Norm
WVRG §2 Abs3Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der ***, vertreten durch Gruner & Pohle, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Vergabe der Errichtung automatischer Kassensysteme, Zl. MA 44 – AKS/568/2005, durch die Antragsgegnerin, Magistrat der Stadt Wien, MA 44–Bäder, Reumannplatz 23, 1100 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
1. Der am 13.9.2005 eingelangte Schriftsatz vom 12.9.2005, verbessert mit Schriftsatz vom 19.92005, wird als verspätet zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 2 Abs. 3, 17 Abs. 2 Z 2, 20 Abs. 2 Z 4 lit. e WVRG i.V.m. §§ 20 Z 13 lit. a sublit. aa, 46 Abs. 3, 100 Abs. 2 BVergG 2002 und §§ 13 Abs. 5, 33 AVG.Paragraphen 2, Absatz 3, 17, Absatz 2, Ziffer 2, 20, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, WVRG in Verbindung mit Paragraphen 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 46 Absatz 3, 100, Absatz 2, BVergG 2002 und Paragraphen 13, Absatz 5, 33, AVG.
Begründung:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 44-Bäder (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich betreffend die Vergabe von automatischen Kassensystemen in den städtischen Bädern. An diesem Verfahren hat sich unter anderem auch die Antragstellerin beteiligt.
Mit Zuschlagsentscheidung vom 29.8.2005, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, den Lieferauftrag an das Unternehmen ***, vergeben zu wollen.
Dagegen richtet sich der im Faxwege am 13.9.2005, eingelangte, mit 12.9.2005 datierte Schriftsatz, in dem die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt. Dieser Schriftsatz wurde der Antragstellerin zur Mängelbehebung zurückgestellt und von ihr nach Verbesserung fristgerecht am 19.9.2005 wieder vorgelegt.
Da die Zuschlagsentscheidung der Antragstellerin am 29.8.2005 zugegangen und der Nachprüfungsantrag im Faxwege am 13.9.2005 eingelangt ist, wurde die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3.10.2005 um Aufklärung bezüglich einer möglichen verspäteten Antragstellung ersucht.
Mit Schriftsatz vom 4.10.2005 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass die Abfertigung des zunächst zur Verbesserung zurückgestellten einleitenden Schriftsatzes am 12.9.2005 im Faxwege erfolgt sei.
Sie führte darin weiters aus: „Nach zwei erfolglosen Versuchen (das Empfangsfaxgerät des Vergabekontrollsenates war nicht empfangsbereit, sodass beim Absenderfax Fehlermeldungen eingingen) nahm die Antragstellerin daraufhin Einsicht in die Homepage des Magistrats der Stadt Wien, wo sich die Information fand, dass die Magistratsabteilung 63, zu deren Zuständigkeit auch Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Wiener Landesvergabegesetz, sowie die Führung der Bürogeschäfte des Vergabekontrollsenates gehören, unter der Faxnummer 534369997119 erreichbar sei. Die Antragstellerin übermittelte ihr Telefax daraufhin an diese Nummer, wo die Übermittlung problemlos möglich war". Zusätzlich habe die Antragstellerin am darauf folgenden Vormittag (13.9.2005) noch die Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates darüber informiert, dass die Faxzusendungen nicht durchgeführt werden hätten können, worauf zugesichert worden sei, das Faxgerät in den nächsten Minuten zu kontrollieren und einen allfälligen Fehler zu beheben. Wenige Minuten darauf sei eine neuerliche Übermittlung durch die Antragstellerin durchgeführt worden, welche auf Anhieb „fehlerlos durchgeführt werden konnte". Die Antragstellerin vermeint, es sei „daher davon auszugehen, dass das Empfangsfax der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates am 12.9.2005 nicht in Funktion war". Durch die Übermittlung an die oben angeführte Faxnummer (gemeint offenbar die Faxnummer mit den Endziffern 97119) sei jedoch dem Vergabekontrollsenat der Antrag jedenfalls rechtzeitig zugegangen, da die oben angeführte Faxnummer auf Grund der Angaben im Internet jedenfalls als taugliche Zustelladresse angesehen werden müsse. Zum Nachweis für dieses Vorbringen hat sich die Antragstellerin auf die Sendejournale vom 12.9.2005 und 13.9.2005 berufen.
Die Einsicht in die von der Antragstellerin vorgelegten Sendejournale vom 12.9.2005 und 13.9.2005 ergeben Folgendes:
Am 12.9.2005 ist um 18.06 Uhr der Versuch einer Faxsendung an die Faxnummer mit der Endzahl 97115 und dem Ergebnis „NG" dokumentiert. Am gleichen Tag ist mit einer Startzeit 18.30 Uhr der Versuch einer weiteren Sendung an diese Faxnummer mit dem Ergebnis „NG" dokumentiert.
