Norm
AVG §68Rechtssatz
Wurde in einem Vergabeverfahren eine Zuschlagsentscheidung vom Bundesvergabeamt für nichtig erklärt und trifft der Auftraggeber eine neue Zuschlagsentscheidung, liegt hinsichtlich eines Antrages auf Nichtigerklärung der neuen Zuschlagsentscheidung keine res judicata vor.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20050603_17N_50_05_15_02