RS Verg 2005/9/6 06N-72/05-27

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
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Norm

ABGB §879
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Eine versuchte Zuschlagserteilung ist absolut und ex tunc nichtig, wenn für die beteiligten Parteien des beabsichtigten Vertragsabschlusses kein rechtlich relevanter Zweifel bestehen konnte, dass unter den vorliegenden Rahmenbedingungen ein unmittelbarer Vertragsabschluss nicht nur schlicht rechtswidrig, sondern offenkundig unzulässig ist und weiters ihr Gesamtverhalten insbesondere ein sittenwidriges Zusammenwirken darstellt. Für diese Beurteilung ist das BVA – im Rahmen seiner Kompetenz zur Durchführung von Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren – auch zuständig.

Entscheidungstexte

  • 06N-72/05-27
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 06.09.2005 06N-72/05-27

Schlagworte

Nichtigkeit, Zuschlagserteilung, Sittenwidrigkeit, Direktvergabe;

Dokumentnummer

VERGR_20050906_06N_72_05_27_06
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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