Norm
BVergG 2002 §177 Abs5Rechtssatz
Wendet sich die Teilnahmeantragstellerin gegen den Nachprüfungsantrag, hat sie bei Zurück- oder Abweisung des Nachprüfungsantrages Anspruch auf Kostenersatz.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20050715_17N_56_05_33_03