Norm
BVergG 2002 §7 Abs1Rechtssatz
Da die Pensionsversicherungsanstalt die Leistung der Pensionsversicherung nach den Regelungen des ASVG zur Aufgabe hat, Rechtspersönlichkeit besitzt und gemäß § 448 Abs. 1 ASVG der Aufsicht des Bundes unterliegt, wobei nach Abschnitt VI des ASVG dem Bund umfangreiche Kontroll- und Aufsichtsmittel zur Verfügung stehen, handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber nach § 7 Abs. 1 Z 2 BVergG. Dieser fällt wegen der bundesgesetzlichen Errichtung und der Bundesaufsicht nach § 135 Abs. 2 BVergG iVm Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. d B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes.Da die Pensionsversicherungsanstalt die Leistung der Pensionsversicherung nach den Regelungen des ASVG zur Aufgabe hat, Rechtspersönlichkeit besitzt und gemäß Paragraph 448, Absatz eins, ASVG der Aufsicht des Bundes unterliegt, wobei nach Abschnitt römisch sechs des ASVG dem Bund umfangreiche Kontroll- und Aufsichtsmittel zur Verfügung stehen, handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG. Dieser fällt wegen der bundesgesetzlichen Errichtung und der Bundesaufsicht nach Paragraph 135, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20041215_17N_106_04_19_01