Norm
BVergG 2002 §188 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 188 Abs 3 BVergG 2002 sind Verfahren, die nach dem 1. September 2002 nach den Bestimmungen des BVergG 1997 fortzuführen sind, nach einer Verfahrensaussetzung bzw. einem Vorabentscheidungsersuchen iSd § 38a AVG und der Klärung der jeweiligen Vorfrage bzw. dem Einlangen der Antworten des EuGH nach den Bestimmungen des BVergG 2002 zu Ende zu führen. Diese gesetzliche Vorgabe ist jedoch dann außer Acht zu lassen, wenn dem einzelnen der Zugang zu den gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechten verwehrt oder übermäßig erschwert wird. Bei der Beantwortung dieses Aspekts ist wiederum zwischen verfahrens- und materiellrechtlichen Bestimmungen zu differenzieren.Gemäß Paragraph 188, Absatz 3, BVergG 2002 sind Verfahren, die nach dem 1. September 2002 nach den Bestimmungen des BVergG 1997 fortzuführen sind, nach einer Verfahrensaussetzung bzw. einem Vorabentscheidungsersuchen iSd Paragraph 38 a, AVG und der Klärung der jeweiligen Vorfrage bzw. dem Einlangen der Antworten des EuGH nach den Bestimmungen des BVergG 2002 zu Ende zu führen. Diese gesetzliche Vorgabe ist jedoch dann außer Acht zu lassen, wenn dem einzelnen der Zugang zu den gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechten verwehrt oder übermäßig erschwert wird. Bei der Beantwortung dieses Aspekts ist wiederum zwischen verfahrens- und materiellrechtlichen Bestimmungen zu differenzieren.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20050919_16F_10_02_21_01