TE Verg Bescheid 2005/6/14 16N-36/05-24

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Veröffentlicht am 14.06.2005
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Norm

AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs4
AVG §53 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat am 14. Juni 2005 durch den Vorsitzenden des Senats 16, Dr. Christian Fink, sowie Dr. Ernst Reitermaier als Vertreter der Auftraggeberseite und Dr. Ulrich E. Zellenberg als Vertreter der Auftragnehmerseite wie folgt entschieden:

Spruch

Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), BGBl I Nr. 99/2002, über Antrag der A***, vertreten durch X***, betreffend die Auftragsvergabe "Aufzugs- und Förderanlagen für das Projekt VIE-Skylink (Terminalerweiterung Nord-Ost) am Flughafen Wien Schwechat (AP014)" der Flughafen Wien AG, Flughafen Wien, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch Y***, wirdIm Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, über Antrag der A***, vertreten durch X***, betreffend die Auftragsvergabe "Aufzugs- und Förderanlagen für das Projekt VIE-Skylink (Terminalerweiterung Nord-Ost) am Flughafen Wien Schwechat (AP014)" der Flughafen Wien AG, Flughafen Wien, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch Y***, wird

K***

zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt.

Rechtsgrundlage: § 52 Abs 2 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 10/2004Rechtsgrundlage: Paragraph 52, Absatz 2 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004,

Begründung

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Abs. 2 leg.cit kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Absatz 2, leg.cit kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

In Pkt. 1.2 der Einlage D 2 (Fahrtreppen) der Ausschreibungsunterlagen wird zum Fahrtreppenantrieb ua. festgehalten, dass eine "Verwendung von Bandbremsen und Bremslüftmotoren (...) nicht zulässig" ist. In Pkt. 1.3. der Einlage D 2 (Fahrsteige) wird zum Fahrsteigantrieb ebenfalls ausgeführt, dass eine "Verwendung von Bandbremsen und Bremslüftmotoren (...) nicht zulässig" ist (siehe Beilage zu OZ 6). In einem in Folge der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2005 ergangenen Schreiben hält der Auftraggeber auf Frage der Antragstellerin fest, dass "grundsätzlich (...) alle Bremssysteme, welche die Anforderungen des Punktes 12.4 der ÖNORM EN 115 erfüllen, mit Ausnahme der in Einlage D 2 angeführten Bandbremsen" zulässig sind (siehe Schreiben vom 3. Juni 2005, Beilage zu OZ 16). In ihrem schriftlichen Vorbringen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt führte die Antragstellerin aus, dass ihre betreffenden Produkte auf Bandbremssystemen beruhen. Die vom Auftraggeber ins Treffen geführten Nachteile gegenüber den übrigen Bremssystemen würden nicht bestehen, sodass die sachliche Rechtfertigung der diesbezüglichen Ausschreibungsvorgaben in Zweifel zu ziehen seien. Auf Grund des widerstreitenden Vorbringens erachtet der Senat die Bestellung eines facheinschlägigen Sachverständigen für erforderlich. Mit dessen Hilfe wird abzuklären sein, inwiefern die Ausschreibungsvorgaben insbesondere mit § 21 Abs 1 BVergG im Einklang stehen.In Pkt. 1.2 der Einlage D 2 (Fahrtreppen) der Ausschreibungsunterlagen wird zum Fahrtreppenantrieb ua. festgehalten, dass eine "Verwendung von Bandbremsen und Bremslüftmotoren (...) nicht zulässig" ist. In Pkt. 1.3. der Einlage D 2 (Fahrsteige) wird zum Fahrsteigantrieb ebenfalls ausgeführt, dass eine "Verwendung von Bandbremsen und Bremslüftmotoren (...) nicht zulässig" ist (siehe Beilage zu OZ 6). In einem in Folge der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2005 ergangenen Schreiben hält der Auftraggeber auf Frage der Antragstellerin fest, dass "grundsätzlich (...) alle Bremssysteme, welche die Anforderungen des Punktes 12.4 der ÖNORM EN 115 erfüllen, mit Ausnahme der in Einlage D 2 angeführten Bandbremsen" zulässig sind (siehe Schreiben vom 3. Juni 2005, Beilage zu OZ 16). In ihrem schriftlichen Vorbringen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt führte die Antragstellerin aus, dass ihre betreffenden Produkte auf Bandbremssystemen beruhen. Die vom Auftraggeber ins Treffen geführten Nachteile gegenüber den übrigen Bremssystemen würden nicht bestehen, sodass die sachliche Rechtfertigung der diesbezüglichen Ausschreibungsvorgaben in Zweifel zu ziehen seien. Auf Grund des widerstreitenden Vorbringens erachtet der Senat die Bestellung eines facheinschlägigen Sachverständigen für erforderlich. Mit dessen Hilfe wird abzuklären sein, inwiefern die Ausschreibungsvorgaben insbesondere mit Paragraph 21, Absatz eins, BVergG im Einklang stehen.

Dem Bundesvergabeamt stehen keine Amtssachverständigen zur Verfügung, weshalb es der Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen bedarf. K*** ist - für das Handelsgericht Wien - allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und kann insbesondere aufgrund seiner eingetragenen Fachgebiete (ua. 60.38: Krane, Elevatoren, Aufzüge, Hebezeuge, Förderanlagen, Stapelgeräte) im gegenständlichen Fall gemäß § 52 Abs. 4 AVG zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt werden. Mittels Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 9. Juni 2005 (16N-36/05-19) wurden die Parteien ersucht, eine allfällige Ablehnung ua von K*** iSd § 53 Abs. 1 AVG bis 11. Juni 2005, 12.00 Uhr, mit entsprechender Begründung mitzuteilen. Da sowohl die Antragstellerin als auch der Auftraggeber gegen die beabsichtigte Bestellung von K*** keinen Einwand erhoben haben und auch sonst keine Ausschließungsgründe im Sinne des § 53 Abs. 1 AVG vorliegen, war spruchgemäß eine Bestellung vorzunehmen.Dem Bundesvergabeamt stehen keine Amtssachverständigen zur Verfügung, weshalb es der Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen bedarf. K*** ist - für das Handelsgericht Wien - allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und kann insbesondere aufgrund seiner eingetragenen Fachgebiete (ua. 60.38: Krane, Elevatoren, Aufzüge, Hebezeuge, Förderanlagen, Stapelgeräte) im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt werden. Mittels Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 9. Juni 2005 (16N-36/05-19) wurden die Parteien ersucht, eine allfällige Ablehnung ua von K*** iSd Paragraph 53, Absatz eins, AVG bis 11. Juni 2005, 12.00 Uhr, mit entsprechender Begründung mitzuteilen. Da sowohl die Antragstellerin als auch der Auftraggeber gegen die beabsichtigte Bestellung von K*** keinen Einwand erhoben haben und auch sonst keine Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, AVG vorliegen, war spruchgemäß eine Bestellung vorzunehmen.

Schlagworte

nicht amtlicher Sachverständiger, Bestellung;

Dokumentnummer

VERGT_20050614_16N_36_05_24_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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