TE Verg Bescheid 2005/1/28 VKS-31/05/3

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Veröffentlicht am 28.01.2005
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Norm

WVRG §2 Abs1 und 4
WVRG §11 Abs2
WVRG §13 Abs1
WVRG §14 Abs1
WVRG §17 Abs1
WVRG §20 Abs1 Z1 litc
WVRG §23 Abs1
BVergG 2002 §2
BVergG 2002 §7 Abs1 Z2
BVergG 2002 §9 Abs1
BVergG 2002 §20 Z4 und 13 lita sublitaa
BVergG 2002 §36
BVergG 2002 §93
WStV §72a

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der *** auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Vergabe eines Rahmenlieferauftrages von Onkologieinformationssystemen inklusive Dienstleistung und Wartung, Onkologiesystem, durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Teilunternehmung Technische, wirtschaftliche und sonstige Serviceeinrichtungen, EDV-Management und Betriebsführungszentrum, Viehmarktgasse 4, 1030 Wien sowie der Teilnahmeberechtigten auf Seiten der Antragsgegnerin *** in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin Magistrat der Stadt Wien, KAV, Teilunternehmung Technische, wirtschaftliche und sonstige Serviceeinrichtungen, EDV-Management und Betriebsführungszentrum, Viehmarktgasse 4, 1030 Wien zur Zl. EMB/BS/260/2004 vom 23.12.2004, wonach für den Zuschlag für die ausgeschriebenen Leistungen das Unternehmen *** vorgesehen ist, wird für nichtig erklärt

  1. 2.Ziffer 2
    Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 2 Abs. 1 und 4, 11 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23 Abs. 1 WVRG und §§ 2, 7 Abs. 1 Z 2, 9 Abs. 1, 20 Z 4 und 13 lit. a sublit. aa, 36, 93 BVergG 2002 und § 72a WStV.Paragraphen 2, Absatz eins und 4, 11 Absatz 2, 13, Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, 23 Absatz eins, WVRG und Paragraphen 2, 7, Absatz eins, Ziffer 2, 9, Absatz eins, 20, Ziffer 4 und 13 Litera a, Sub-Litera, a, a,, 36, 93 BVergG 2002 und Paragraph 72 a, WStV.

Begründung:

Der Magistrat der Stadt Wien, vertreten durch den Wiener Krankenanstaltenverbund (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) hat im Rahmen eines offenen Verfahrens einen Lieferauftrag (mit Dienstleistungsanteil) im Oberschwellenbereich öffentlich und europaweit ausgeschrieben. Die Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der EU wurde am 3.9.2004 versendet, eine Berichtigung der Bekanntmachung erfolgte am 9.9.2004. Dieser Ausschreibung ist eine Vorinformation gemäß § 38 BVergG 2002 am 23.6.2004 vorausgegangen. Nach der Veröffentlichung stellte die Antragsgegnerin fest, dass wegen eines Fehlers, der offenbar beim Amt für amtliche Veröffentlichungen zu suchen ist, eine E-Mail-Adresse und eine Faxnummer falsch wiedergegeben worden sind. Die Vergabebekanntmachung wurde darauf hin berichtigt, die Berichtigung ist am 14.9.2004 erschienen. Da damit nicht die Ausschreibung, sondern nur die Bekanntmachung berichtigt worden war, hat sich eine Verlängerung der Angebotsfrist als nicht notwendig erwiesen.Der Magistrat der Stadt Wien, vertreten durch den Wiener Krankenanstaltenverbund (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) hat im Rahmen eines offenen Verfahrens einen Lieferauftrag (mit Dienstleistungsanteil) im Oberschwellenbereich öffentlich und europaweit ausgeschrieben. Die Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der EU wurde am 3.9.2004 versendet, eine Berichtigung der Bekanntmachung erfolgte am 9.9.2004. Dieser Ausschreibung ist eine Vorinformation gemäß Paragraph 38, BVergG 2002 am 23.6.2004 vorausgegangen. Nach der Veröffentlichung stellte die Antragsgegnerin fest, dass wegen eines Fehlers, der offenbar beim Amt für amtliche Veröffentlichungen zu suchen ist, eine E-Mail-Adresse und eine Faxnummer falsch wiedergegeben worden sind. Die Vergabebekanntmachung wurde darauf hin berichtigt, die Berichtigung ist am 14.9.2004 erschienen. Da damit nicht die Ausschreibung, sondern nur die Bekanntmachung berichtigt worden war, hat sich eine Verlängerung der Angebotsfrist als nicht notwendig erwiesen.

