Norm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Bei einem Antrag, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt, handelt es sich um keinen Mangel des Anbringens, der nach § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung durch die Behörde zuzuleiten wäre.Bei einem Antrag, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt, handelt es sich um keinen Mangel des Anbringens, der nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung durch die Behörde zuzuleiten wäre.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20050113_07N_120_04_27_02