Norm
AVG §72 Abs2 in Verbindung mit WVRG §30 Abs5Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** in dem über Antrag der Bietergemeinschaft 1. *** 2. ***, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, durchgeführten Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe des Bauauftrages zur „Sanierung von diversen Kunstrasen – Fußballspielfeldern, Bauarbeiten (Sportanlagenbau)", Zl. LV/51/2102-05, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistratsabteilung 51, Ernst-Happel-Stadion, Sektor F, Meiereistraße 7, 1020 Wien, vertreten durch die Wiener Stadthalle Betriebs- und Veranstaltungsgesellschaft mbH, Vogelweidplatz 14, 1150 Wien, über den Antrag der Teilnahmeberechtigten *** auf Kostenersatz, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Dem Antrag der Teilnahmeberechtigten *** der Antragstellerin Bietergemeinschaft 1. *** 2. ***, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren aufzuerlegen, wird stattgegeben. Die genannte Bietergemeinschaft hat der Teilnahmeberechtigten *** die von ihr entrichtete Pauschalgebühr von EUR 1.250,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides zu ersetzen.
Rechtsgrundlagen:
§ 72 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 30 Abs. 5 WVRG.Paragraph 72, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 5, WVRG.
Begründung:
Die im Spruch genannte Bietergemeinschaft hat am 22.8.2005 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin Stadt Wien – Magistratsabteilung 51, beantragt. In dem aufgrund dieses Antrages eingeleiteten Nichtigerklärungsverfahren hat die *** rechtzeitig am 30.8.2005 einen Antrag auf Teilnahme gestellt. Sie hat darin beantragt, den Antrag der Bietergemeinschaft auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurück-, in eventu abzuweisen sowie ihr Akteneinsicht zu gewähren. Die Teilnahmeantragstellerin hat auch die Pauschalgebühr von EUR 1.250,-- entrichtet. Mit Bescheid vom 2.9.2005 hat der Vergabekontrollsenat dem Teilnahmeantrag stattgegeben.
Bereits im Teilnahmeantrag hat die Teilnahmeberechtigte den Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren begehrt.
Mit Bescheid des Vergabekontrollsenates vom 16.9.2005 ist der Antrag der Bietergemeinschaft auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückgewiesen worden, ohne dass über den Kostenersatzanspruch der Teilnahmeberechtigten entschieden worden wäre.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2005 hat die Teilnahmeberechtigte beantragt über ihren Antrag auf Gebührenersatz zu entscheiden und die von ihr entrichteten Pauschalgebühren der „Hauptantragstellerin" (= Bietergemeinschaft) aufzuerlegen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der Akten des Nachprüfungsverfahrens, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhalts hat der Vergabekontrollsenat erwogen:
Gemäß § 30 Abs. 3 WVRG ist für Anträge auf Teilnahme am Nichtigerklärungsverfahren eine Pauschalgebühr in der Höhe von 50 % von den im Anhang zu diesem Landesgesetz genannten Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Die Höhe der Pauschalgebühr richtet sich dabei nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren. Gegenständlich hat es sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich gehandelt, wofür eine Pauschalgebühr von EUR 2.500,-- vorgeschrieben ist. Die Pauschalgebühr für Teilnahmeantragsteller beträgt daher EUR 1.250,--.Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, WVRG ist für Anträge auf Teilnahme am Nichtigerklärungsverfahren eine Pauschalgebühr in der Höhe von 50 % von den im Anhang zu diesem Landesgesetz genannten Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Die Höhe der Pauschalgebühr richtet sich dabei nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren. Gegenständlich hat es sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich gehandelt, wofür eine Pauschalgebühr von EUR 2.500,-- vorgeschrieben ist. Die Pauschalgebühr für Teilnahmeantragsteller beträgt daher EUR 1.250,--.
Gemäß § 30 Abs. 5 WVRG hat der vor dem Vergabekontrollsenat, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner Gebühren durch den Antragsgegner (Auftraggeber bzw. Antragsteller gemäß § 13 WVRG). Die Teilnahmeantragstellerin ist, wie sich aus den Verweisen in § 30 Abs. 5 WVRG ergibt, als Antragstellerin im Sinne dieser Bestimmung anzusehen (vgl. Aicher/Schramm/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002, RZ 67 zu § 177). Die Teilnahmeberechtigte hat ihren Kostenersatzanspruch rechtzeitig (Antrag vom 30.8.2005) gestellt und die Entrichtung der Gebühren nachgewiesen. Sie hat auch – ebenso wie die Antragsgegnerin – die Zurück-, in eventu Abweisung des Nachprüfungsantrages der antragstellenden Bietergemeinschaft begehrt. Da die Bietergemeinschaft mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung im Nachprüfungsverfahren nicht durchgedrungen ist, ist sie als Antragsgegnerin der Teilnahmeantragstellerin im Sinne des § 30 Abs. 5 WVRG anzusehen. Im Hinblick auf die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages steht das Obsiegen der Teilnahmeberechtigten gegenüber der antragstellenden Bietergemeinschaft im Nachprüfungsverfahren fest. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühr von EUR 1.250,-Gemäß Paragraph 30, Absatz 5, WVRG hat der vor dem Vergabekontrollsenat, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner Gebühren durch den Antragsgegner (Auftraggeber bzw. Antragsteller gemäß Paragraph 13, WVRG). Die Teilnahmeantragstellerin ist, wie sich aus den Verweisen in Paragraph 30, Absatz 5, WVRG ergibt, als Antragstellerin im Sinne dieser Bestimmung anzusehen vergleiche Aicher/Schramm/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002, RZ 67 zu Paragraph 177,). Die Teilnahmeberechtigte hat ihren Kostenersatzanspruch rechtzeitig (Antrag vom 30.8.2005) gestellt und die Entrichtung der Gebühren nachgewiesen. Sie hat auch – ebenso wie die Antragsgegnerin – die Zurück-, in eventu Abweisung des Nachprüfungsantrages der antragstellenden Bietergemeinschaft begehrt. Da die Bietergemeinschaft mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung im Nachprüfungsverfahren nicht durchgedrungen ist, ist sie als Antragsgegnerin der Teilnahmeantragstellerin im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, WVRG anzusehen. Im Hinblick auf die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages steht das Obsiegen der Teilnahmeberechtigten gegenüber der antragstellenden Bietergemeinschaft im Nachprüfungsverfahren fest. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühr von EUR 1.250,-
- durch die antragstellende Bietergemeinschaft des Nachprüfungsverfahrens. Es war daher wie aus dem Spruche ersichtlich zu entscheiden.
Schlagworte
Kostenersatz an Teilnahmeberechtigten.Dokumentnummer
VERGT_20051014_2674_05_00