Die Angebote waren bis 27.10.2004 abzugeben. Unter anderem hat sich auch die Antragstellerin durch Legung eines Angebotes am Vergabeverfahren beteiligt.

Mit dem den Bietern am gleichen Tage zugegangenen Schreiben vom 22.12.2004 hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidung mitgeteilt, wonach sie beabsichtige, den Auftrag an das Unternehmen *** erteilen zu wollen.

Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 4.1.2005 (und damit rechtzeitig, § 20 Abs. 2 Z 1 lit. c WVRG) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Antagstellerin führt darin aus, die Antragsgegnerin habe mehrfach gegen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 verstoßen, so insbesondere die technische Leistungsfähigkeit des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens nicht ausreichend geprüft und die Prüfung der Preisangemessenheit dieses Angebotes, insbesondere eine vertiefte Nachprüfung, unterlassen. Die Antragsgegnerin habe es auch unterlassen, von dem für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmen eine Dokumentation und Nachweise im Bereich des Funktionsumfanges, wie dies nach den Angebotsbedingungen erforderlich gewesen wäre, einzufordern. Das Angebot der "***" wäre auszuscheiden gewesen.Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 4.1.2005 (und damit rechtzeitig, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, WVRG) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Antagstellerin führt darin aus, die Antragsgegnerin habe mehrfach gegen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 verstoßen, so insbesondere die technische Leistungsfähigkeit des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens nicht ausreichend geprüft und die Prüfung der Preisangemessenheit dieses Angebotes, insbesondere eine vertiefte Nachprüfung, unterlassen. Die Antragsgegnerin habe es auch unterlassen, von dem für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmen eine Dokumentation und Nachweise im Bereich des Funktionsumfanges, wie dies nach den Angebotsbedingungen erforderlich gewesen wäre, einzufordern. Das Angebot der "***" wäre auszuscheiden gewesen.

Die Antragstellerin habe ein eminentes Interesse am Vertragsabschluss, zumal sie bereits jetzt das von ihr angebotene System ODS in einer Onkologieabteilung eines Spitals des KAV und zwar im Donauspital, erfolgreich betreibe. Sie sei an einem Weiterbestand und Ausbau dieser bereits existierenden Installation sowie am Auftrag zur Lieferung an der Installation ihres Systems an weitere vier Onkologieabteilungen der Antragsgegnerin interessiert. Sie habe im Falle der Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages den Verlust des Auftrages im Donauspital zu befürchten. In der von ihr angebotenen Summe von Euro 1.836.324 seien auch Gewinnanteile enthalten. Dazu kämen weitere Verluste durch die Nichterlangung von Folgeaufträgen und Wartungsarbeiten.

Das Unternehmen "***" sei nicht in der Lage, den Nachweis für die Erfüllung der Mindestanforderungen zu erbringen. Das Angebot wäre daher auszuscheiden gewesen, wodurch die Antragstellerin als Zweitgereihte zum Zuge hätte kommen müssen. "***" erfülle auch nicht das Zuschlagskriterium Funktionsumfang, weil das von diesem Unternehmen angebotene System dazu nicht geeignet sei. Weiters fehle es dem Unternehmen "***" an der technischen Leistungsfähigkeit, sodass dieses Unternehmen nicht fristgerecht die Leistung erbringen könnte. "***" sei derzeit nicht in der Lage, ein komplexes Onkologiesystem zur Patientenführung, Therapieplanung, Verfolgung und Protokollierung anzubieten. Letztlich habe es die Antragsgegnerin unterlassen trotz des ungewöhnlich niedrig angebotenen Preises, eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen.