Am 12.9.2005 ist sodann um 18.39 Uhr ein weiterer Sendeversuch dokumentiert und zwar diesmal an das Faxgerät der MA 63 mit den Endziffern 97119. Bei dieser Sendung findet sich ebenfalls in der Spalte Ergebnis „NG".
Schließlich ist für 13.9.2005, 08.01 Uhr ein Sendeauftrag an das Faxgerät der Geschäftsstelle des VKS mit der Endziffer „97115" dokumentiert, wobei als Ergebnis „OK" aufscheint. Bei diesem Fax handelt es sich um jenen Schriftsatz, der der Antragstellerin zur Verbesserung zurückgestellt wurde.
Ausgehend vom Inhalt der von der Antragstellerin vorgelegten Faxjournale ist als erwiesen anzunehmen, dass der einleitende Schriftsatz am 12.9.2005 nicht übermittelt werden konnte, sondern erst am 13.9.2005 in der Geschäftsstelle des VKS eingelangt ist. Die Ermittlungen in der Geschäftsstelle des VKS haben ergeben, dass das Faxgerät nicht abgeschaltet, sondern durch andere Faxeingänge blockiert gewesen ist. Zur versuchten Übersendung des Antrages im Faxwege an das Faxgerät der MA 63 mit den Endziffern 97119 am 12.9.2005 ist als erwiesen anzunehmen, dass diese Sendung ebenfalls misslungen ist, was sich aus dem Ergebnis „NG" im Faxjournal ergibt.
Auf Grund dieses Sachverhaltes war der einleitende, in der Folge verbesserter Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung als verspätet zurückzuweisen.
Gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 lit. e WVRG können Anträge auf Nichtigerklärung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist des § 100 Abs. 2 BVergG 2002 (Stillhaltefrist) eingebracht werden. Bei der der Antragstellerin am 29.8.2005 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 20 Z 13 lit. a sublit aa BVergG 2002. Die Frist zur Anfechtung dieser Zuschlagsentscheidung hat am 30.8.2005 zu laufen begonnen und hat am 12.9.2005 geendet (§ 46 Abs. 3 BVergG 2002). Gemäß § 13 Abs. 5 AVG, der gemäß § 2 Abs. 3 WVRG im Nachprüfungsverfahren anzuwenden ist, gelten schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden in einer technischen Form (Telefax) eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunktes des Einlangens ermöglicht, dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Frist bei der Behörde einlangen (vgl. VfGH 9.3.2004, Zl. B 1493/03; Schramm/Aicher/ Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002, Rz 12 zu § 46).Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, WVRG können Anträge auf Nichtigerklärung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist des Paragraph 100, Absatz 2, BVergG 2002 (Stillhaltefrist) eingebracht werden. Bei der der Antragstellerin am 29.8.2005 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002. Die Frist zur Anfechtung dieser Zuschlagsentscheidung hat am 30.8.2005 zu laufen begonnen und hat am 12.9.2005 geendet (Paragraph 46, Absatz 3, BVergG 2002). Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG, der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WVRG im Nachprüfungsverfahren anzuwenden ist, gelten schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden in einer technischen Form (Telefax) eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunktes des Einlangens ermöglicht, dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Frist bei der Behörde einlangen vergleiche VfGH 9.3.2004, Zl. B 1493/03; Schramm/Aicher/ Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002, Rz 12 zu Paragraph 46,).
Der gegenständliche Antrag wurde mittels Telefax eingebracht. Da dieses Telefax aber nicht innerhalb der Stillhaltefrist bei der Behörde einlangte, ist der Antrag verspätet. Unerheblich ist dabei der Umstand, dass die Antragstellerin zwar versucht hat, den Antrag am letzten Tag der Frist mittels Telefax bei der Behörde einzubringen, ihr dies aber misslang, da dies zu Lasten des Einbringers geht.
Die Frist wäre nur dann gewahrt geblieben, wenn die Antragstellerin noch am 12.9.2005 ihren Antrag zur Post gegeben hätte, da diesfalls die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet werden (§ 33 Abs. 3 AVG).Die Frist wäre nur dann gewahrt geblieben, wenn die Antragstellerin noch am 12.9.2005 ihren Antrag zur Post gegeben hätte, da diesfalls die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet werden (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).
Da die Antragstellerin die Anfechtungsfrist des § 20 Abs. 2 Z 4 lit. e WVRG nicht eingehalten hat, war ihr Antrag gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 WVRG – ohne weitere Behandlung ihres sonstigen Anliegens – als verspätet zurückzuweisen.Da die Antragstellerin die Anfechtungsfrist des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, WVRG nicht eingehalten hat, war ihr Antrag gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG – ohne weitere Behandlung ihres sonstigen Anliegens – als verspätet zurückzuweisen.
Schlagworte
Verspätete Antragstellung im FAX-Wege.Dokumentnummer
VERGT_20051007_2877_05_00