TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/23 91/09/0181

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
HKG 1946 §20 litc;
HKG 1946 §22 Abs3;
HKG 1946 §53a;
HKG 1946 §57b Abs1;
HKG 1946 §57b Abs2;
HKG 1946 §57b Abs4;
HKG 1946 §57f Abs1;
HKG 1946 §57f Abs3;
HKG 1946 §57g Abs1;
HKG 1946 §57g Abs2;
HKG 1946 §7 litc;
HKG 1946 §9 Abs3;
UmlagenO 1947 §5 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der XY-Gesellschaft m.b.H. in D, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 11. September 1991, Zl. Präs 144-17/91/Wa/DM, betreffend Entrichtung der Einverleibungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat am Standort M eine weitere Betriebsstätte (Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO, beschränkt auf den Einzelhandel) errichtet.

Über ihr Ersuchen um bescheidmäßige Vorschreibung der Einverleibungsgebühr (EVG, nunmehr gemäß Art. II Abs. 3 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991: Eintragungsgebühr) erließ der Obmann der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich den mit 20. Februar 1991 datierten Bescheid mit folgendem Spruch:

"In Anwendung des § 57b HKG wird die Einverleibungsgebühr für die von der Bescheidwerberin vorgenommene Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gem. § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, beschränkt auf den Einzelhandel, am Standort M, mit S 13.500,-- (i.W. Schilling dreizehntausendfünfhundert) festgesetzt. Hinsichtlich der Fälligkeit der bereits mit 14. 8. 1990 in der o.a. Höhe vorgeschriebenen Einverleibungsgebühr tritt keine Änderung ein."

Begründend berief sich der Sektionsobmann auf die §§ 3 Abs. 2 und 57b Abs. 1 und 2 HKG. Die EVG für den von der Beschwerdeführerin angemeldeten Einzelhandel sei "von den Gremien der Sektion Handel der Handelskammer OÖ" mit S 4.500,-- beschlossen worden; mit Rücksicht auf die Rechtsform der Beschwerdeführerin als Gesellschaft m.b.H. betrage der vorzuschreibende Betrag auf Grund der Staffelung gemäß § 57b Abs. 2 HKG S 13.500,--. Die Verlautbarung der für das Jahr 1990 von der "Kammer der gewerblichen Wirtschaft für OÖ" beschlossenen EVG sei in den Kammernachrichten, Folge 49 vom 15. Dezember 1989 auf den Seiten 28 bis 30 erfolgt.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung bestritt die Beschwerdeführerin, daß ein ordnungsgemäßer Beschluß über die Höhe der zu entrichtenden EVG je zustandegekommen sei; die Fachgremien der oberösterreichischen Handelskammer besäßen keine Rechtspersönlichkeit. Außerdem sei § 57b HKG verfassungswidrig.

Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. September 1991 diese Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Februar 1991 bestätigt. Auch die belangte Behörde berief sich begründend darauf, daß "die Gremien der Sektion Handel der Kammer Oberösterreich" die Höhe der EVG für das von der Beschwerdeführerin angemeldete Handelsgewerbe mit S 4.500,-- beschlossen hätten, und daß die Verlautbarung der für 1990 beschlossenen EVG wie im Bescheid erster Instanz angeführt stattgefunden habe. Der erstinstanzliche Bescheid stütze sich daher auf ordnungsgemäß kundgemachte Rechtsvorschriften. Die die Rechtspersönlichkeit der Landesgremien betreffenden Vorwürfe beträfen die Frage der Gesetzmäßigkeit der als Verordnungen zu qualifizierenden EVG-Beschlüsse; darüber zu befinden, stehe der belangten Behörde nicht zu. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 57b Abs. 2 HKG verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1989, B 1878/88-6.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, die Bezahlung der ihr vorgeschriebenen EVG von S 13.500,-- zu verweigern.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 57b Abs. 1 HKG sind anläßlich der Erlangung von Berechtigungen nach § 3 Abs. 2 Einverleibungsgebühren zu entrichten. Sie werden von der Fachgruppe (im Fall des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen. Der Beschluß über die Höhe der Einverleibungsgebühr bedarf der Bestätigung durch die Landeskammer und der im Wege der Bundeskammer einzuholenden Genehmigung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Bestätigung und Genehmigung sind zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 57b Abs. 2 HKG sieht Mindest- und Höchstsätze für Einverleibungsgebühren sowie eine Staffelung nach natürlichen und juristischen Personen vor (so etwa beträgt die EVG für Gesellschaften m.b.H. das Dreifache des für natürliche Personen vorgesehenen Normalsatzes).