In ihrem Schriftsatz vom 21.1.2005 hat die Antragstellerin weiters ausgeführt, aufgrund der Prüfung der auf der "***" eigenen Homepage ersichtlichen Angaben ergebe sich, dass es diesem Unternehmen an der technischen Leistungsfähigkeit mangle. Auf dieser Homepage würden auch Softwareprodukte des Unternehmens "***" angeführt wie "Clinixx" und "Qua Dosta" und dafür auch Referenzen angegeben. Eine Überprüfung dieser Angabe habe für die Antragstellerin ergeben, dass es sich bei dem Softwareprodukt "Clinixx" um eine klassische KIS-Lösung, also eine allgemeine Krankenhausinstallationslösung handle, die nicht onkologisch ausgerichtet sei. Das als Spezialprodukt für den onkologischen Bereich genannte "Qua Dosta" sei nach ***-eigener Information lediglich eine Basisdokumentation. Sollte "***" eine "Qua Dosta" Installation angeboten haben, so handle es sich dabei nicht um die Installation eines Onkologie-Informationssystems, weil es nicht die Funktionen für Therapieplanung, Therapiesteuerung und Therapiekontrolle beinhalte. Die diesbezüglichen Referenzen seien ungeeignet. Die von "***" genannten Referenzinstallationen könnten diesem Unternehmen nicht zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit zugerechnet werden, weil sie vor dem 12.5.2004, also vor Gründung dieses Unternehmens lägen. Nach Kenntnis der Antagstellerin würde "***" die Mindestanforderungen zum Kriterium "Funktionsumfang" nicht erfüllen, weshalb dieses Angebot auszuschreiben gewesen wäre.

Die Antragsgegnerin hat sich mit Schreiben vom 12.1.2005 gegen die Anträge ausgesprochen und deren Abweisung beantragt. Sie hat im Einzelnen ausgeführt, sowohl Prüfung und Bewertung der für den Zuschlag in Frage kommenden Angebote sei gemäß dem Bestbieterprinzip entsprechend den Zuschlagskriterien und den Bestimmungen des BVergG 2002 erfolgt. Die Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit der Bieter sei auf Basis der allgemeinen Angebotsbestimmungen der Stadt Wien (VD 307) und des BVergG 2002 durchgeführt worden. Die in der Ausschreibung verlangten Nachweise seien von der Bestbieterin vorgelegt, von der Antragsgegnerin geprüft und die technische Leistungsfähigkeit als nachgewiesen erkannt worden. Eine Prüfung der Preise sei erfolgt, das Angebot des Bestbieters sei um 18 % unter dem geschätzten Auftragswert gelegen, jenes der Antragstellerin um 104 % darüber. Eine Notwendigkeit zu einer vertieften Angebotsprüfung habe nicht bestanden. Im Bereich des Funktionsumfanges habe die Bestbieterin alle so gekennzeichneten Mindestanforderungen erfüllt. Nach Auswertung der Zuschlagskriterien (Preis, Funktionsumfang und Benutzerfreundlichkeit) habe die Antragstellerin 49,99 Punkte (gewichtet) und das erfolgreichste Angebot 88,00 Punkte (gewichtet) erreicht. Die Zuschlagsentscheidung sei entsprechend den vorgegebenen Kriterien in mängelfreier Art und Weise erfolgt.

Das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen hat einen Teilnahmeantrag gestellt, dem mit abgesondertem Bescheid vom 28.1.2005, VKS – 31/05, stattgegeben wurde. Dieses Unternehmen (in der Folge kurz *** genannt) hat sich der Argumentation der Antragsgegnerin angeschlossen und in ihrem Schriftsatz vom 11.1.2005 ausgeführt, sie hätte ihre technische Leistungsfähigkeit in der geforderten Weise ausreichend nachgewiesen. ***hätte auch alle Mindestanforderungen erfüllt, der von ihr angebotene Preis sei jedenfalls marktkonform und plausibel zusammengesetzt.

