RS Verg 2005/7/15 17N-56/05-33

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Veröffentlicht am 15.07.2005
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Norm

BVergG 2002 §177 Abs5
AVG §74 Abs2

Rechtssatz

Wendet sich die Teilnahmeantragstellerin gegen den Nachprüfungsantrag, hat sie bei Zurück- oder Abweisung des Nachprüfungsantrages Anspruch auf Kostenersatz.

Entscheidungstexte

  • 17N-56/05-33
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 15.07.2005 17N-56/05-33

Dokumentnummer

VERGR_20050715_17N_56_05_33_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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