RS Verg 2004/12/23 10N-130/04-10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.2004
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Rechtssatz

Rechtspersönlichkeit kommt dem Arbeitsmarktservice lediglich als Gesamtorganisation zu, nicht jedoch den einzelnen Gliederungseinheiten.

Entscheidungstexte

  • 10N-130/04-10
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 23.12.2004 10N-130/04-10

Schlagworte

Arbeitsmarktservice;

Dokumentnummer

VERGR_20041223_10N_130_04_10_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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