RS Verg 2005/7/1 16N-36/05-37

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 74 Abs. 2 zweiter Satz AVG ist ein Kostenersatzanspruch so rechtzeitig zu stellen, dass der Abspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Das Bundesvergabeamt muss in die Lage versetzt werden, im Bescheid betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung über die Pauschalgebühr für das Provisorialverfahren zu entscheiden. Eine nicht im Sinne des § 74 Abs. 2 zweiter Satz AVG zeitgerechte Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs bewirkt dessen Verlust.Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satz AVG ist ein Kostenersatzanspruch so rechtzeitig zu stellen, dass der Abspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Das Bundesvergabeamt muss in die Lage versetzt werden, im Bescheid betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung über die Pauschalgebühr für das Provisorialverfahren zu entscheiden. Eine nicht im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satz AVG zeitgerechte Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs bewirkt dessen Verlust.

Entscheidungstexte

  • 16N-36/05-37
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 01.07.2005 16N-36/05-37

Dokumentnummer

VERGR_20050701_16N_36_05_37_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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