Norm
BVergG 2002 §67 Abs5Rechtssatz
Wiederholt eine Verfahrenspartei nach Schluss des Ermittlungsverfahrens lediglich der Behörde bereits bekannte Tatsachen, vermögen diese nicht eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen und verpflichten die Behörde nicht, das Ermittlungsverfahren wieder zu eröffnen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20050502_17N_18_05_26_01