Norm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Die Änderung der Bezeichnung des Auftraggebers durch den Nachprüfungswerber ist dann keine Verbesserung iSd §13 Abs3 AVG sondern eine Antragsänderung iSd §13 Abs8 AVG, wenn dadurch die sachliche Zuständigkeit der Nachprüfungsbehörde berührt wird.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20050504_15N_14_05_69_06