Norm
VwGG §42 Abs3Rechtssatz
Wird durch ein Erkenntnis des VwGH ein Bescheid des BVA (in einem bestimmten Spruchpunkt) aufgehoben, dann tritt ausschließlich das Nachprüfungsverfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat und nicht auch das dem Nachprüfungsverfahren zu Grunde liegende Vergabeverfahren. Die nach der Entscheidung des BVA in Fortführung des Vergabeverfahrens vom Auftraggeber (und auch anderen Personen) gesetzten Handlungen und eingetretenen Ereignisse bleiben davon unberührt und sind daher grundsätzlich aufrecht sowie entfalten weiterhin die entsprechenden Rechtswirkungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VwGH, Kassation;Dokumentnummer
VERGR_20050906_06N_72_05_27_02