Norm
BVergG 2002 §154 Abs1 Z2Rechtssatz
Über einen Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr entscheidet das zur Entscheidung in der Hauptsache berufene Organ. Im Fall einer einstweiligen Verfügung entscheidet der Senatsvorsitzende, der die einstweilige Verfügung erlässt.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20050530_17N_46_05_20_01