Norm
BVergG 2002 §171 Abs4Rechtssatz
Ändert der Antragsteller den Antrag auf Anordnung einer bestimmten Maßnahme vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Beibehaltung der anderen Teile des Antrages, handelt es sich um eine im Rahmen des § 13 Abs 8 AVG zulässige Antragsänderung.Ändert der Antragsteller den Antrag auf Anordnung einer bestimmten Maßnahme vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Beibehaltung der anderen Teile des Antrages, handelt es sich um eine im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässige Antragsänderung.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2008