Ergänzend zu dem eingangs wiedergegebenen, als unstrittig anzusehenden Sachverhalt stellt der Vergabekontrollsenat aufgrund des Inhaltes der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten, der Schriftsätze der am Verfahren Beteiligten, die jeweils der anderen Seite zur Kenntnis gebracht wurden, folgenden entscheidungserheblichen weiteren Sachverhalt fest:

§ 72a der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV in der Fassung LGBl. Nr. 22/2003) bestimmt, dass dem Wiener Krankenanstaltenverbund keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Auftraggeber im Sinne des § 20 Z 4 BVergG 2002 ist damit die Stadt Wien. Die Antragsgegnerin als mit der Vergabe betraute Organisationseinheit der Stadt Wien ist als vergebende Stelle im Sinne des § 20 Z 36 BVergG 2002 zu qualifizieren. Bei der gegenständlichen ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um die Vergabe eines Rahmenlieferauftrages für Onkologieinformationssysteme inklusive Dienstleistungen und Wartung. Damit handelt es sich um eine Vergabe im Oberschwellenbereich durch einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BVergG 2002.Paragraph 72 a, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2003,) bestimmt, dass dem Wiener Krankenanstaltenverbund keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Auftraggeber im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 4, BVergG 2002 ist damit die Stadt Wien. Die Antragsgegnerin als mit der Vergabe betraute Organisationseinheit der Stadt Wien ist als vergebende Stelle im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 36, BVergG 2002 zu qualifizieren. Bei der gegenständlichen ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um die Vergabe eines Rahmenlieferauftrages für Onkologieinformationssysteme inklusive Dienstleistungen und Wartung. Damit handelt es sich um eine Vergabe im Oberschwellenbereich durch einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2002.

Soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung legen die Ausschreibungsunterlagen der Antragsgegnerin Folgendes fest:

"Der Zuschlag soll an den Bestbieter erteilt werden, wobei als Zuschlagskriterien der Preis mit 40 %, der Funktionsumfang mit 30 % und die Benutzerfreundlichkeit mit 30 % bewertet werden."

Hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Funktionsumfang sieht Punkt 10.2.2. der besonderen Angebotsbedingungen vor:

"Die Bewertung erfolgt auf Basis der Beilage "Bewertung Funktionsumfang EDV-System für Dokumentation und Auswertung auf den medizinischen Onkologieabteilungen der KAV-TKA", welche vom Bieter auszufüllen ist.

Für jede erfüllte Anforderung wird die in der Tabelle jeweils angeführte Anzahl von Punkten vergeben. Für jede nicht erfüllte Anforderung werden 0 Punkte vergeben. Maximal sind 193 Punkte erreichbar. Die Nichterfüllung auch nur einer der mit "x" gekennzeichneten Mindestanforderungen führt zum Ausschluss des Angebotes. Die Erfüllung der Anforderungen ist im Angebot zu dokumentieren und gegebenenfalls nachzuweisen."

Den Vergabeakten ist eine Dokumentation aller Mindestanforderungen bzw. entsprechende Nachweise dafür nicht zu entnehmen.

Eine vertiefte Angebotsprüfung im Hinblick auf den angebotenen Preis wurde nach dem Inhalt der Vergabeakten nicht vorgenommen. Der Abstand der Angebotssumme des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens *** gegenüber den anderen Angeboten liegt zwischen 28,82 % und 125 %.

Im Vergabeakt, Niederschrift über die Angebotsprüfung, Anhang Prüfung des Unternehmens "***", ist bei den Rubriken "Nachweise technische Leistungsfähigkeit" und "Referenzliste" der Prüfvermerk "vorhanden" eingetragen. Laut Niederschrift über die Angebotsöffnung und laut Umschlag des Angebotes ist Bieter im gegenständlichen Verfahren die "*** Holding GmbH". Das Angebot ist auf Seite 4 unterzeichnet vom Geschäftsführer der "*** GmbH", an der gleichen Adresse. Eignungsnachweise wurden nachträglich von "*** GmbH" vorgelegt. Sie betreffen teilweise dieses Unternehmen, teilweise die "*** Holding GmbH". Welches Unternehmen die Referenzprojekte durchgeführt hat, ist in der Referenzliste nicht angeführt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten, deren inhaltliche Richtigkeit nicht in Zweifel gezogen wurde.

