TE Verg Bescheid 2005/11/30 13N-115/05-14

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Veröffentlicht am 30.11.2005
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Norm

BVergG 2002 §7 Abs1
BVergG 2002 §135 Abs2
BVergG 2002 §166 Abs2
BVergG 2002 §171 Abs1
BVergG 2002 §171 Abs2
BVergG 2002 §171 Abs3
BVergG 2002 §171 Abs4
BVergG 2002 §171 Abs5
B-VG Art 14b Abs2
  1. B-VG Art. 14b heute
  2. B-VG Art. 14b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 14b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 14b gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 13, Mag. Thomas Gruber, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Pädagogische Akademie des Bundes, Graz-Hasnerplatz; festeingebaute und bewegliche Turngeräte, Kletterwand und technische Einrichtung" des Auftraggebers Bund, vertreten durch den Präsidenten des Landesschulrates für Steiermark, Körblergasse 23, 8011 Graz, auf Grund des Antrages der Fa. A*** vertreten durch RAe X*** vom 23. 11. 2005, verbessert mit Schreiben vom 25. 11. 2005 und vom 29.11.2005, gerichtet auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 171 BVergG 2002, BGBl I Nr. 99/2002 idF BGBl II Nr. 56/2005 (BVergG) wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 13, Mag. Thomas Gruber, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Pädagogische Akademie des Bundes, Graz-Hasnerplatz; festeingebaute und bewegliche Turngeräte, Kletterwand und technische Einrichtung" des Auftraggebers Bund, vertreten durch den Präsidenten des Landesschulrates für Steiermark, Körblergasse 23, 8011 Graz, auf Grund des Antrages der Fa. A*** vertreten durch RAe X*** vom 23. 11. 2005, verbessert mit Schreiben vom 25. 11. 2005 und vom 29.11.2005, gerichtet auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 171, BVergG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2005, (BVergG) wie folgt entschieden:

Dem Auftraggeber wird die Erteilung des Zuschlages an die B*** GmbH hinsichtlich der Untergruppe "festeingebaute Turngeräte" für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 23. 12. 2005, untersagt.

BEGRÜNDUNG

Vorbringen der Parteien

Mit Schreiben vom 23.11.2005 stellte die (damals unvertretene) Antragstellerin die Anträge

I. "wir...beantragen eine Nachprüfung und begehren die Nichtigkeit für die Zuschlagsentscheidung";römisch eins. "wir...beantragen eine Nachprüfung und begehren die Nichtigkeit für die Zuschlagsentscheidung";

II. "wir...beantragen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung über ein Monat";römisch zwei. "wir...beantragen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung über ein Monat";

III. "gemäß § 177 Abs 5 BVergG machen wir im Falle unseres Obsiegens den Anspruch auf die Rückerstattung der entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber geltend."römisch drei. "gemäß Paragraph 177, Absatz 5, BVergG machen wir im Falle unseres Obsiegens den Anspruch auf die Rückerstattung der entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber geltend."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Leistungsverzeichnis der Fa B*** sei unausgefüllt und es würden Seiten fehlen. Mit Schreiben des BVA vom 23.11.2005, 13N-115/05-3, wurde der Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung verständigt und ersucht dazu Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben des BVA vom 24.11.2005, 13N-115/05-4, wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Antrag die gesetzliche Antragserfordernisse nicht erfüllt, weil folgendes fehlt:

  1. 1.Ziffer eins
    eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
  2. 2.Ziffer 2
    Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
  3. 3.Ziffer 3
    die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
  4. 4.Ziffer 4
    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. 5.Ziffer 5
    zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die begehrte vorläufige Maßnahme
  6. 6.Ziffer 6
    zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung der Interessen.

Die Antragstellerin wurde daher aufgefordert, ihren Antrag bis zum 28.11.2005 zu verbessern.

Der Auftraggeber brachte mit Schreiben vom 25.11.2005 im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren um die Beschaffung von fest eingebauten und beweglichen Turngeräten, eine Kletterwand und technische Einrichtungen für die Pädagogische Akademie des Bundes, Graz-Hasnerplatz, handeln würde. Es würde sich um einen Lieferauftrag handeln, der geschätzte Auftragswert betrage Euro 75.000,-. Eine Unterteilung in Lose sei erfolgt, die Art des Vergabeverfahrens sei das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung. Die Angebotsöffnung sei am 8.11.2005 erfolgt und die Zuschlagsentscheidung am 17.11.2005 ergangen. Keiner der 5 Bieter sei ausgeschieden worden. Zur beantragten einstweiligen Verfügung hat der Auftraggeber nicht Stellung genommen.

Mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.11.2005, beim BVA eingelangt am 28.11.2005, brachte diese im Wesentlichen vor, dass die B*** GmbH ein fehlerhaftes bzw unvollständiges und somit den Ausschreibungsunterlagen widersprechendes Angebot gelegt habe. Es würden Seiten des Angebotes fehlen, die B*** GmbH habe keine Gesamtherstellungsfrist angegeben, das Leistungsverzeichnis sei unausgefüllt und die Preise seien in einer separaten Liste angeführt. Das Angebot der B*** GmbH, welches hinsichtlich der Untergruppe "fest eingebaute Turngeräte" unmittelbar vor dem der Antragstellerin erstgereiht wurde, müsste ausgeschieden werden. Es drohe ein Schaden von Euro 5.000,-. Zum Antrag auf einstweilige Verfügung brachte die Antragstellerin vor, dass ihr "bei Umsetzung des vorliegenden Vergabevorschlages vom 17.11.2005" ein hoher materieller unwiederbringlicher Schaden erwachsen würde, der sich in der Verzögerung einer möglichen Zuschlagserteilung, in organisatorischen Vorkehrungen, in einem kalkulierten Gewinnanteil sowie in frustrierten Kosten für die Angebotserstellung realisieren würde. Die Antragstellerin stellte nunmehr die Anträge

  1. 1.Ziffer eins
    "das BVA möge den Vergabevorschlag des Antragsgegners vom 17.11.2005 (Mitteilung über die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung) für nichtig erklären"
  2. 2.Ziffer 2
    "in eventu das BVA möge feststellen, dass wegen eines Verstoßes gegen das BVergG oder der hiezu ergangenen VO der Zuschlag nicht dem Antragsteller als Bestbieter in Untergruppe "fest eingebaute Turngeräte" erteilt wurde"
  3. 3.Ziffer 3
    "gemäß § 171 Abs 5 BVergG für die Zeit von 1 Monat bzw bis zur Entscheidung über den Primärantrag (Nichtigerklärung des Vergabevorschlages vom 17.11.2005) die Erlassung folgender einstweiligen Verfügung: Von einer Zuschlagserteilung an die Firma B*** GmbH hinsichtlich des Vergabegegenstandes ist bei sonstiger Nichtigkeit des Zuschlages Abstand zu nehmen.""gemäß Paragraph 171, Absatz 5, BVergG für die Zeit von 1 Monat bzw bis zur Entscheidung über den Primärantrag (Nichtigerklärung des Vergabevorschlages vom 17.11.2005) die Erlassung folgender einstweiligen Verfügung: Von einer Zuschlagserteilung an die Firma B*** GmbH hinsichtlich des Vergabegegenstandes ist bei sonstiger Nichtigkeit des Zuschlages Abstand zu nehmen."
  4. 4.Ziffer 4
    "das BVA möge dem Antragsgegner den Ersatz der vom Antragsteller gemäß § 177 Abs 1 BVergG entrichteten Gebühren in der Höhe von Euro 1.200,- (Euro 600,-- für den Nachprüfungsantrag und Euro 600,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) auftragen.""das BVA möge dem Antragsgegner den Ersatz der vom Antragsteller gemäß Paragraph 177, Absatz eins, BVergG entrichteten Gebühren in der Höhe von Euro 1.200,- (Euro 600,-- für den Nachprüfungsantrag und Euro 600,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) auftragen."

Mit Schreiben der Antragstellerin vom 29.11.2005 schränkte diese ihre Anträge auf das Los "fest eingebaute Turngeräte" ein. Die Antragstellerin stellte nunmehr die Anträge

  1. 1.Ziffer eins
    "das BVA möge den Vergabevorschlag des Antragsgegners vom 17.11.2005 (Mitteilung über die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung) hinsichtlich Untergruppe "fest eingebaute Turngeräte" (Vergabevorschlag: Fa B*** GmbH) für nichtig erklären"
  2. 2.Ziffer 2
    "gemäß § 171 Abs 5 BVergG für die Zeit von 1 Monat bzw bis zur Entscheidung über den Primärantrag (Nichtigerklärung des Vergabevorschlages hinsichtlich Untergruppe "fest eingebaute Turngeräte" vom 17.11.2005) die Erlassung folgender einstweiligen Verfügung: Von einer Zuschlagserteilung an die Firma B*** GmbH hinsichtlich Untergruppe "fest eingebaute Turngeräte" des Vergabegegenstandes ist bei sonstiger Nichtigkeit des Zuschlages Abstand zu nehmen.""gemäß Paragraph 171, Absatz 5, BVergG für die Zeit von 1 Monat bzw bis zur Entscheidung über den Primärantrag (Nichtigerklärung des Vergabevorschlages hinsichtlich Untergruppe "fest eingebaute Turngeräte" vom 17.11.2005) die Erlassung folgender einstweiligen Verfügung: Von einer Zuschlagserteilung an die Firma B*** GmbH hinsichtlich Untergruppe "fest eingebaute Turngeräte" des Vergabegegenstandes ist bei sonstiger Nichtigkeit des Zuschlages Abstand zu nehmen."