Gemäß § 57b Abs. 4 HKG wird die Einverleibungsgebühr von der Fachgruppe (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der Landeskammer), im Bereich der Sektion Handel von dieser vorgeschrieben und eingehoben.

Gemäß § 57f Abs. 1 HKG wird die Einverleibungsgebühr binnen einem Monat ab Vorschreibung fällig. Gemäß § 57f Abs. 3 HKG ist den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Körperschaften zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 1 Abs. 1 Z. 3 und § 3 Abs. 3 VVG), wobei als Exekutionstitel ein Rückstandsausweis auszufertigen ist.

Die zur Vorschreibung einer Einverleibungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Einverleibungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) hat gemäß § 57g Abs. 1 HKG über Art und Ausmaß einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

Gegen den Bescheid nach Abs. 1 kann gemäß § 57g Abs. 2 HKG, sofern er betreffend die Vorschreibung einer Einverleibungsgebühr von der Fachgruppe erlassen wird, binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an die Landeskammer erhoben werden. Gegen den Bescheid der Landeskammer (Sektion Handel) nach Abs. 1 sowie gegen den Bescheid, mit dem die Landeskammer über eine Berufung entschieden hat, steht binnen zwei Wochen die Berufung an die Bundeskammer offen, gegen deren Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Berufung ist jeweils bei der Stelle einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 57h Abs. 3 HKG sind u.a. die Beschlüsse über die Festsetzung der Einverleibungsgebühren für den Bereich der einzelnen Landeskammern im Mitteilungsblatt der betreffenden Landeskammer zu verlautbaren.

Zuständig zur Erlassung von Berufungsbescheiden nach § 57g Abs. 2 HKG ist, wie sich aus den §§ 22 Abs. 3 und 9 Abs. 3 HKG ergibt, der Vorstand der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1979, Slg. 8707). Gemäß dem ersten Satz des § 53a HKG können die in §§ 7, 20, 30 Abs. 1 und 31 Abs. 3 angeführten Kollegialorgane - zu denen gemäß § 20 lit. c der Vorstand der Bundeskammer zählt - die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten engeren Organen der betreffenden Organisation (Landeskammer, Bundeskammer, Sektionen, Fachgruppe, Fachverband) übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält keinen direkten Hinweis auf ein tätig gewordenes Organ der Bundeskammer und ist daher auf Grund seiner Fertigungsklausel dem Präsidenten der Bundeskammer zuzurechnen. Dieser war auch, wie aktenkundig ist, gemäß einem am 30. Mai 1980 gefaßten und in den Kammerblättern veröffentlichten Beschluß des Vorstandes der Bundeskammer nach § 53a HKG zur Bescheiderlassung zuständig.

Ähnliche Überlegungen sind hinsichtlich der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides anzustellen, weil eine von der belangten Behörde nicht aufgegriffene Unzuständigkeit der in erster Instanz eingeschrittenen Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würden (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 571 angeführte Judikatur). Im Beschwerdefall stammt der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 57g Abs. 1 HKG von der Sektion Handel der OÖ. Landeskammer. Er ist ähnlich wie der angefochtene Bescheid nach seinem Inhalt und gemäß der Fertigungsklausel dem Sektionsobmann zuzurechnen, dessen Zuständigkeit zur Bescheiderlassung ebenfalls durch einen aktenkundigen, in den §§ 53a und 7 lit. f HKG gedeckten Delegierungsbeschluß der Sektionsleitung vom 18. Juli 1990 gegeben war.

Nach Meinung der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig, weil mit ihm ein Bescheid der "Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich" bestätigt worden sei, obwohl in erster Instanz deren Sektion Handel eingeschritten sei. Entgegen dieser Auffassung ist der erstinstanzliche Bescheid im angefochtenen Bescheid völlig unmißverständlich nach Aktenzahl und Datum individualisiert worden. Daß dabei die Sektion Handel nicht ausdrücklich angeführt wurde, stellt mit Rücksicht darauf einen nur unwesentlichen Mangel der Bezeichnung der in erster Instanz eingeschrittenen Körperschaft dar. Wie unberechtigt die Annahme einer Rechtsverletzung in diesem Punkt ist, erweist übrigens auch der Umstand, daß die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Berufung den "Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für OÖ vom 20.02.1991" angefochten hat.

Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, der angefochtene Bescheid sei auch insoferne rechtswidrig, als mit ihm der erstinstanzliche Ausspruch bestätigt worden sei, wonach "hinsichtlich der Fälligkeit der bereits mit 14. August 1990 in der o.a. Höhe vorgeschriebenen Einverleibungsgebühr keine Änderung" eintrete. Dieser Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen, denn § 57f Abs. 1 HKG normiert die Fälligkeit "binnen einem Monat ab Vorschreibung", und § 57f Abs. 3 HKG eröffnet bereits auf Grund dieser Vorschreibung die Einbringung im Verwaltungswege. Hingegen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß einem Verlangen der zahlungspflichtigen Person um bescheidmäßigen Abspruch im Sinne des § 57g Abs. 1 HKG aufschiebende Wirkung zukäme.

Dieses Ergebnis findet im übrigen auch in den nachstehenden Erwägungen zur geschichtlichen Entwicklung des HKG eine Stütze:

Bereits § 5 Abs. 2 der Umlagenordnung, BGBl. Nr. 215/1947, sah vor, daß ein Einspruch gegen eine Umlagenvorschreibung keine aufschiebende Wirkung habe. Diese Verordnungsbestimmung wurde zwar wegen Widerspruches zu Art. 18 Abs. 2 B-VG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1968, Slg. 5872, als gesetzwidrig aufgehoben, doch sollte durch die hierauf im Wege der 4. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 208/1969, in das HKG aufgenommenen §§ 57a bis 57h grundsätzlich in materieller Hinsicht nicht neues Recht geschaffen, sondern der wesentliche Inhalt der Umlagenordnung im Rahmen des Gesetzes erhalten werden (so die Erläuternden Bemerkungen zur 4. HKG-Novelle, 1219 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XI. GP).

Auch der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bestätigte Abspruch über die Fälligkeit der der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen EVG verletzte somit nicht in gesetzwidriger Weise Rechte der Beschwerdeführerin.

Besonderes Gewicht legt die Beschwerde darauf, daß die Gremien der oberösterreichischen Landeskammer nicht dem Gesetz gemäß errichtet worden seien, weshalb ihnen die Rechtspersönlichkeit und damit die Fähigkeit fehle, rechtswirksam im Rang von Verordnungen stehende generelle EVG-Beschlüsse zu fassen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist indes der Beantwortung dieser Frage im vorliegenden Beschwerdefall deshalb enthoben, weil - wie in der Beschwerde ferner aufgezeigt wird - die eingeschrittenen Behörden es unterlassen haben, klarzustellen, welche Fachgruppe überhaupt den der konkreten EVG-Vorschreibung zugrunde liegenden generellen EVG-Beschluß gefaßt habe. Der allgemeine Hinweis auf die "Gremien der Sektion Handel der Handelskammer OÖ" bzw. auf die "Kammer der gewerblichen Wirtschaft für OÖ" läßt nicht erkennen, wer als Verordnungsgeber aufgetreten ist. Darüber gibt auch die in Fotokopie vorliegende "Kundmachung" vom 15. Dezember 1989 keinen Aufschluß. Es ist daher dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, nachzuprüfen, ob die strittige EVG-Vorschreibung auf einer gemäß § 57b Abs. 1 HKG beschlossenen, durch Landeskammer und Bundesminister bestätigten und genehmigten und gemäß § 57h Abs. 3 HKG ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung beruht.

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die

in Verhandlung stehende Angelegenheit ... unter Anführung der

angewendeten Gesetzesbestimmungen ... zu erledigen. Gegen diese Verfahrensvorschrift hat die belangte Behörde verstoßen, indem sie einen erstinstanzlichen Bescheid bestätigte, dem die angewendeten Bestimmungen nicht unmißverständlich zu entnehmen sind.

Nun steht zwar die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG hinsichtlich der dort geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen nicht schlechthin unter der Sanktion der Rechtswidrigkeit, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, daß auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften (Gesetze oder auf solche gestützte Rechtsverordnungen) nicht beseitigt (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0008, und vom 10. Jänner 1967, Zl. 739/66 = Slg. 7051/A, u.a.). Läßt aber ein Bescheid eine taugliche Rechtsgrundlage nicht erkennen und ist diese auch weder aus dem vorangegangenen unterinstanzlichen Bescheid noch aus der Aktenlage zu erschließen, dann ist dieser Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift relevant, weil er den Beschwerdeführer an der zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der Wahrnehmung seiner verfassungsgemäßen Kontrollbefugnis hindert (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1964, Zl. 1287/63 = Slg. 6407/A). Da die konkrete EVG-Vorschreibung im Beschwerdefall gesetzwidrig wäre, wenn sie nicht auf einer ordnungsgemäß zustandegekommenen und kundgemachten Verordnung des zuständigen Gremiums beruhte, ist somit das Verfahren durch Klarstellung der Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ergänzungsbedürftig.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weil die belangte Behörde bei Einhaltung der außer acht gelassenen Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Fertigungsklausel Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090181.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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