Norm
ABGB §879Rechtssatz
Eine versuchte Zuschlagserteilung ist absolut und ex tunc nichtig, wenn für die beteiligten Parteien des beabsichtigten Vertragsabschlusses kein rechtlich relevanter Zweifel bestehen konnte, dass unter den vorliegenden Rahmenbedingungen ein unmittelbarer Vertragsabschluss nicht nur schlicht rechtswidrig, sondern offenkundig unzulässig ist und weiters ihr Gesamtverhalten insbesondere ein sittenwidriges Zusammenwirken darstellt. Für diese Beurteilung ist das BVA – im Rahmen seiner Kompetenz zur Durchführung von Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren – auch zuständig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nichtigkeit, Zuschlagserteilung, Sittenwidrigkeit, Direktvergabe;Dokumentnummer
VERGR_20050906_06N_72_05_27_06