TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/27 92/18/0053

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Veröffentlicht am 27.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 1954 §10a Abs1;
FrPolG 1954 §10a Abs3 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 21. Februar 1991, Zl. Fr 1448/1-1990, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 21. November 1990 (zugestellt und somit erlassen am 22. November 1990) wurde der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, gemäß § 10a Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (im folgenden: FPG) aus Österreich ausgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 1991 abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 6. November 1990, von Jugoslawien kommend an einer nicht zum Grenzübertritt zugelassenen Stelle nach Österreich eingereist. Ein Asylantrag sei am 30. November 1990 gestellt worden. Ein Asylwerber sei zwar gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, doch habe der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht innerhalb der dort normierten zweiwöchigen Frist eingebracht. Außerdem sei Jugoslawien "Mitglied der Genfer Konvention" und wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen, einen Asylantrag dort zu stellen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 13. Dezember 1991, Zl. B 473/91, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10a Abs. 1 FPG können Fremde, die unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und nicht zurückgeschoben werden dürfen, innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten nach der Einreise mit Bescheid ausgewiesen werden. Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen können Fremde, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, unter den in Z. 1 und 2 näher angeführten Voraussetzungen innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nach der Einreise mit Bescheid ausgewiesen werden.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes ist der Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens (§ 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn er den Antrag auf Asylgewährung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt stellt, in dem er in das Bundesgebiet eingereist ist oder in dem er von der Gefahr einer Verfolgung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention (über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) angeführten Gründe Kenntnis erlangt hat.

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer der Ansicht der belangten Behörde entgegentritt, er habe einen Asylantrag erst am 30. November 1990 und sohin außerhalb der zweiwöchigen Frist des § 5 Abs. 1 Asylgesetz gestellt. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, daß er bereits anläßlich seiner Vernehmung am 9. November 1990 durch die Bundespolizeidirektion Graz zu erkennen gegeben habe, daß er in Österreich bleiben und somit auch um politisches Asyl ansuchen wolle, wobei dem Vernehmungsprotokoll nicht zu entnehmen sei, ob diese Vernehmung nach dem Asylgesetz oder nach dem FPG erfolgt sei; die Behörde habe daher seinen Asylantrag nicht zu Protokoll genommen.

Dazu ist zunächst festzustellen, daß sich aus der diesbezüglichen Niederschrift vom 9. November 1990 (vgl. die entsprechende "Ankreuzung" am Beginn derselben) sehr wohl ein Hinweis auf das FPG und nicht auf das Asylgesetz ergibt. Selbst wenn man jedoch diesem Vermerk kein entscheidungswesentliches Gewicht beimißt, vermag der Verwaltungsgerichtshof dennoch die offenbare Ansicht der belangten Behörde, anläßlich dieser Vernehmung sei noch kein Asylantrag gestellt worden, nicht als rechtswidrig zu erkennen: Aus der erwähnten Niederschrift ist ein expliziter Antrag auf Asylgewährung nicht entnehmbar. Nach der Aktenlage hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedenfalls am 23. November 1990 Akteneinsicht genommen, wobei er in der Folge mit dem mit 27. November 1990 datierten Schriftsatz den Antrag auf Asylgewährung gestellt hat. Weder daraus noch aus der in der Folge gegen den Ausweisungsbescheid der Behörde erster Instanz erhobenen Berufung läßt sich allerdings ein Argument in der Hinsicht entnehmen, daß der Beschwerdeführer bereits anläßlich der Vernehmung am 9. November 1990 einen Antrag auf Asylgewährung gestellt hat, obwohl dies zutreffendenfalls für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf der Hand gelegen wäre.

Somit ist davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung im Grunde des § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes zukam (zumal auch der Beschwerdeführer nicht das Zutreffen des zweiten Falles in dieser Gesetzesstelle, ab welchem Zeitpunkt diese Frist zu berechnen ist, behauptet).

Allerdings bleibt noch zu prüfen, ob auch die Voraussetzung des § 10a Abs. 1 FPG, daß eine Ausweisung (nur) innerhalb von vier Monaten nach der Einreise zulässig ist, gegeben ist, zumal der angefochtene Bescheid außerhalb dieser Frist erlassen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß es für die Rechtmäßigkeit einer auf § 10a FPG gestützten Ausweisung allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen hiefür im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vorlagen. Der Verwaltungsgerichtshof schließt dies jedenfalls daraus, daß die im § 10a für die der Behörde zur Ausweisung eingeräumten Fristen ab der Einreise des Fremden (im Abs. 1: vier Monate, im Abs. 3: ein Monat) im Regelfall nicht ausreichend wären, um - abgesehen von weiteren Voraussetzungen (vgl. etwa die in Abs. 3 Z. 1 normierte gerichtliche Verurteilung) - nicht nur die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides samt Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ermittlungsverfahrens verbunden mit Parteiengehör, sondern auch die Erlassung eines Berufungsbescheides zu gewährleisten.

Da die Frist des § 10a Abs. 1 FPG zur Zeit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht verstrichen war, erweist sich die bekämpfte Ausweisung auch von daher gesehen als rechtmäßig.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180053.X00

Im RIS seit

27.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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