RS Verg 2005/6/3 17N-50/05-15

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Veröffentlicht am 03.06.2005
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Rechtssatz

Wurde in einem Vergabeverfahren eine Zuschlagsentscheidung vom Bundesvergabeamt für nichtig erklärt und trifft der Auftraggeber eine neue Zuschlagsentscheidung, liegt hinsichtlich eines Antrages auf Nichtigerklärung der neuen Zuschlagsentscheidung keine res judicata vor.

Entscheidungstexte

  • 17N-50/05-15
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 03.06.2005 17N-50/05-15

Dokumentnummer

VERGR_20050603_17N_50_05_15_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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