In seiner rechtlichen Beurteilung hat der Vergabekontrollsenat erwogen:

Die Zuschlagsentscheidung vom 23.12.2004 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen. Der am 4.1.2005 eingelangte Nachprüfungsantrag ist damit rechtzeitig. Der Antrag richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002, er entspricht auch sonst den Anforderungen des § 17 Abs. 1 WVRG. Der drohende Schaden wurde gerade noch ausreichend glaubhaft gemacht. Die Verständigung der Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 1 WVRG ist rechtzeitig und in entsprechender Art und Weise erfolgt.Die Zuschlagsentscheidung vom 23.12.2004 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen. Der am 4.1.2005 eingelangte Nachprüfungsantrag ist damit rechtzeitig. Der Antrag richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002, er entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG. Der drohende Schaden wurde gerade noch ausreichend glaubhaft gemacht. Die Verständigung der Antragsgegnerin nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG ist rechtzeitig und in entsprechender Art und Weise erfolgt.

Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß den §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 1 WVRG zur Durchführung des Nichtigerklärungsverfahrens zuständig.Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß den Paragraphen 11, Absatz 2, 13, Absatz eins, WVRG zur Durchführung des Nichtigerklärungsverfahrens zuständig.

Dem Antrag auf Nichtigerklärung war stattzugeben, da das Vergabeverfahren mit erheblichen Mängeln belastet ist.

Zunächst fällt auf, dass laut Niederschrift von der Angebotsöffnung und dem Umschlag des Angebotes die "*** Holding GmbH" sich durch Legung eines Angebotes am Vergabeverfahren beteiligt hat. Das Angebot ist auf Seite 4 vom Geschäftsführer der "*** GmbH", die ihren Sitz an der gleichen Anschrift hat wie die "Holding GmbH", gefertigt.

Auf Seite 1 des Angebots scheint als handelsrechtlicher Firmenwortlaut die "*** Holding GmbH, gleiche Adresse", auf. Die Eignungsnachweise wurden von der "*** GmbH" nachträglich vorgelegt und betreffen teils diese Firma, teils die "*** Holding GmbH". Welche Firma die Referenzprojekte durchgeführt hat, ist in der Referenzliste nicht angeführt, eine Zuordnung der Referenzen daher nicht möglich. Eine Gewerbeanmeldung beim Bezirksamt Altona lautet auf "*** Holding GmbH". Eine Gewerbeanmeldung und damit ein Befugnisnachweis auf ein Unternehmen "*** GmbH" liegt nicht vor. Einem Begleitschreiben ist zu entnehmen, dass die Gesellschafter der "*** GmbH" auch (unter anderem) Gesellschafter der "*** Holding GmbH" sind und dass der Vorgänger der "*** GmbH" die "*** GmbH" war. Es steht daher nach Ansicht des Vergabekontrollsenates nicht fest, welche juristische Person tatsächlich Bieter im gegenständlichen Vergabeverfahren ist, welchem Unternehmen welche Referenzen zugeordnet werden können und für welches Unternehmen entsprechende Gewerbeanmeldungen vorliegen. Dass die Antragsgegnerin diesbezüglich eine Prüfung vorgenommen hätte, ist den Vergabeakten nicht zu entnehmen. Sollte das Vorbringen der Antragstellerin, das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen wäre erst am 12.5.2004 gegründet worden zutreffen, so wäre eine entsprechende Prüfung der Zuordnung der Referenzen jedenfalls vorzunehmen gewesen.

Im Hinblick darauf, dass nicht eindeutig feststeht, welche juristische Person tatsächlich Bieter im gegenständlichen Verfahren ist, hätte es einer eingehenden Prüfung der Eignung, Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Bestbieters, vor allem im Hinblick auf die Vermischung der beigebrachten Belege, die jeweils andere Firmenbezeichnungen enthalten, bedurft.

