Norm
BVergG 2002 §169 Abs1 Z1 litcRechtssatz
Wurde der Antrag zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vor Ablauf der Stillhaltefrist zur Post gegeben und langt er nach Ablauf der Stillhaltefrist beim Bundesvergabeamt ein, ist er rechtzeitig, da die Tage des Postenlaufes nach § 33Abs. 3 AVG nicht in die Frist eingerechnet werden.Wurde der Antrag zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vor Ablauf der Stillhaltefrist zur Post gegeben und langt er nach Ablauf der Stillhaltefrist beim Bundesvergabeamt ein, ist er rechtzeitig, da die Tage des Postenlaufes nach Paragraph 33 A, b, s, 3 AVG nicht in die Frist eingerechnet werden.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20041222_17N_125_04_27_01