TE Verg Bescheid 2005/10/7 VKS-3111/05 und weitere

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2005
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Norm

WVRG §11 Abs1 und 2
WVRG §13 Abs1
WVRG §14 Abs1
WVRG §17 Abs1
WVRG §20 Abs1 Z1 litc
WVRG §22 Abs2
WVRG §23 in Verbindung mit BVergG 2002 §4
BVergG 2002 §7 Abs1 Z2
BVergG 2002 §9 Abs1 Z4
BVergG 2002 §20 Z13 lita sublitaa
AVG §39 Abs2
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über die Anträge der ***, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung von Nachprüfungsverfahren und Erlassung einstweiliger Verfügungen betreffend die Vergabe von 1.) Reinigungsarbeiten an den Fahrbetriebsmitteln (Schienenfahrzeuge für die Personenbeförderung) des U-Bahnbetriebes U1 - U4 der Wiener Linien (= VKS 3111/05); 2.) Reinigungsarbeiten an den Fahrbetriebsmitteln (Autobusse für die Personenbeförderung) der Wiener Linien (= VKS 3112/05) und 3.) Reinigungsarbeiten an den Fahrbetriebsmitteln (Schienenfahrzeuge für die Personenbeförderung) des U-Bahnbetriebes mit Oberleitung U6 der Wiener Linien (= VKS – 3113/05) jeweils durch die Wiener Linien GmbH & Co. KG, Abteilung Fahrzeugtechnik – Abteilung Kaufmännische Dienste und Controlling F 56, Simmeringer Hauptstraße 252a, 1110 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Die Nachprüfungsverfahren zu VKS – 3111/05, 3112/05 und 3113/05 werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

  1. 2.Ziffer 2
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

  1. 3.Ziffer 3
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Antragsgegnerin, Wiener Linien GmbH & Co. KG, Abteilung Fahrzeugtechnik – Abteilung kaufmännische Dienste und Controlling F 56, Simmeringer Hauptstraße 252a, 1110 Wien wird im Verfahren zur Vergabe der Dienstleistungsaufträge Reinigungsarbeiten an den Fahrbetriebsmitteln, und zwar Schienenfahrzeuge für die Personenbeförderung des U-Bahnbetriebes U1 - U4 der Wiener Linien, des U-Bahnbetriebes mit Oberleitung U6 der Wiener Linien und der Autobusse für die Personenbeförderung der Wiener Linien, die Fortsetzung der Vergabeverfahren, insbesondere die Zuschlagserteilungen, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von zwei Monaten, untersagt.

Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 1 lit. c, 22 Abs. 2 und 23 WVRG i.V.m. §§ 4, 7 Abs. 1 Z 2, 9 Abs. 1 Z 4, 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002 sowie § 39 Abs. 2 AVG.Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, 22 Absatz 2 und 23 WVRG in Verbindung mit Paragraphen 4, 7, Absatz eins, Ziffer 2, 9, Absatz eins, Ziffer 4, 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002 sowie Paragraph 39, Absatz 2, AVG.

Begründung:

Die Antragsgegnerin, ein zu 100 % im Eigentum der Gemeinde (bzw. des Landes) Wien stehendes Unternehmen, das auch von der Gemeinde (bzw. dem Land) Wien beherrscht wird und damit öffentlicher Auftraggeber ist (§ 7 Abs. 1 Z 2 BVergG 2002), hat im Rahmen von offenen Verfahren die Ausschreibungen mehrerer Dienstleistungsaufträge zur Durchführung von Reinigungsarbeiten an ihren Fahrbetriebsmitteln, teilweise Schienenfahrzeuge für die Personenbeförderung, teilweise Autobusse für die Personenbeförderung, ordnungsgemäß und europaweit ausgeschrieben. Es handelt sich um insgesamt 3 gesonderte Ausschreibungen deren Ausschreibungsbedingungen sich nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Es handelt sich um Ausschreibungen im Oberschwellenbereich, wobei der jeweilige Zuschlag auf das Angebot mit dem billigsten Preis erfolgen soll.Die Antragsgegnerin, ein zu 100 % im Eigentum der Gemeinde (bzw. des Landes) Wien stehendes Unternehmen, das auch von der Gemeinde (bzw. dem Land) Wien beherrscht wird und damit öffentlicher Auftraggeber ist (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2002), hat im Rahmen von offenen Verfahren die Ausschreibungen mehrerer Dienstleistungsaufträge zur Durchführung von Reinigungsarbeiten an ihren Fahrbetriebsmitteln, teilweise Schienenfahrzeuge für die Personenbeförderung, teilweise Autobusse für die Personenbeförderung, ordnungsgemäß und europaweit ausgeschrieben. Es handelt sich um insgesamt 3 gesonderte Ausschreibungen deren Ausschreibungsbedingungen sich nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Es handelt sich um Ausschreibungen im Oberschwellenbereich, wobei der jeweilige Zuschlag auf das Angebot mit dem billigsten Preis erfolgen soll.