Entscheidungsrelevante Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Provisorialverfahren

Das Vergabeverfahren "Pädagogische Akademie des Bundes, Graz-Hasnerplatz, fest eingebauten und beweglichen Turngeräten, Kletterwand und technische Einrichtungen" wird im Wege eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt. Die Antragstellerin hat ein Angebot gelegt, welches nicht ausgeschieden wurde. Mit Schreiben des Auftraggebers vom 17.11.2005 wurde der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung mitgeteilt. Danach soll der Fa. B*** GmbH unter anderem hinsichtlich Untergruppe "fest eingebaute Turngeräte" der Zuschlag erteilt werden.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Vorbringen des Auftraggebers in seinem Schriftsatz vom 25.11.2005 sowie der vorliegenden Zuschlagsentscheidung vom 17.11.2005.

Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:

Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes

Der Bund vertreten durch den Präsidenten des Landesschulrates für Steiermark ist öffentlicher Auftraggeber iSd § 7 Abs. 1 Z 1 BVergG. Entsprechend Art 14b Abs 2 B-VG iVm § 135 Abs 2 BVergG ist eine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gegeben.Der Bund vertreten durch den Präsidenten des Landesschulrates für Steiermark ist öffentlicher Auftraggeber iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG. Entsprechend Artikel 14 b, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz 2, BVergG ist eine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gegeben.

Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

Der Nachprüfungsantrag erfüllt alle Voraussetzungen des § 166 Abs 1 BVergG und es sind die Fälle des § 166 Abs 2 BVergG nicht gegeben. Der Antrag ist daher zulässig.Der Nachprüfungsantrag erfüllt alle Voraussetzungen des Paragraph 166, Absatz eins, BVergG und es sind die Fälle des Paragraph 166, Absatz 2, BVergG nicht gegeben. Der Antrag ist daher zulässig.

Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Gemäß § 171 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Antragstellerinteressen zu beseitigen oder zu verhindern.Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Gemäß Paragraph 171, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Antragstellerinteressen zu beseitigen oder zu verhindern.

Gemäß § 171 Abs 2 BVergG ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Bundesvergabeamt einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 171, Absatz 2, BVergG ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Bundesvergabeamt einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 171 Abs 3 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung Abstand zu nehmen.Gemäß Paragraph 171, Absatz 3, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung Abstand zu nehmen.

Gemäß § 171 Abs 4 BVergG können mit einer einstweiliger Verfügung das gesamte Vergabeverfahren ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 171, Absatz 4, BVergG können mit einer einstweiliger Verfügung das gesamte Vergabeverfahren ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Die Antragstellerin hat als vorläufige Maßnahme begehrt, die Zuschlagerteilung an die B*** GmbH zu untersagen.

Da seitens des Auftraggebers aufgrund der der Antragstellerin mitgeteilten Zuschlagsentscheidung die Vergabe an die B*** GmbH beabsichtigt ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Zuschlag in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.

Der Auftraggeber ist mit Schreiben des BVA vom 23.11.2005, 13N- 115/05-3, vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung verständigt und ersucht worden dazu Stellung zu nehmen. Er hat jedoch dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Bei Abwägung der voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens ergibt sich, dass ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung nicht vorliegt, zumal ein Nachprüfungsverfahren und damit eine in der Regel verbundene Erlassung einer einstweiligen Verfügung für den Auftraggeber nicht überraschend kommen kann, sondern dieser vielmehr damit grundsätzlich zu rechnen hat und auch die Interessen der sonstigen Bieter nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Die Dauer der einstweiligen Verfügung war gemäß § 171 Abs 5 BVergG, da es sich um ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich handelt, mit einem Monat zu befristen.Die Dauer der einstweiligen Verfügung war gemäß Paragraph 171, Absatz 5, BVergG, da es sich um ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich handelt, mit einem Monat zu befristen.

Die Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren ergeht gesondert.

Dokumentnummer

VERGT_20051130_13N_115_05_14_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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