Eine weitere Mangelhaftigkeit des Vergabeverfahrens liegt darin, dass es die Antragsgegnerin unterlassen hat, die Vorlage der Dokumentation der Mindestanforderungen durch den Bestbieter und die Prüfung derselben vorzunehmen bzw. diesen Vorgang entsprechend zu dokumentieren. Nach dem Inhalt der Vergabeakten entsteht der Eindruck, dass sich die Antragsgegnerin ohne eine materielle Prüfung der von der Bestbieterin gegebenen Erklärungen mit der vorgelegten, ausgefüllten Liste "Bewertung Funktionsumfang EDV-System" begnügt hat.

Den Vergabeakten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin die in der Referenzliste der Bestbieterin angebotenen Softwareprodukte "Clinixx" und "Qua Dosta" auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen in der Ausschreibung überprüft hat. Auch hier liegt die Vermutung nahe, dass sich die Antragsgegnerin anlässlich der Präsentation bei Prüfung dieser Frage ausschließlich mit der Befragung der Vertreter der anbietenden Unternehmer begnügt und deren Angaben nicht näher überprüft oder hinterfragt hat.

Den Vergabeakten ist weiters nicht zu entnehmen, ob in dem von dem für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmen angebotenen Lieferumfang auch die Funktionen für Therapieplanung, -steuerung und -kontrolle enthalten sind. Wie die Antragsgegnerin bei Prüfung der Zuschlagskriterien ("Bewertung Funktionsumfang") vorgegangen ist, ist im Detail und in nachvollziehbarer Weise den Vergabeakten nicht zu entnehmen.

Wenn auch die Antragsgegnerin den geschätzten Auftragswert "auf Basis von Erfahrungen aus früheren Projekten" mit insgesamt Euro 750.000,-- angenommen hat, wäre sie doch in Hinblick auf die gegenständlich angebotenen Vertragssummen verpflichtet gewesen, eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen und darzustellen, dass der von dem für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmen gebotene Preis betriebswirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar ist. Immerhin liegen die angebotenen Preise 18 % unter dem geschätzten Auftragswert bzw. bis 104 % über diesem Wert. Bei dieser Preissituation kann von einer plausiblen Preisgestaltung nicht mehr gesprochen werden (vgl. Schwartz, Bundesvergabegesetz RZ 4f zu § 93).Wenn auch die Antragsgegnerin den geschätzten Auftragswert "auf Basis von Erfahrungen aus früheren Projekten" mit insgesamt Euro 750.000,-- angenommen hat, wäre sie doch in Hinblick auf die gegenständlich angebotenen Vertragssummen verpflichtet gewesen, eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen und darzustellen, dass der von dem für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmen gebotene Preis betriebswirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar ist. Immerhin liegen die angebotenen Preise 18 % unter dem geschätzten Auftragswert bzw. bis 104 % über diesem Wert. Bei dieser Preissituation kann von einer plausiblen Preisgestaltung nicht mehr gesprochen werden vergleiche Schwartz, Bundesvergabegesetz RZ 4f zu Paragraph 93,).

Da sich das von der Antragsgegnerin geführte Vergabeverfahren in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft erweist und die von ihr getroffene Zuschlagsentscheidung mangels ausreichender Transparenz des Bewertungsverfahrens als im Ergebnis nicht nachvollziehbar darstellt, war dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich stattzugeben.

Da mit dieser Entscheidung des Vergabekontrollsenates das Nachprüfungsverfahren beendet ist, fehlt es auch an den Voraussetzungen zur Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung. Der diesbezügliche Antrag war daher gemäß § 23 zurückzuweisen.Da mit dieser Entscheidung des Vergabekontrollsenates das Nachprüfungsverfahren beendet ist, fehlt es auch an den Voraussetzungen zur Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung. Der diesbezügliche Antrag war daher gemäß Paragraph 23, zurückzuweisen.

Schlagworte

Der Bieter muss eindeutig feststehen; Referenzen bei ARGE müssen eindeutig zuordenbar sein; Prüfvorgänge sind im Vergabeakt zu dokumentieren.

Dokumentnummer

VERGT_20050128_31_05_3_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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