RS Verg 2005/5/30 17N-46/05-20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2005
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Norm

BVergG 2002 §154 Abs1 Z2
BVergG 2002 §177 Abs5
AVG §74 Abs2

Rechtssatz

Über einen Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr entscheidet das zur Entscheidung in der Hauptsache berufene Organ. Im Fall einer einstweiligen Verfügung entscheidet der Senatsvorsitzende, der die einstweilige Verfügung erlässt.

Entscheidungstexte

  • 17N-46/05-20
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 30.05.2005 17N-46/05-20

Dokumentnummer

VERGR_20050530_17N_46_05_20_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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