Norm
AVG §76Rechtssatz
Wenn der Antragsgegner Barauslagen (hier: die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen) durch sein schuldhaftes Verhalten verursacht, wäre es unbillig einen im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt obsiegenden Antragsteller zur Kostentragung zu verpflichten.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20050125_02N_147_03_86_01