Norm
BVergG 2002 §177 Abs5Rechtssatz
Eine sachlich ungerechtfertigte Ausschreibungsbestimmung wurde vom Bundesvergabeamt gestrichen. Der Antragstellerin ist es nach ihrem plausiblen Vorbringen nunmehr möglich, ein chancenreiches Angebot zu legen. Angesichts des ins Treffen geführten Beschwerdepunkts eines Rechts "auf rechtskonforme, nicht diskriminierende Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen" ist daher von einem teilweisen Obsiegen der Antragstellerin gemäß § 177 Abs. 5 BVergG auszugehen. In diesem Zusammenhang ist überdies zu vermerken, dass bei der Beurteilung des Obsiegens in § 56 – des in vielerlei Hinsicht für das BVergG als Vorbild herangezogenen – VwGG im Falle einer Klaglosstellung ebenfalls auf die Beschwerdepunkte abzustellen ist.Eine sachlich ungerechtfertigte Ausschreibungsbestimmung wurde vom Bundesvergabeamt gestrichen. Der Antragstellerin ist es nach ihrem plausiblen Vorbringen nunmehr möglich, ein chancenreiches Angebot zu legen. Angesichts des ins Treffen geführten Beschwerdepunkts eines Rechts "auf rechtskonforme, nicht diskriminierende Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen" ist daher von einem teilweisen Obsiegen der Antragstellerin gemäß Paragraph 177, Absatz 5, BVergG auszugehen. In diesem Zusammenhang ist überdies zu vermerken, dass bei der Beurteilung des Obsiegens in Paragraph 56, – des in vielerlei Hinsicht für das BVergG als Vorbild herangezogenen – VwGG im Falle einer Klaglosstellung ebenfalls auf die Beschwerdepunkte abzustellen ist.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20050701_16N_36_05_36_06