Norm
WVRG §1 Abs2 Z1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag des *** auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich der Vergabe von EDV-Dienstleistungen im SMZ-Ost Donauspital, Ausschreibungsnummer:
SMZEKF0405, durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, SMZ-Ost Donauspital der Stadt Wien, Langobardenstraße 122, 1220 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Der Antrag vom 7. Juni 2005, verbessert mit Schriftsatz vom 14.6.2005 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 2 und 4, 11 Abs. 2 Z 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 WVRG und § 13 Abs. 3 AVG.Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer eins, 2, Absatz 2 und 4, 11 Absatz 2, Ziffer eins, 13, Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, WVRG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
Begründung:
Die Antragsgegnerin führt ein nicht offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Erbringung von EDV-Dienstleistungen im SMZ-Ost Donauspital. Angebotsende war der 11.5.2005, 9 Uhr. Die Zuschlagsfrist beträgt acht Wochen. Angebote waren nach den Ausschreibungsunterlagen der Antragsgegnerin zu erstellen.
Unter anderem hat sich auch der Antragsteller durch fristgerechte Abgabe eines Angebotes am Vergabeverfahren beteiligt.
Mit Zuschlagsentscheidung vom 24.5.2005, dem Antragsteller im Fax-Wege zugekommen am 25.5.2005, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, den Zuschlag gemäß den Zuschlagskriterien an den Billigstbieter, einen Mitbewerber, erteilen zu wollen.
Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 7.6.2005 in der Geschäftsstelle des VKS eingelangte Antrag, worin der Antragsteller, „um neuerliche Prüfung der Vergabe der Ausschreibung" ersucht und weiters den Antrag „auf Zuerkennung als Bestbieter" stellt. Dieser Antrag, der nicht den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 WVRG entspricht, inhaltlich jedoch als Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu werten war, wurde dem Antragsteller mit Note vom 7.6.2005 unter Setzung einer einwöchigen Frist und unter Bekanntgabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen zur Verbesserung zurückgestellt. Auf die Folgen der Zurückweisung des Antrages nach fruchtlosem Verstreichen der Frist nach § 13 Abs. 3 AVG wurde ausdrücklich hingewiesen.Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 7.6.2005 in der Geschäftsstelle des VKS eingelangte Antrag, worin der Antragsteller, „um neuerliche Prüfung der Vergabe der Ausschreibung" ersucht und weiters den Antrag „auf Zuerkennung als Bestbieter" stellt. Dieser Antrag, der nicht den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG entspricht, inhaltlich jedoch als Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu werten war, wurde dem Antragsteller mit Note vom 7.6.2005 unter Setzung einer einwöchigen Frist und unter Bekanntgabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen zur Verbesserung zurückgestellt. Auf die Folgen der Zurückweisung des Antrages nach fruchtlosem Verstreichen der Frist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde ausdrücklich hingewiesen.
Daraufhin langte der ursprüngliche Antrag, datiert mit 7.6.2005, unter Anschluss von Beilagen (Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 24.5.2005, Angebot des Antragstellers, Kontoauszüge), im Übrigen aber unverbessert, wieder beim Vergabekontrollsenat ein. Insbesondere ist weder dem Antrag ein Vorbringen oder ein Nachweis zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 1 WVRG spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung verständigt wurde.Daraufhin langte der ursprüngliche Antrag, datiert mit 7.6.2005, unter Anschluss von Beilagen (Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 24.5.2005, Angebot des Antragstellers, Kontoauszüge), im Übrigen aber unverbessert, wieder beim Vergabekontrollsenat ein. Insbesondere ist weder dem Antrag ein Vorbringen oder ein Nachweis zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WVRG spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung verständigt wurde.
Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist das gegenständliche Anbringen zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist das gegenständliche Anbringen zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Da dem gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzten Verbesserungsauftrag vom Antragsteller nicht entsprochen wurde, insbesondere er nicht nachgewiesen hat, seiner Verständigungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 WVRG nachgekommen zu sein, war sein Antrag zurückzuweisen. Nach § 14 Abs. 1 WVRG hat ein Unternehmer, der der Ansicht ist, dass eine vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 verstößt, den Auftraggeber unverzüglich und nachweislich von der beabsichtigten Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 WVRG zu verständigen. In dieser Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit genau zu bezeichnen. Die Verständigung hat spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung zu erfolgen.Da dem gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzten Verbesserungsauftrag vom Antragsteller nicht entsprochen wurde, insbesondere er nicht nachgewiesen hat, seiner Verständigungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WVRG nachgekommen zu sein, war sein Antrag zurückzuweisen. Nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG hat ein Unternehmer, der der Ansicht ist, dass eine vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 verstößt, den Auftraggeber unverzüglich und nachweislich von der beabsichtigten Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WVRG zu verständigen. In dieser Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit genau zu bezeichnen. Die Verständigung hat spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung zu erfolgen.
Nach § 17 Abs. 1 WVRG hat ein Antrag auf Nichtigerklärung jedenfalls unter anderem zu enthalten:Nach Paragraph 17, Absatz eins, WVRG hat ein Antrag auf Nichtigerklärung jedenfalls unter anderem zu enthalten:
Eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss (Z 3), Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller (Z 4), die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet (Z 5), die Gründe auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützen (Z 6) sowie ein bestimmtes Begehren (Z 7). Bereits diesen Anforderungen wird der nach Aufforderung zur Verbesserung wiedervorgelegte Schriftsatz vom 7.6.2005 nicht gerecht. Es war jedoch auf diese Mängel nicht näher einzugehen, da gemäß § 17 Abs. 2 WVRG ein Antrag auf Nichtigerklärung unzulässig ist, wenn keine Verständigung gemäß § 14 Abs. 1 WVRG erfolgt ist (Abs. 2 Z 3). Der Antragsteller hat weder vorgebracht seiner Verständigungspflicht nach § 14 Abs. 1 WVRG gegenüber der Antragsgegnerin nachgekommen zu sein noch einen entsprechenden Nachweis dafür geführt. Damit mangelt es seinem Antrag jedoch – unabhängig davon, dass er auch sonst nicht den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG entspricht – an einer wesentlichen Voraussetzung. Sein Antrag war daher - ohne dass es der Einholung einer Stellungnahme der Antragsgegnerin bedurft hätte – als unzulässig zurückzuweisen.Eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss (Ziffer 3,), Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller (Ziffer 4,), die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet (Ziffer 5,), die Gründe auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützen (Ziffer 6,) sowie ein bestimmtes Begehren (Ziffer 7,). Bereits diesen Anforderungen wird der nach Aufforderung zur Verbesserung wiedervorgelegte Schriftsatz vom 7.6.2005 nicht gerecht. Es war jedoch auf diese Mängel nicht näher einzugehen, da gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WVRG ein Antrag auf Nichtigerklärung unzulässig ist, wenn keine Verständigung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WVRG erfolgt ist (Absatz 2, Ziffer 3,). Der Antragsteller hat weder vorgebracht seiner Verständigungspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG gegenüber der Antragsgegnerin nachgekommen zu sein noch einen entsprechenden Nachweis dafür geführt. Damit mangelt es seinem Antrag jedoch – unabhängig davon, dass er auch sonst nicht den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG entspricht – an einer wesentlichen Voraussetzung. Sein Antrag war daher - ohne dass es der Einholung einer Stellungnahme der Antragsgegnerin bedurft hätte – als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Zurückweisung eines nicht rechtszeitig verbesserten Nachprüfungsantrages.Dokumentnummer
VERGT_20050617_1885_05_00