Das Ende der Angebotsfrist war der 12.9.2005. Unter anderem hat sich auch die Antragstellerin durch Legung von Angeboten an allen 3 Vergabeverfahren beteiligt.

Mit Zuschlagsentscheidung vom 21.9.2005, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin in den 3 vorliegenden Vergabeverfahren mitgeteilt, den jeweiligen Zuschlag anderen Unternehmen erteilen zu wollen.

Gegen diese 3 Zuschlagsentscheidungen richten sich die jeweils am 4.10.2005 eingelangten und damit rechtzeitigen (§ 20 Abs. 1 Z 1 lit. c WVRG) Anträge der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen, verbunden mit Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen. Die Antragstellerin begründet ihr Begehren in allen 3 Vergabeverfahren im Wesentlichen damit, dass bei der für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Bietern wesentliche Voraussetzungen fehlen würden, so wäre insbesondere die geforderte finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gegeben, ebenso die geforderte technische Leistungsfähigkeit. Weiters würden die für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Bieter arbeits-, lohn- und sozialrechtliche Bestimmungen nicht einhalten, was gegen wesentliche Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen verstoßen würde. Die Angebote der für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Bieter wären, da sie mehrfach gegen die Bestimmungen des Bundesvergaberechtes verstoßen würden, auszuscheiden gewesen, womit die Antragstellerin mit ihren 3 Angeboten als Zweit- bzw. Drittgereihte zum Zuge hätte kommen müssen.Gegen diese 3 Zuschlagsentscheidungen richten sich die jeweils am 4.10.2005 eingelangten und damit rechtzeitigen (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, WVRG) Anträge der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen, verbunden mit Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen. Die Antragstellerin begründet ihr Begehren in allen 3 Vergabeverfahren im Wesentlichen damit, dass bei der für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Bietern wesentliche Voraussetzungen fehlen würden, so wäre insbesondere die geforderte finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gegeben, ebenso die geforderte technische Leistungsfähigkeit. Weiters würden die für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Bieter arbeits-, lohn- und sozialrechtliche Bestimmungen nicht einhalten, was gegen wesentliche Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen verstoßen würde. Die Angebote der für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Bieter wären, da sie mehrfach gegen die Bestimmungen des Bundesvergaberechtes verstoßen würden, auszuscheiden gewesen, womit die Antragstellerin mit ihren 3 Angeboten als Zweit- bzw. Drittgereihte zum Zuge hätte kommen müssen.

Die Antragstellerin führt aus, sollte sie den Auftrag nicht erhalten so würde ihr dadurch in den 3 Vergabeverfahren jeweils ein wesentlicher Schaden entstehen, der in den Anträgen näher beziffert wird. Die Antragstellerin führt auch aus, die Antragsgegnerin rechtzeitig und vollständig von der beabsichtigten Einleitung der Nichtigerklärungsverfahren verständigt zu haben.

In den Begründungen zu den Anträgen auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügungen stützt sich die Antragstellerin zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen. Würden die Zuschläge, wie angekündigt, den Mitbewerbern erteilt werden, hätte sie keine Chance mehr den Auftrag zu erhalten. Interessen des Auftraggebers oder der Öffentlichkeit, die der beantragten Erlassung der einstweiligen Verfügungen entgegenstehen würden, seien nicht erkennbar, zumal der Leistungsbeginn der Ausschreibung mit 1.1.2006 angegeben sei.

Im Zeitpunkt der Entscheidung des Vergabekontrollsenates war eine Stellungnahme der Antragsgegnerin noch nicht eingelangt, bzw. waren die Vergabeakten noch nicht vorgelegt.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin in den 3 genannten Anträgen sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zu den Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die am 4.10.2005 eingelangten Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen der Antragsgegnerin vom 21.9.2005 sind rechtzeitig (§ 20 Abs. 1 Z 1 lit. c WVRG) und auch zulässig, da damit gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002 bekämpft werden. Die Verständigungen der Antragsgegnerin sind gemäß § 14 Abs. 1 WVRG rechtzeitig und vollständig erfolgt. Die Anträge auf Einleitung von Nachprüfungsverfahren entsprechen auch sonst den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG. Insbesondere hat die Antragstellerin den ihr in den einzelnen Vergabeverfahren drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WVRG vor, weshalb die von der Antragstellerin begehrten Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten waren. Für die Behandlung der gegenständlichen Anträge ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 WVRG gegeben.Die am 4.10.2005 eingelangten Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen der Antragsgegnerin vom 21.9.2005 sind rechtzeitig (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, WVRG) und auch zulässig, da damit gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002 bekämpft werden. Die Verständigungen der Antragsgegnerin sind gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WVRG rechtzeitig und vollständig erfolgt. Die Anträge auf Einleitung von Nachprüfungsverfahren entsprechen auch sonst den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG. Insbesondere hat die Antragstellerin den ihr in den einzelnen Vergabeverfahren drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG vor, weshalb die von der Antragstellerin begehrten Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten waren. Für die Behandlung der gegenständlichen Anträge ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG gegeben.

