Norm
VwGG §42 Abs3Rechtssatz
Wird durch ein Erkenntnis des VwGH ein Bescheid des BVA (in einem bestimmten Spruchpunkt) aufgehoben, dann tritt ausschließlich das Nachprüfungsverfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat und nicht auch das dem Nachprüfungsverfahren zu Grunde liegende Vergabeverfahren. Die nach der Entscheidung des BVA vom Auftraggeber (und auch anderen Personen) gesetzten Handlungen und eingetretenen Ereignisse bleiben daher grundsätzlich weiterhin aufrecht und fallen nicht automatischen weg.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VwGH, Kassation;Dokumentnummer
VERGR_20050721_06N_71_05_13_01