabeamt an den Wortlaut der gestellten Anträge gebunden ist, oder ob möglicherweise eine Interpretation des Antrages dahingehend möglich wäre, dass die Antragstellerin einen Antrag stellen wollte, der den Anforderungen des Paragraph 162, Absatz 2, BVergG entspricht. Eine rechtliche Grundlage für eine amtswegige Umdeutung eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich jedoch aus keiner Bestimmung des Bundesvergabegesetzes ableiten. Bei einem verfehlten Begehren handelt es sich auch nicht um einen
Mangel eines Anbringens, der gemäß § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich wäre, zumal kein Form- oder Inhaltsmangel vorliegt. Es wurde nämlich ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt (vgl. VwGH vom 27. September 2000, GZ 2000/04/0051 betreffend vergleichbare Bestimmungen des Steiermärkischen Vergabegesetzes). Eine Verpflichtung, eine anwaltlich vertretene Partei anzuleiten, wie sie ihr Anbringen zu gestalten hat, lässt sich weder aus den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG noch aus § 13a leg.cit. ableiten.Mangel eines Anbringens, der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich wäre, zumal kein Form- oder Inhaltsmangel vorliegt. Es wurde nämlich ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt vergleiche VwGH vom 27. September 2000, GZ 2000/04/0051 betreffend vergleichbare Bestimmungen des Steiermärkischen Vergabegesetzes). Eine Verpflichtung, eine anwaltlich vertretene Partei anzuleiten, wie sie ihr Anbringen zu gestalten hat, lässt sich weder aus den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG noch aus Paragraph 13 a, leg.cit. ableiten.
Da das Bundesvergabeamt an das konkrete Begehren der Antragstellerin gebunden ist, war, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, der gestellte Antrag unzulässig und daher zurückzuweisen.
Dokumentnummer
VERGT_20041130_11N_107_04_9_00