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Sie hat sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Im gegenständlichen Fall wurden 3 zulässige Anträge auf Nachprüfung gestellt, die im Wesentlichen die selben Vergabeverfahren bzw. Ausschreibungsbestimmungen betreffen, weshalb es zweckmäßig war, die 3 Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Sie hat sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Im gegenständlichen Fall wurden 3 zulässige Anträge auf Nachprüfung gestellt, die im Wesentlichen die selben Vergabeverfahren bzw. Ausschreibungsbestimmungen betreffen, weshalb es zweckmäßig war, die 3 Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der vorzulegenden Vergabeakten sowie einer Stellungnahme der Antragsgegnerin. Insbesondere wird es nicht möglich sein, ohne ein umfangreiches Verfahren die Behauptung der Antragstellerin, die für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Bieter würden mit ihren Angeboten gegen arbeits-, lohn- und sozialrechtliche Bestimmungen verstoßen. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann sohin von vorn herein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollten die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten tatsächlich vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf die vorgesehenen Angebote der Bieter erfolgen. In diesem Falle wäre die Antragstellerin als Billigstbieterin anzusehen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der vorzulegenden Vergabeakten sowie einer Stellungnahme der Antragsgegnerin. Insbesondere wird es nicht möglich sein, ohne ein umfangreiches Verfahren die Behauptung der Antragstellerin, die für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Bieter würden mit ihren Angeboten gegen arbeits-, lohn- und sozialrechtliche Bestimmungen verstoßen. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann sohin von vorn herein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollten die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten tatsächlich vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf die vorgesehenen Angebote der Bieter erfolgen. In diesem Falle wäre die Antragstellerin als Billigstbieterin anzusehen.

Die Antragstellerin, die ihr Interesse an der gegenständlichen Erlangung der Aufträge ausreichend nachgewiesen hat, hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie im Falle der Zuschlagserteilung wie vorgesehen, keine Möglichkeit mehr hätte, einen der drei Aufträge zu den den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechenden Bedingungen zu erhalten. Gemäß § 23 Abs. 3 WVRG hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt eine derartige Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Diese von Amts wegen vorzunehmende Interessensabwägung schlägt aus folgenden Überlegungen zu Gunsten der Antragstellerin aus:Die Antragstellerin, die ihr Interesse an der gegenständlichen Erlangung der Aufträge ausreichend nachgewiesen hat, hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie im Falle der Zuschlagserteilung wie vorgesehen, keine Möglichkeit mehr hätte, einen der drei Aufträge zu den den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechenden Bedingungen zu erhalten. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, WVRG hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt eine derartige Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Diese von Amts wegen vorzunehmende Interessensabwägung schlägt aus folgenden Überlegungen zu Gunsten der Antragstellerin aus:

Die Antragstellerin hat ausreichend und schlüssig dargelegt, warum ihrer Ansicht nach der Zuschlag nicht an die vorgesehenen Bieter zu erteilen wäre. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin ist ein besonderes öffentliches Interesse der Antragsgegnerin an der Fortführung des Vergabeverfahrens nicht erkennbar, zumal der Beginn der Leistungsfrist auf den 1.1.2006 fällt. Gemäß § 23 Abs. 4 WVRG ist im Rahmen der einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Sinn die Untersagung der Fortsetzung der Vergabeverfahren, insbesondere die Untersagung der Zuschlagserteilungen für den im Spruch genannten Zeitraum, vollkommen aus.Die Antragstellerin hat ausreichend und schlüssig dargelegt, warum ihrer Ansicht nach der Zuschlag nicht an die vorgesehenen Bieter zu erteilen wäre. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin ist ein besonderes öffentliches Interesse der Antragsgegnerin an der Fortführung des Vergabeverfahrens nicht erkennbar, zumal der Beginn der Leistungsfrist auf den 1.1.2006 fällt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, WVRG ist im Rahmen der einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Sinn die Untersagung der Fortsetzung der Vergabeverfahren, insbesondere die Untersagung der Zuschlagserteilungen für den im Spruch genannten Zeitraum, vollkommen aus.

Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 23 Abs. 6 WVRG.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 23, Absatz 6, WVRG.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung.

Dokumentnummer

VERGT_20051007_3111_05_und_weitere_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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